Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben wegen fehlerhafter Anwendung der Rückfallsvorschrift (§404 RAO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 783/52
Datum
09.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen verschiedener Abgabenvergehen verurteilt; gegen das Urteil legten zwei Angeklagte Revision ein. Der BGH verwirft die Revisionsbegründungen zur Schuldfrage, hebt jedoch das Urteil insoweit auf, als die Rückfallsvoraussetzungen des §404 RAO unzutreffend angewandt bzw. unzureichend festgestellt wurden. Er verlangt neue Feststellungen zur früheren Bestrafung und verweist die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rückfallsvorschrift des § 404 RAO setzt voraus, dass der Täter zweimal Abgabenvergehen begangen und jeweils rechtskräftig bestraft worden ist; eine bloße frühere Tat (Vortat) genügt hierfür nicht.

2

Zur Feststellung des Vorliegens des Rückfalls sind im Urteil konkrete Angaben über die früheren Verurteilungen und deren zeitliche Beziehung zur späteren Tat zu treffen; unklare oder unterlassene Feststellungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung in der Straffrage.

3

Erstreckt sich ein Aufhebungsgrund ausschließlich auf die Straffrage, so kann die Aufhebung gemäß § 357 StPO auch die Mitangeklagten betreffen, die keine Revision eingelegt haben.

4

Eine Revision in der Schuldfrage ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die erforderlichen Ausführungen vermissen lässt oder die Zurücknahme bzw. Beschränkung der Revision durch den Verteidiger insoweit nicht durch dessen Vollmacht gedeckt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Uhrmacher Marinus Johannes de ███ █ aus ████, 918 in ███ (Holland), geboren am ██████

2.) die Verkäuferin Edith ██ ██████████████ aus █████████████████, geboren am ███ 1903 in ███

wegen Steuervergehens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten de RC und ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Oktober 1951 hinsichtlich der Angeklagten X, de ROD, DCT D und ██ im Strafausspruch samt den Feststellungen insoweit aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten de RO und NCW an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen der Beschwerdeführer de RO und ██████ verworfen.

Von Rechts wegen -

Gründe

Die Angeklagten SC, AE – T █████ und ███ sind wegen verschiedener Abgabenvergehen, jeweils unter den Voraussetzungen des Rückfalls, zu Freiheits-, Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben nur die Angeklagten de RC und NO Revisionen eingelegt.

I.

In der Schuldfrage waren beide Rechtsmittel zu verwerfen.

1.) Die Revision des Angeklagten de RO war durch seinen Verteidiger in vollem Umfang eingelegt worden. In der Rechtsmittelbegründung rügt dieser jedoch nur die Anwendung der Rückfallsvorschrift (§ 404 RAO), obwohl dem Verteidiger die Befugnis zur teilweisen Zurücknahme des Rechtsmittels nach der ihm erteilten Vollmacht nicht zustand. Der somit nach wie vor in vollem Umfange eingelegten Revision mangelt es daher hinsichtlich der Schuldfrage an der erforderlichen Begründung. Aus diesem Grunde musste sie insoweit als unzulässig verworfen werden.

2.) Die Revision der Angeklagten █████ ist, soweit sie die Schuldfrage betrifft, offensichtlich unbegründet.

II.

aa) Rechtlich zu beanstanden ist der Beschwerdeführer de RC, dass der Tatrichter die Rückfallsvorschrift des § 404 RAO angewandt hat.

Die für Westberlin geltende Fassung dieser Bestimmung weicht von der des Bundesgebiets ab. Während im Bundesgebiet auf Grund des Gesetzes des Wirtschaftsrats vom 20. April 1949 (WiGBl. S. 69) eine Vortat zur Erfüllung der Rückfallsvoraussetzungen genügt, gilt in Westberlin zur Zeit noch die durch Gesetz vom 20. April 1949 nicht abgeänderte Fassung des § 404 RAO. Danach sind die Rückfallsvoraussetzungen nur gegeben, wenn der Täter zweimal Abgabenvergehen begangen hat und deswegen jeweils bestraft worden ist. Dabei entspricht die in Berlin geltende Fassung des § 404 RAO nach Sinn und Inhalt den Vorschriften der §§ 244, 245 StGB.

Dies hat die Strafkammer übersehen. Hinsichtlich der Angeklagten de RC, SX und █████ stellt sie jeweils nur eine frühere Bestrafung wegen ████████████████ fest. Die Beschwerdeführerin ██████ ist zwar schon zweimal wegen Steuerhehlerei bestraft worden, jedoch kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, ob diese Angeklagte die am 9. Oktober 1950 verhängte Geldstrafe vor Begehung der am 26. Oktober 1950 abgeurteilten Steuerhehlerei wenigstens teilweise schon bezahlt hatte.

Da die Rückfallsvoraussetzungen nur die Straffrage betreffen, sind durch das Landgericht ausschließlich neue Feststellungen zu der Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen sowie hinsichtlich der Anwendung des § 404 RAO zu treffen. Die in diesem Umfange erforderliche Aufhebung des Urteils musste sich gemäß § 357 StPO auch auf die Angeklagten SC und ███, die keine Revisionen eingelegt hatten, erstrecken.

Für die neue Entscheidung wird auf die Vorschrift des § 358 Abs. II StPO hingewiesen, wonach zwar eine höhere Strafe als bisher nicht ausgesprochen werden darf, jedoch kein Hinderungsgrund besteht, zu der gleichen Strafhöhe wie im angefochtenen Urteil zu gelangen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaGeierSchmidt
SarstedtDr.Siemer