Treffer
BGH Beschluss

Tenorberichtigung: Aufhebung der Verurteilung zweier Angeklagter nach Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 78/60
Datum
21.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH berichtigte den Tenor eines am 10. Juni 1960 verkündeten Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Durch die Berichtigung wurde festgestellt, dass den Revisionen der Angeklagten Heinz und Ina stattgegeben wird. Das Urteil samt den Feststellungen wird insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten verurteilte. Es handelt sich um einen Beschluss zur Tenorkorrektur im Revisionsverfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tenor eines Urteils ist zu berichtigen, wenn er eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält, die nicht dem tatsächlich getroffenen Entscheidungsinhalt entspricht.

2

Bei erfolgreicher Revision kann das Revisionsgericht den Tenor entsprechend berichtigen und die Verurteilung der betroffenen Angeklagten aufheben.

3

Eine Tenorberichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bedarf keiner weiteren materiellen Überprüfung, wenn die Unrichtigkeit klar erkennbar ist.

4

Die Aufhebung des Urteils samt Feststellungen erfolgt in dem Umfang, in dem der ursprüngliche Tenor die Verurteilung der Angeklagten umfasst.

Rubrum

5 StR 78/60

Beschluss

In der Strafsache gegen

1. ███ den Kaufmann Heinz ███ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1921,

2. ████ die Kauffrau Ina ███████, geboren am [REDACTED] 1912 in [REDACTED],

wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960

Tenor

Der Tenor des am 10. Juni 1960 verkündeten Urteils wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass Nr. II lautet:

„Auf die Revisionen der Angeklagten Heinz und Ina █████ wird das Urteil samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten verurteilt.“

SarstedtSiemerBorker
KoffkaFaller