Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei unzureichender Würdigung des minder schweren Falles
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 78/79
- Datum
- 08.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 226 Abs. 2 StGB muss das Gericht die vom Angeklagten vorgetragenen Umstände der Provokation ernsthaft und substanziiert würdigen und darf sie nicht ohne nähere Auseinandersetzung als bloße Schutzbehauptungen abtun.
Die Beurteilung, ob eine Beleidigung eine sofortige heftige Erregung ausgelöst hat, darf nicht ausschließlich auf der eigenen Einlassung des Beschuldigten beruhen; das Gericht hat die objektiven Umstände und Zeugenaussagen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Unterlässt das Gericht die hinreichende Auseinandersetzung mit zentralen Tatsachenbehauptungen, die die Voraussetzungen strafmildernder Umstände betreffen, ist der Strafausspruch wegen Rechtsfehlers aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die allgemeine Sachrüge kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn entscheidungserhebliche Fehler in der Erörterung oder Feststellung strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkte vorliegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 16. Oktober 1978
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Khalil S. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1952 in [REDACTED] (Jordanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███ und Rechtsanwalt ███████ ████ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 16. Oktober 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an ein anderes Schwurgericht des Landgerichts zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
2. Auch im Schuldspruch deckt die Revision keine Rechtsfehler auf.
3. Die allgemeine Sachrüge führt dagegen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Schwurgericht lehnt die Annahme eines minder schweren Falles nach § 226 Abs. 2 StGB ab, weil es die Behauptung des Angeklagten, er sei von dem Opfer schwer beleidigt worden, aufgrund von Zeugenaussagen als „höchst unwahrscheinlich“ ansieht und im Übrigen darauf hinweist, der Angeklagte wäre, sollte es doch zu der Beleidigung gekommen sein, „nach seiner eigenen Einlassung dadurch nicht so zum Zorn gereizt worden, dass er auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde“ (UA S. 13/14). Es stützt sich damit auf Angaben des Angeklagten, die bloße Schutzbehauptungen sein konnten. Hiermit hätte sich das Landgericht näher auseinandersetzen müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Fuhrmann | Ulsamer |