Verwerfung des Antrags auf Entscheidung gegen Verwerfung der Revision (§ 346 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 786/83
- Datum
- 25.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Rechtfertigung der Revision nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist vorgebracht, ist die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Ein nachträgliches Schreiben des Verurteilten kann als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen sein, durch den das Revisionsgericht über die Verwerfung entscheidet.
Ein Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung nicht formgerecht nachgeholt worden ist.
Die bloße Bitte um Prüfung des Strafmaßes nach Zustellung eines Verwerfungsbeschlusses ersetzt nicht die frist- und formgerechte Rechtfertigung der Revision.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maler Yehia ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1942 in AC (Ägypten), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 1983
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. August 1983 wird verworfen.
Gründe
Zu dem Antrag des Verurteilten hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die rechtzeitig eingelegte Revision des Angeklagten ist bis zum Ende der am 7. Juli 1983 in Lauf gesetzten Frist zur Rechtfertigung des Rechtsmittels nicht begründet worden und ist deshalb durch Beschluss des Landgerichts vom 19. August 1983 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden. Nach Zustellung dieses Beschlusses an den Verteidiger des Angeklagten am 9. September 1983 hat der Angeklagte mit Schreiben vom 19. September 1983 gebeten, das Urteil auf seine Revision im Strafmaß zu überprüfen.
Dieses Schreiben dürfte als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen sein. Dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet. Als Wiedereinsetzungsgesuch wäre der Antrag schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht formgerecht nachgeholt worden ist."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |