Revision: Freispruch wegen gemeinschaftlichen Rücktritts vom versuchten schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 786/77
- Datum
- 17.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer gemeinsam mit anderen die Vollendung einer Tat verhindert, tritt vom Versuch im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB zurück und ist nicht wegen Versuchs strafbar.
Schweigen kann unter den konkreten Umständen als Zustimmung zum Abbruch der Tat und damit als tätiger Beitrag zum Rücktritt gewertet werden, wenn nur dieses Verhalten als Zustimmung verstanden werden kann.
Bei gemeinschaftlichem Tatentschluss ist das Verhalten der Beteiligten einheitlich zu würdigen; ein gemeinschaftlich getragenes Zurücktreten rechtfertigt keine unterschiedliche strafrechtliche Bewertung.
Wenn die Vollendung nicht ohne Zutun bestimmter Beteiligter unterbleibt, sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht mehr maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. April 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den ████████████████████ Harry H. 1. aus █, dort ███████ am ████ 1931 geboren,
den █████████████████████ Hans ██ 2. aus █, █████ 1941 in ██████ geboren,
den ███ aus ████████████, 1939 geboren, zur Zeit in ███████████████ ft,
wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1978 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten H. und M. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 1977 hinsichtlich dieser beiden Angeklagten a) aufgehoben, soweit sie wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes verurteilt worden sind; in diesem Umfang werden die Angeklagten H. und M. freigesprochen; b) im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███ und ███ sowie die Revision des Angeklagten ████████ werden als offensichtlich unbegründet verworfen; der Angeklagte ████████ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Zur Bildung der Gesamtstrafe hinsichtlich der Angeklagten H. und M. wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen dieser Angeklagten zu entscheiden hat.
Gründe
Entgegen der Ansicht des Tatrichters ergeben die Feststellungen (UA S. 20), dass nicht nur die Angeklagten ████ und ████, sondern auch die Beschwerdeführer H. und M. am 9. August 1976 freiwillig vom Versuch des gemeinschaftlichen schweren Raubes zurückgetreten sind.
Die Vollendung der Tat unterblieb, nachdem ████ gesagt hatte, er mache nicht mehr mit, und ████ aufgrund eines gleichzeitig gefassten Entschlusses den Wagen, in dem er mit H. und M. saß, vom Tatort weggefahren hatte (UA S. 20). Unter den übrigen Insassen gab es dagegen keinen Protest.
Unter den gegebenen Umständen kann das Schweigen der Beschwerdeführer H. und M. nur als Zustimmung zu der Handlungsweise der Angeklagten ████ und ██████ verstanden werden. Diese Zustimmung bedeutete hier, dass die Beschwerdeführer H. und M. den Entschluss, von der Vollendung abzusehen, mitgetragen und mitverwirklicht haben. Demnach haben alle vier Fahrzeuginsassen gemeinsam die Vollendung des schweren Raubes verhindert (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB); ihr Verhalten kann nicht unterschiedlich gewürdigt werden.
Da die Vollendung nicht ohne Zutun von H. und M. unterblieben ist, kommt es auf die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht an.
Mit Rücksicht auf den Wegfall der Einzelstrafen wegen versuchten schweren Raubes muss der Tatrichter bei den Beschwerdeführern H. und M. von neuem über die Gesamtstrafe entscheiden.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Fuhrmann |