Aufhebung der Mordschuldsprüche wegen Nichtgewährung des letzten Wortes der gesetzlichen Vertreter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 786/84
- Datum
- 22.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 67 Abs.1 JGG i.V.m. § 258 Abs.2 und 3 StPO ist den gesetzlichen Vertretern jugendlicher Angeklagter das letzte Wort zu gewähren; das Unterbleiben dieser Gelegenheit kann zur Aufhebung von Schuldsprüchen führen, wenn dadurch entscheidungserhebliche Ausführungen hätten gemacht werden können.
Eine Verletzung des Rechts auf das letzte Wort rechtfertigt die Aufhebung nur, soweit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die gesetzlichen Vertreter durch eine Äußerung die Entscheidung über die subjektive Tatseite beeinflusst hätten.
Geständige Einlassungen der Angeklagten zu den äußeren Tatbeständen können dazu führen, dass ein Verfahrensmangel (z.B. Nichtgewährung des letzten Wortes) die Schuldsprüche wegen der betreffenden Taten nicht berührt.
Wird ein Teil der Schuldsprüche und die Strafaussprüche aufgehoben, ist der Fall insoweit an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen, die auch über die Kosten zu entscheiden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 10. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
██████████████ aus ███, Andreas, dort geboren am ██████████████, zur Zeit in Haft,
██ aus ███, Lars, dort geboren am ██ 1967, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ███,
Rechtsanwalt aus █████ als Verteidiger des Angeklagten █████,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und █████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 1984, soweit es diese Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch wegen Mordes und b) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Jugendkammer hat die Angeklagten des Mordes sowie der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, schuldig befunden. Sie hat gegen den Angeklagten ███ eine Jugendstrafe von acht Jahren drei Monaten und gegen den Angeklagten █████ unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung eine Jugendstrafe von neun Jahren verhängt. Die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügenden Revisionen dieser Angeklagten führen zur Teilaufhebung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im Übrigen sind sie unbegründet.
I. Zutreffend beanstanden beide Beschwerdeführer, dass ihren gesetzlichen Vertretern entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Absätze 2 und 3 StPO nicht das letzte Wort erteilt worden ist. Allerdings kann sich das auf die Schuldsprüche wegen gefährlicher Körperverletzung und Raubes nicht ausgewirkt haben. Die Beschwerdeführer haben diese Taten entsprechend den Feststellungen eingeräumt (UA S. 17, 19, 33, 34). Dagegen kann die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Mordes auf dem Verfahrensfehler beruhen. Beide haben zwar auch hier den äußeren Sachverhalt zugegeben. Sie haben aber ebenso wie der frühere Mitangeklagte ██████ erklärt, sie hätten den Tod des Opfers nicht gewollt und mit ihm auch nicht gerechnet (UA S. 37). Dass sich ihre gesetzlichen Vertreter hierzu schon bei deren Anhörung vor Abschluss der Beweisaufnahme geäußert haben, ist den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Dass sie sich nicht selbst zum letzten Wort gemeldet haben, schließt nicht sicher aus, dass sie noch Ausführungen zur subjektiven Tatseite hätten machen und dadurch das Urteil zugunsten der Beschwerdeführer hätten beeinflussen können.
Die Schuldsprüche wegen Mordes und die Strafaussprüche gegen die Beschwerdeführer können daher keinen Bestand haben.
II. Die von den Beschwerdeführern weiter erhobenen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen zu verwerfen.
| Fleischmann | Herrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |