Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilfreispruch bei vermeidbarem Verbotsirrtum? – Verurteilung nach §399 Abs.1 AktG teils bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 785/78
Datum
09.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen Vergehens gegen das Aktiengesetz, insbesondere zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums und zu Angaben in Gründungsberichten. Der BGH hob die Verurteilung in Fall II 1 auf und sprach frei, weil die Feststellungen keinen vermeidbaren Verbotsirrtum und keine hinreichenden Anhaltspunkte für vorsätzliche falsche Angaben ergaben. Die Äußerung des Notars rechtfertige keinen Schuldspruch. Die übrige Verurteilung (Fall II 2) bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verbotsirrtum ist nur dann vermeidbar, wenn aus den konkreten, festgestellten Umständen objektive Hinweise hervorgehen, die den Irrtum in entscheidungserheblicher Weise hätten verhindern müssen; bloße, nicht auf Gesetzeswidrigkeit hinweisende Bemerkungen eines Notars genügen nicht.

2

Die bloße Mitunterschrift unter einem Gründungsprüfungsbericht, der von einer Prüfung des Gründungshergangs spricht, begründet ohne weitere, tragfähige Feststellungen keinen schuldhaften Verstoß gegen § 399 Abs. 1 AktG.

3

Fehlen tragfähige Feststellungen, die Vorsatz oder die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums begründen, hat das Revisionsgericht die Verurteilung aufzuheben; sind ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten, kann es in der Sache selbst entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1928 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Aktiengesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Januar 1979 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juli 1977 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe (Fall III der Anklageschrift vom 24. August 1975) verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird der Angeklagte freigesprochen; die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse. Die weitergehende Revision wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 399 Abs. 1 AktG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 65 DM verurteilt ist; die vom Landgericht gewährte Zahlungserleichterung bleibt bestehen.

Gründe

Im Fall II 1 der Urteilsgründe (UA S. 4 ff) stellt das Landgericht fest, dass sich der Angeklagte in einem Verbotsirrtum befand, als er es unterließ, in die Anmeldung der Gesellschaft (§ 36 AktG), den Gründungsbericht (§ 32 AktG) und den Bericht über die Gründungsprüfung (§ 34 Abs. 2 AktG) einen Hinweis auf eine beabsichtigte Sachübernahme aufzunehmen. Der Tatrichter hält diesen Verbotsirrtum für vermeidbar.

a) Bevor die Anmeldungserklärung am 9. Januar 1969 unterschrieben wurde, hatte der Notar, dessen Kenntnis von dem maßgeblichen Sachverhalt das Landgericht nicht ausschließen kann (UA S. 8), erklärt, die Anmeldung könne unterzeichnet werden, es sei alles in Ordnung (UA S. 6–7); der Angeklagte hatte diesem Hinweis des Notars vertraut (UA S. 21). Seine Ansicht, dass der Verbotsirrtum des Angeklagten vermeidbar war, stützt das Landgericht hier allein darauf, dass der Notar „nach den Angaben [REDACTED]“ (des Angeklagten) gesagt hatte, die Einzahlung des Aktienkapitals und der anschließende Verkauf des Anlagevermögens und des Warenbestandes sei der „elegantere Weg“ (UA S. 8, 22). Das reicht hier nicht aus. Abgesehen davon, dass dieser belastend gewertete Umstand in den Urteilsgründen nicht als eigene Feststellung des Tatrichters erscheint, gibt es keinen Erfahrungssatz, nach dem die Bemerkung eines amtierenden Notars, es handele sich um den „eleganteren Weg“, auf eine Gesetzwidrigkeit hinweist.

b) Der Verbotsirrtum, dem der Angeklagte nach den Feststellungen bei seiner Mitwirkung an dem Gründungsbericht vom 16. Januar 1969 und dem Gründungsprüfungsbericht vom selben Tage erlegen ist, beruht auf denselben Umständen wie der Irrtum bei der Anmeldung der Gesellschaft. Für die Frage der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums gilt daher dasselbe wie für jenen Irrtum: Da der Angeklagte aus den Äußerungen des Notars entnehmen durfte, dass es sich um eine „Bargründung“ handele (UA S. 22), kann ihm auch in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht weiter erkundigt hat, ob bei Sachgründungen zusätzliche Angaben in den Gründungsbericht und den Bericht über die Gründungsprüfung aufzunehmen sind.

2. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte bei seiner Mitwirkung am Gründungsprüfungsbericht nicht nur wesentliche Umstände verschwiegen, sondern auch durch falsche Angaben gegen § 399 Abs. 1 AktG verstoßen habe (UA S. 26), wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Feststellung, dass der Angeklagte einen Gründungsprüfungsbericht mitunterschrieben hat, in dem von einer Prüfung des Gründungshergangs die Rede ist, reicht hier nicht aus, um einen schuldhaften Verstoß gegen diese Vorschrift darzutun.

3. Da, auch mit Rücksicht auf die seit Anfang 1969 verstrichene Zeit, weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat im Fall II 1 der Urteilsgründe in der Sache selbst.

II. Soweit sie die Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe betrifft, ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet. Die hier verhängte Einzelstrafe von 40 Tagessätzen bleibt bestehen. Der Senat kann ausschließen, dass die wegfallende Einzelstrafe einen Einfluss auf die verbleibende Strafe gehabt hat.

[REDACTED]

SchmidtFuhrmann
FleischmannHorstkotte