Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen neuer Tatsachen nach Einstellungsbeschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 78/54
- Datum
- 09.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein durch einen Einstellungsbeschluss beendetes Strafverfahren kann wiederaufgenommen oder weitergeführt werden, wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine andere Bewertung der Tat rechtfertigen.
Das nachprüfende Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob neu bekannt gewordene Tatsachen so erheblich sind, dass sie die frühere rechtliche Würdigung in Frage stellen und die Fortsetzung des Verfahrens erlauben.
Das Fehlen der einstigen Beschlussgründe schließt die Prüfung der Bedeutung neu hinzugekommener Tatsachen nicht aus; maßgeblich ist deren Eignung, die bisherige Einordnung zu ändern.
Spezielle Regelungen (z.B. Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe) enthalten Frist- und Verfahrensvorschriften für bestimmte Wiederaufnahmeanträge, berühren aber nicht die grundsätzliche Möglichkeit der Wiederaufnahme nach allgemeinen Vorschriften.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 15. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef Sch. ██ aus █, geboren am ██████ ███ in ██ ███, wegen Mordes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 15. September 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen den Angeklagten ist das Hauptverfahren eröffnet worden, weil er hinreichend verdächtig ist, am 11. April 1935 gemeinschaftlich mit anderen den österreichischen Staatsangehörigen Rudolf ████████████ ermordet zu haben. Es handelte sich hierbei um einen sogenannten „Fememord“. ████████████ soll von Angehörigen der damals in Österreich verbotenen NSDAP ermordet worden sein, weil er in dem Verdacht stand, Spitzeldienste für die Polizei geleistet zu haben.
Nach dem Anschluss Österreichs an Deutschland hat gegen den Angeklagten, der zunächst nach Deutschland geflohen war, ein Ermittlungsverfahren stattgefunden. Dieses ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss des Landgerichts in Klagenfurt vom 6. Juni 1939 auf Grund des § 3 Nr. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 30. April 1938 eingestellt worden.
Das Schwurgericht hat nach Vernehmung des Angeklagten, der im Gegensatz zu früheren Äußerungen die Tat bestritten hat, und nach einer Beweisaufnahme, die sich nur auf den im Wortlaut heute nicht mehr vorhandenen Einstellungsbeschluss vom 6. Juni 1939 erstreckt hat, das Verfahren eingestellt. Es ist der Auffassung, der Beschluss vom 6. Juni 1939 verbiete es, das Verfahren wiederaufzunehmen. Das sei nur möglich, wenn das beschließende Gericht nicht nur einem Rechtsirrtum erlegen, sondern von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Dies sei hier nicht der Fall; der wesentliche Tatverlauf sei seit 1935 bekannt. Die nach dem Krieg erneut angestellten Ermittlungen hätten nur zwei neue Merkmale zu dem bereits 1935 bzw. 1939 bekannten Ermittlungsergebnis hinzugefügt, nämlich, dass der Angeklagte den Auftrag bekommen hatte, ████████████ zu beseitigen, sowie dass er einen Helfershelfer namens ███████ aufgefordert habe, ████████████ ständig unter Alkohol zu halten. Diese beiden neuen Umstände führten aber – so hat das Schwurgericht ausgeführt – zu keiner anderen Beurteilung der Tat, sie seien auch von untergeordneter Bedeutung. Der Beschluss vom 6. Juni 1939 beruhe nicht auf Irrtümern in tatsächlicher Beziehung, sondern auf einem Rechtsirrtum. Der ihm zugrunde gelegte Sachverhalt habe es nicht gerechtfertigt, § 3 Nr. 2 StFG von 1938 anzuwenden. Denn der Angeklagte habe sich nicht zu der Tat durch Übereifer im Kampf für den nationalsozialistischen Gedanken hinreißen lassen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Diese ist der Auffassung, ein Beschluss, der die Voraussetzungen einer Amnestie feststelle, könne jederzeit von Amts wegen überprüft werden. Darüber hinaus sei aber eine Wiederaufnahme jedenfalls mit Rücksicht auf die von dem Schwurgericht selbst aufgeführten neuen Tatsachen gerechtfertigt. Diese seien nicht, wie das Schwurgericht angenommen habe, bedeutungslos, sondern erheblich. Schließlich sei auch das Verfahren zu beanstanden. Das Schwurgericht habe nicht zu der Feststellung kommen können, die erst jetzt bekanntgewordenen Tatsachen seien bedeutungslos, ohne die Beweisaufnahme hierauf zu erstrecken, indem die Bekundung des Zeugen ██████ zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde.
Die Revision ist begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein durch rechtsirrigen Amnestiebeschluss eingestelltes Verfahren stets wiederaufgenommen werden kann. Das Schwurgericht hat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens jedenfalls dann möglich ist, wenn neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 211 StPO vorhanden sind. Dies hat das Schwurgericht selbst bejaht. Zu Unrecht hält es die neuen Tatsachen aber für unerheblich. Da die Gründe des Beschlusses vom 6. Juni 1939 nicht mehr verfügbar sind, kann allerdings nicht im Einzelnen nachgeprüft werden, welche Erwägungen seinerzeit zur Einstellung des Verfahrens geführt haben. Das ist aber für die Entscheidung im vorliegenden Falle auch ohne Bedeutung. Die auch vom Schwurgericht als neu bezeichneten Tatsachen, nämlich, dass der Angeklagte von der Parteileitung der NSDAP den ausdrücklichen Auftrag zur Beseitigung des ████████████ bekommen und dass er den ███████ aufgefordert hatte, ████████████ ständig unter Alkohol zu halten, sind im Gegensatz zur Auffassung des Schwurgerichts erheblich. Denn sie sprechen gegen die Annahme, der Angeklagte habe sich zu der Straftat im Übereifer hinreißen lassen. Die neuen Tatsachen können nicht etwa mit der Erwägung für unerheblich erklärt werden, das Landgericht in Klagenfurt würde rechtsirrig auch dann zu einer Einstellung gekommen sein, wenn sie ihm bekannt gewesen wären. Das Schwurgericht muss vielmehr, weil neue erhebliche Tatsachen vorliegen, von sich aus prüfen, ob der Beschluss vom 6. Juni 1939 der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht.
Auch die Erörterungen, die das Schwurgericht an die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ S. 65) anknüpft, führen nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Hiernach kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zu Ungunsten des Beschuldigten wiederaufgenommen werden, wenn aus politischen Gründen zu Unrecht die Eröffnung des Hauptverfahrens oder die Anordnung der Hauptverhandlung abgelehnt, das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt, freigesprochen oder zu einer unverhältnismäßig niedrigen Strafe verurteilt worden ist. Der Wiederaufnahmeantrag konnte jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung gestellt werden. Diese Bestimmungen beziehen sich allerdings auch auf Einstellungsbeschlüsse. Sie besagen aber nichts über die Frage, ob und wieweit schon nach allgemeiner Vorschrift die Rechtskraft von Einstellungsbeschlüssen einer jederzeitigen Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |