Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung von Verurteilungen wegen unzureichender Feststellungen zu Betrug und Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 78/60
Datum
10.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob Teile des Urteils des Landgerichts Oldenburg auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Verden. Die Staatsanwaltschaftsrevision gegen Freisprüche sowie die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen hatten überwiegend Erfolg. Entscheidend waren lückenhafte Feststellungen zu Pfändungen, zur Identität der Sicherungsgegenstände, zum Vermögensschaden und zum Vorsatz. Das Landgericht hatte zudem ein mögliches Untreuegesichtspunkt nicht hinreichend geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs müssen die Feststellungen klar und erschöpfend darlegen, in welchem Umfang ein Vermögensschaden beim Gläubiger entstanden ist; bei Sicherungsübereignungen bemisst sich der Schaden am Minderwert der Forderung gegenüber der Leistung.

2

Bei vorangegangenen Pfändungen oder Belastungen hat das Gericht festzustellen, welche Pfändungen bestanden, ob die Angeklagten hierüber Kenntnis hatten und ob dadurch die Sicherheiten praktisch entwertet wurden; unklare oder widersprüchliche Feststellungen rechtfertigen keine verlässliche Schuldspruchgrundlage.

3

Begründet ein verlängertes Eigentumsvorbehalt oder überwachte Pflichten ein Treueverhältnis, ist zu prüfen, ob statt Betrug gegebenenfalls der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllt ist.

4

Für den erforderlichen Vorsatz (bei Betrug oder Untreue) kann der gute Glaube an die Wirksamkeit einer Sicherung oder an die Vertretungsmacht eines Dritten den Vorsatz ausschließen; das Gericht muss hierzu belastbare Feststellungen treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb), 4. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████ █████ ████ █ aus ████, geboren am ████████ ████████ ██ █████ 1921,

2. den ████████ ████████ ██ █████ aus ████, geboren am ████ ███████ 1912,

3. die Kauffrau Ina P., aus ████, geboren am █████ 1925 in █████,

wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

I. wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 4. November 1959 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten Heinz █████ und ██ ██ im Falle ███ freispricht.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten Heinz und Ina ███████ wird das Urteil insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten verurteilt.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Verden an der Aller zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Freisprechung der Angeklagten Heinz P. und Bernhard ██████████ im Falle ██████ (C 2 der Urteilsgründe). Sie hat Erfolg.

1. Die bisherigen Feststellungen sind nicht erschöpfend genug, um den Freispruch von der Anklage des Betruges zu tragen.

Es mag dahinstehen, ob die Darlegungen des Urteils, die darauf hinzielen, es lasse sich nicht feststellen, dass die Angeklagten Heinz ██████ und ████████████ die bestehenden Sicherungsübereignungen getäuscht hätten, rechtsfehlerfrei sind (die Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt halten die Würdigung der Zeugenaussage des Rechtsanwalts ██████ für denkgesetzwidrig).

Jedenfalls ist das Urteil unklar und lückenhaft, soweit es sich mit den Pfändungen auseinandersetzt. Die allgemeine Feststellung (UA S. 17), ██████ und ███ sei bekannt gewesen, dass die Maschinen bereits zur Sicherheit übereignet oder anderweitig verpfändet waren, genügt bei der Sachlage umso weniger, als nach den übrigen Feststellungen ███████████ █████████ wertlosen Sicherheiten jedenfalls nicht einverstanden waren. Im Übrigen heißt es im Urteil zunächst (UA S. 17):

„Die im Sicherungsübereignungsvertrag ... bezeichneten 32 Maschinen waren ausnahmslos entweder ... sicherungsübereignet oder aber (teilweise mehrfach) durch frühere Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger gepfändet.“

Die Einlassung der Angeklagten hinsichtlich der Pfändungen wird dann dahin wiedergegeben, „irgendwelche Pfändungen seien ebenfalls nicht mehr wirksam gewesen“ (UA S. 29). Bei der Beweiswürdigung heißt es dann:

