Tenorberichtigung: Aufhebung der Verurteilung zweier Angeklagter nach Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 78/60
- Datum
- 21.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tenor eines Urteils ist zu berichtigen, wenn er eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält, die nicht dem tatsächlich getroffenen Entscheidungsinhalt entspricht.
Bei erfolgreicher Revision kann das Revisionsgericht den Tenor entsprechend berichtigen und die Verurteilung der betroffenen Angeklagten aufheben.
Eine Tenorberichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bedarf keiner weiteren materiellen Überprüfung, wenn die Unrichtigkeit klar erkennbar ist.
Die Aufhebung des Urteils samt Feststellungen erfolgt in dem Umfang, in dem der ursprüngliche Tenor die Verurteilung der Angeklagten umfasst.
Rubrum
5 StR 78/60
Beschluss
In der Strafsache gegen
1. ███ den Kaufmann Heinz ███ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1921,
2. ████ die Kauffrau Ina ███████, geboren am [REDACTED] 1912 in [REDACTED],
wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960
Tenor
Der Tenor des am 10. Juni 1960 verkündeten Urteils wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass Nr. II lautet:
„Auf die Revisionen der Angeklagten Heinz und Ina █████ wird das Urteil samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten verurteilt.“
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