Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung aufgehoben und an Landgericht zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 782/82
- Datum
- 25.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts darf dem Angeklagten nicht die Darlegungslast für seine Unschuld auferlegen; das Gericht hat alternative unschädliche Erklärungen zu berücksichtigen oder ihre Verwerfung zu begründen.
Zieht das Gericht aus objektiven Beweisanzeichen eine belastende Schlussfolgerung, muss es darlegen, weshalb eine vom Angeklagten behauptete unschädliche Handlung nicht plausibel ist.
Fehlt eine solche Darlegung in den Urteilsgründen, liegt ein durchgreifender Beweiswürdigungsmangel vor, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung rechtfertigt.
Vor einer neuen Hauptverhandlung sollte dem Verteidiger Einsicht in alle tatbezogenen Spurenakten gewährt werden, soweit dies zur wirksamen Verteidigung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lüneburg, 4. Juli 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen aus ████ den Arbeiter Ismet geboren am █ 1959 in ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 4. Juli 1982 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Stade zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Beweiswürdigung leidet an folgendem Mangel:
Das Schwurgericht stellt an Hand objektiver Beweisanzeichen fest, dass der Angeklagte das spätere Opfer in seinem PKW mitgenommen hat. Es fährt dann fort, es sei „nichts dafür hervorgetreten, dass der Angeklagte etwa Frederike v. █████ ████ zwar am Tatabend mitgenommen, dann aber unversehrt irgendwo wieder abgesetzt hätte“ (UA S. 21). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe handelt es sich hier nicht um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck. Es ist zu besorgen, das Schwurgericht habe sich nicht streng daran gehalten, dass es nicht Sache des Angeklagten ist, seine Unschuld darzutun. Jedenfalls hätte das Schwurgericht darlegen müssen, weshalb es der Angeklagte für „unverfänglich“ halten könnte, die Fahrt mit einem Mädchen einzuräumen, das später vergewaltigt und ermordet aufgefunden wurde.
Es wird sich empfehlen, ungeachtet der Ausführungen in BGHSt 30, 131 dem Verteidiger vor der neuen Hauptverhandlung Einsicht in alle tatbezogenen Spurenakten zu gewähren.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
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