Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Bestimmtheit des Unternehmens bei Sprengstoffanschlag an „bewohntem Ort“

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 787/77
Datum
17.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. Zentral ist die Auslegung von § 311b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Wenn der Täter mit einer Explosion zumindest das Leben zahlreicher unbeteiligter Personen gefährden will, ist sein Unternehmen auch dann hinreichend bestimmt, wenn er lediglich beabsichtigt, den Sprengkörper an irgendeinem bewohnten Ort zu platzieren. Ist Angriffssubjekt und -ziel nicht bestimmbar, kommt es nicht auf die Wahl des konkreten bewohnten Ortes an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine erstrebenswerten Rechtsfragen aufwirft.

2

Ein Unternehmen i.S.d. § 311b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn der Täter beabsichtigt, einen Sprengkörper an irgendeinem bewohnten Ort zu platzieren, um Leib und Leben vieler Unbeteiligter zumindest zu gefährden.

3

Sind Angriffsgegenstand und -ziel nicht bestimmbar und nach Täterplan nicht bestimmbar, ist es für die Bestimmtheit des Unternehmens unerheblich, an welchem bewohnten Ort der Sprengkörper gezündet werden soll.

4

Bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals ‚bewohnter Ort‘ ist auf die Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen abzustellen, nicht auf die Festlegung eines konkreten Zielorts.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. September 1977

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen den Studenten Günther ██████ aus ███████, geboren am █████ 1952 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1978 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. September 1977 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

In Übereinstimmung mit der Antragsbegründung der Bundesanwaltschaft ist lediglich zu bemerken:

Will der Bombenhersteller mit der geplanten Explosion „Leib und Leben vieler unbeteiligter Personen zumindest gefährden“, so ist das Unternehmen im Sinne des § 311b Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann hinreichend bestimmt, wenn er vorhat, den Sprengkörper an irgendeinem „bewohnten Ort“ abzulegen. Zumindest dann, wenn Angriffsgegenstand und -ziel nicht bestimmte und nach dem Plan des Täters auch nicht bestimmbare Menschen sind, ist es für sein Unternehmen unerheblich, an welchem „bewohnten Ort“ der Sprengkörper gezündet werden soll.

FleischmannHerrmannFuhrmann
SchmidtHorstkotte