„Endlich hat sich auch nicht mehr mit Sicherheit feststellen lassen, dass die zur Sicherheit übereigneten Maschinen mit den für die Firma █████████ Kammgarnspinnerei █████████████████ gepfändeten Maschinen identisch sind.“

Während also zunächst festgestellt wird, dass ein Teil der der Firma ███ zur Sicherheit übereigneten Maschinen vor dieser Sicherungsübereignung, zum Teil mehrfach, von anderen Gläubigern gepfändet gewesen sei, wird später gesagt, dass die Identität der an die Firma ███ zur Sicherheit übereigneten Maschinen mit den für einen bestimmten Gläubiger gepfändeten sich nicht habe feststellen lassen. Für welche sonstigen Gläubiger aber die Maschinen gepfändet waren, ob diese Pfändungen noch bestanden, und ob den Angeklagten dies bekannt war, wird nicht gesagt. Es lässt sich dem Urteil auch nicht entnehmen (die Gesamtausführungen sprechen vielmehr dagegen), dass Pfändungen, die die Sicherheiten der Firma ███ praktisch illusorisch machten, dieser Firma bei Vertragsschluss bekannt oder gleichgültig gewesen wären.

2. Die Feststellungen der Strafkammer über den verlängerten Eigentumsvorbehalt (UA S. 15 f.) und die vom Angeklagten █████████████████████ überwachten Pflichten (UA S. 14) ergeben, dass zwischen den Angeklagten und der Firma ███████ ein Treueverhältnis begründet worden ist. Die Strafkammer hätte daher den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Untreue prüfen müssen.

II. Die Revisionen der Angeklagten Heinz und Ina P. greifen das Urteil an, soweit es diese beiden Angeklagten verurteilt. Sie haben in vollem Umfange Erfolg.

1. Im Fall Jesse (C 5 der Urteilsgründe) verurteilt die Strafkammer die beiden Angeklagten wegen Betruges.

a) Den ersten Teilakt des fortgesetzten Betruges gegenüber der Firma ██████████ sieht die Strafkammer darin, dass die Angeklagten am 31. Mai 1957 der Firma █████████ eine Kreuzspulmaschine übereignet haben, die sie bereits vorher der Firma ███████████ übereignet hatten. Das Urteil stellt fest, dass auf Grund dieser Sicherungsübereignung die Firma ███████████ Waren an die Angeklagten geliefert hat.

Die Ausführungen über den Vermögensschaden, den die Firma auf Grund der falschen Angaben der Angeklagten erlitten hat, sind aber nicht ausreichend. Die Strafkammer stellt nur fest, dass die Firma ███████████ die Geschäftsverbindung mit den Angeklagten um insgesamt 1.574,20 DM geschädigt worden ist. Das genügt bei Lage der Sache nicht. Bei einem Kreditvertrag mit Sicherungsübereignung besteht der Schaden des Kreditgebers in dem Minderwert, den seine Forderung an den Kreditnehmer gegenüber seiner Leistung hat. Die Feststellungen des Urteils ergeben zwar, dass am 31. Mai 1957, als die Firma █████ den Vertrag mit der ███ Strick- und Wirkwarenfabrik, die der angeklagten Ehefrau ██████████████ gehörte, abschloss, die wirtschaftliche Lage dieser Firma sehr schlecht war, so dass die Forderung der Firma █████ nur insoweit ein ausreichendes Äquivalent für deren Lieferungen bildete, als sie gesichert war. Da die Firma ███████ nicht nur durch die Sicherungsübereignung der Kreuzspulmaschine, sondern gleichzeitig durch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt gesichert wurde, hätte die Strafkammer darlegen müssen, dass dieser verlängerte Eigentumsvorbehalt allein nicht ausreichte, um die Forderung der Firma █████ für deren Lieferungen gegenüber als gleichwertig erscheinen zu lassen.

b) Den zweiten Teilakt des fortgesetzten Betruges sieht die Strafkammer in der Übereignung der ██████ SY_____, die gleichfalls vorher der Firma ███ zur Sicherheit übereignet worden war. Insoweit fehlt es zunächst an einer Feststellung darüber, dass die Firma ███ nach Übereignung dieser Maschine noch weitere Garne geliefert oder sich jedenfalls mit Rücksicht auf diese Übereignung zu weiteren Lieferungen verpflichtet hatte. Diese Feststellung wäre zur Begründung des Vermögensschadens erforderlich gewesen.

