Revision verworfen; Änderung: Tat II 9 als versuchter Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 785/93
- Datum
- 25.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann aus den tatsächlichen Feststellungen nur ein Versuch einer Straftat folgen, ist die Verurteilung entsprechend zu ändern, sofern der Angeklagte durch die Änderung nicht in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird.
Fehlt in der Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung einer Tat, berührt dies nicht zwingend die Wirksamkeit des Urteils, wenn die Urteilsgründe die geänderte rechtliche Würdigung tragen und der Angeklagte durch die Änderung nicht benachteiligt wird.
Die Angabe einer Strafmilderungsvorschrift in der Strafliste ermöglicht dem Revisionsgericht den Schluss, dass das Tatgericht einen geminderten Strafrahmen angewendet hat (z. B. Anwendung von §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB).
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine zur Aufhebung führenden Rechtsfehler vorliegen und allenfalls nur eine in Form und Bezeichnung zu berichtigende Rechtsfolgenfeststellung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Frankfurt (Oder), 5. August 1993
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 25. Januar 1994 in der Strafsache gegen ███ aus ████, Peter, dort geboren am ███ 1969, wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. Januar 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. August 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte des Raubes, des Diebstahls in neun Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist im Fall II 9 der Urteilsgründe abzuändern. Insoweit liegt, wie das Bezirksgericht erkannt hat (UA S. 9, indes 14, 16), entgegen entsprechender Verpflichtung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 260 Rdn. 24) – bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht hat –, nicht vollendeter, sondern lediglich versuchter Diebstahl vor.
Gegen den geänderten Schuldspruch hätte sich der geständige Angeklagte nicht anders, als geschehen, verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt unberührt.
Dem Zitat des § 23 StGB in der Strafliste (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) entnimmt der Senat, dass das Bezirksgericht die gering bemessene Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB entnommen hat.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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