Antrag gegen Verwerfungsbeschluss des BGH unzulässig und unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 787/93
- Datum
- 15.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs steht keine „weitere Beschwerde“ im Sinne des § 310 StPO zur Verfügung; ein entsprechendes Gesuch ist unzulässig.
Ein Begehren nach § 33a StPO ist nur begründet, wenn das angefochtene Urteil Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Betroffene zuvor nicht gehört worden ist.
Vorbringen, das bereits im Revisionsverfahren behandelt und durch den BGH in der Revisionsentscheidung erfasst wurde, kann nicht erneut in einem Folgegesuch verwertet werden.
Die bloße Behauptung einer Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des letzten Wortes begründet ohne substantiierten Nachweis keine Aufhebungsmöglichkeit, wenn der Vortrag im Revisionsverfahren bereits berücksichtigt wurde.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ Henry Klaus aus ██, dort geboren am ██ ██ 1967, wegen schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. Februar 1994
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 4. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht Berlin hat den Antragsteller mit Urteil vom 5. August 1993 unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 1994 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der gegen diesen Verwerfungsbeschluss gerichtete Antrag des Verurteilten, den Senatsbeschluss aufzuheben, hat keinen Erfolg.
Als „weitere Beschwerde gemäß § 310 StPO“ ist das Gesuch vom 4. Februar 1994 unzulässig, weil ein solches Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs nicht gegeben ist.
Als Begehren nach § 33a StPO ist der Antrag unbegründet. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. Januar 1994 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht zuvor gehört worden ist. Zu dem jetzt wiederholten Einwand des Antragstellers, er sei bei seinem letzten Wort verhandlungsunfähig gewesen, hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 3. Januar 1994 Stellung genommen. Dieser Einwand ist, auch soweit mit ihm eine Verfahrensvoraussetzung geltend gemacht wird, von der ergangenen Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO erfasst.
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