Für den Schädigungsvorsatz der Angeklagten hätte die Strafkammer auch noch Folgendes berücksichtigen müssen:

Die Angeklagten hatten am 13. Juli 1957 der Firma ████ eine Rundstrickmaschine zur Sicherheit übereignet. Diese Maschine war am 18. Dezember 1956 für die ██ Kreditbank AG gepfändet worden. Die Bank hatte nach der Pfändung eine grundbuchliche Sicherung in Höhe ihrer Forderung erreicht. Die Strafkammer führt aus, unter diesen Umständen hätten die Angeklagten annehmen können, dass damit die Pfändung der Maschine aufgehoben gewesen sei, so dass ihnen insoweit zumindest subjektiv eine strafbare Handlung nicht nachzuweisen sei. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass, als die Angeklagten am 4. August 1957 die ████ SY_____ übereigneten, sie der Überzeugung waren, dass es sich insoweit nur um eine zusätzliche Sicherung zu der schon vorhandenen Sicherung durch die Rundstrickmaschine handelte. Für die Frage des Schädigungsvorsatzes hätte deshalb geprüft werden müssen, ob die Rundstrickmaschine allein, wenn sie im unbelasteten Eigentum der Angeklagten gestanden hätte, eine ausreichende Sicherheit für die Firma ██████ bildete.

2. Im Fall ████████ & █████ verurteilt die Strafkammer den Angeklagten Heinz █████ wegen Untreue. Mit der Firma ██████████ & ███████, die dem Angeklagten Wolle zur Herstellung von Strickwaren lieferte, hatte der Angeklagte vereinbart, dass die Wolle im Eigentum der Lieferantin verbliebe und dass sämtliche aus ihr hergestellten ████████████ ausschließlich für Aufträge der Firma ████████ bearbeitet werden sollten und der von der Firma ███ erzielte Kaufpreis bis zur Höhe von 18.032,65 DM an die Firma ██████ & Co abgeliefert werden sollte. Der Angeklagte lieferte mindestens 489 Stück Strickwaren anderweitig und übersandte den Erlös nicht an die Firma ███████ & █████.

In dem vertragswidrigen Verkauf eines Teils der Strickwaren an eine andere als die ausbedungene Firma und in der Nichtabführung des hieraus erzielten Erlöses sieht die Strafkammer mit Recht objektiv eine Treuverletzung im Sinne des § 266 StGB.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, der Vertreter der Firma █████████ ██████ ███ habe ihm erlaubt, die Ware an eine andere Firma zu veräußern und diesen Erlös für Löhne und Betriebskosten zu verwenden. Diese Einlassung hält die Strafkammer deshalb für bedeutungslos, weil Siemer nicht berechtigt gewesen sei, eine solche Anweisung zu geben. Der Angeklagte sei zumindest gehalten gewesen, den Erlös an die Firma ████████ & ██ zu überweisen, wenn er schon an eine andere Firma als die Firma ████████ veräußert hätte. Die Strafkammer geht bei ihren Ausführungen offenbar davon aus, dass Siemer nicht Vertreter der Firma ████████ & ████████ im Sinne der §§ 164 ff. BGB gewesen sei, sondern lediglich Handelsvertreter, der keine Vollmacht gehabt habe. Dass aber dem Angeklagten dies bekannt gewesen wäre, ergibt das Urteil nicht. Wenn der Angeklagte geglaubt hatte, Siemer sei befugt, ihm zu gestatten, nicht nur an eine andere Firma zu veräußern, sondern auch, zwecks Aufrechterhaltung seines Betriebes den Erlös für Betriebskosten zu verwenden, so hätte ihm der Vorsatz der Untreue gefehlt.

KoffkaSarstedtBorker
SiemerSchmitt