Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Antrags auf Entscheidung gegen Verwerfung der Revision (§ 346 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 786/83
Datum
25.10.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Verurteilten war mangels fristgerechter Rechtfertigung gemäß § 346 Abs. 1 StPO vom Landgericht verworfen worden. Nach Zustellung bat der Verurteilte per Schreiben um Überprüfung des Urteils, was als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sein kann. Das Schreiben ist unbegründet; eine Wiedereinsetzung scheidet aus, weil die versäumte Handlung nicht formgerecht nachgeholt wurde. Der Antrag wurde vom BGH verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Rechtfertigung der Revision nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist vorgebracht, ist die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

2

Ein nachträgliches Schreiben des Verurteilten kann als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen sein, durch den das Revisionsgericht über die Verwerfung entscheidet.

3

Ein Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, wenn die versäumte Handlung nicht formgerecht nachgeholt worden ist.

4

Die bloße Bitte um Prüfung des Strafmaßes nach Zustellung eines Verwerfungsbeschlusses ersetzt nicht die frist- und formgerechte Rechtfertigung der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. August 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maler Yehia ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1942 in AC (Ägypten), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 1983

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. August 1983 wird verworfen.

Gründe

Zu dem Antrag des Verurteilten hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die rechtzeitig eingelegte Revision des Angeklagten ist bis zum Ende der am 7. Juli 1983 in Lauf gesetzten Frist zur Rechtfertigung des Rechtsmittels nicht begründet worden und ist deshalb durch Beschluss des Landgerichts vom 19. August 1983 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden. Nach Zustellung dieses Beschlusses an den Verteidiger des Angeklagten am 9. September 1983 hat der Angeklagte mit Schreiben vom 19. September 1983 gebeten, das Urteil auf seine Revision im Strafmaß zu überprüfen.

Dieses Schreiben dürfte als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen sein. Dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet. Als Wiedereinsetzungsgesuch wäre der Antrag schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht formgerecht nachgeholt worden ist."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

HerrmannFuhrmannNiepel
FleischmannHorstkotte