Revision wegen unklarer Vorsatzfeststellungen bei mehrfacher Meineidsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 787/79
- Datum
- 19.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme mehrerer selbständiger Fälle des Meineids erfordert tatrichterliche Feststellungen, die die subjektive Tatseite so deutlich ausweisen, dass sich Gesamtvorsatz und Einzelvorsatz sicher unterscheiden lassen.
Gesamtvorsatz liegt vor, wenn der Täter bereits bei der ersten Eidesleistung die Entschlossenheit besitzt, seine falschen Aussagen erforderlichenfalls in späteren Vernehmungen zu wiederholen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist rechtmäßig, wenn fachärztliche oder sonstige sachverständige Ausführungen die Gefährlichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Beweiserhebung begründen und dies aus den Urteilsgründen ersichtlich ist.
Eine Rüge wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht hinreichend die Art der beantragten Beweiserhebung bezeichnet.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 11. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Straßenbauwart Heinz Sch. Angeklagter: aus ████, geboren am █, wegen Meineides
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Verfahrensbeanstandungen greifen allerdings nicht durch. Den Antrag auf Durchführung eines Trinkversuchs mit dem Zeugen H. hat die Strafkammer in erster Linie damit abgelehnt, dass es nach Darlegung des Sachverständigen Prof. Dr. StH medizinisch nicht zu verantworten sei, eine Versuchsperson Alkohol in der großen Menge und innerhalb der kurzen Zeitspanne, wie jeweils im Antrag angegeben, trinken zu lassen. Dieser Ablehnungsgrund hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Rüge rechtsfehlerhafter Ablehnung des Hilfsbeweisantrags scheitert schon daran, dass sie jedenfalls nicht in zulässiger Weise erhoben worden ist (§ 344 Abs. 2 StPO), weil sie die Art der beantragten Beweiserhebung nicht mitteilt und darüber auch in den Urteilsgründen nichts zu finden ist.
Die Sachbeschwerde hingegen ist begründet. Die tatrichterliche Annahme zweier selbständiger Fälle des Meineides wird durch die Feststellungen nicht getragen. Die Urteilsausführungen zur subjektiven Tatseite schließen nicht hinreichend klar aus, dass der Angeklagte mit Gesamtvorsatz gehandelt hat. Der Wendung in den Urteilsgründen, es lasse sich nicht feststellen, dass der Angeklagte „etwa von vornherein vorgehabt hatte, seine falschen Aussagen auch in mehreren Instanzen aufrechtzuerhalten“ (UA S. 11), ist nicht sicher zu entnehmen, auf welchen Abschnitt innerhalb des Gesamtgeschehens die Strafkammer hier abhebt. Es bleibt daher offen, ob der Angeklagte bei Leistung des Eides vor dem Richter erster Instanz bereits entschlossen war, seine bisherige Aussage inhaltlich zu wiederholen und erforderlichenfalls auch weiter zu beeiden, wenn er erneut richterlich vernommen werden sollte. Das Urteil enthält keine Feststellung dazu, ob der Angeklagte schon bei Leistung des ersten Eides die Vorstellung gehabt hat, möglicherweise ein zweites Mal richterlich vernommen zu werden. Hätte der Angeklagte sich bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen, sein Verhalten als Zeuge erforderlichenfalls zu wiederholen, so hätte er mit Gesamtvorsatz gehandelt (vgl. BGHSt 4, 323, 52 ff.).
Der Mangel des Urteils nötigt zu dessen Aufhebung.
Die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer erhält Gelegenheit zu einer Prüfung, ob sich der Angeklagte durch seine polizeiliche Aussage einer versuchten Strafvereitelung verdächtig gemacht hat und deshalb gemäß § 60 Nr. 2 StPO schon bei seiner ersten richterlichen Vernehmung nicht hätte vereidigt werden dürfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |