Revision: Aufhebung wegen zu weit gefasener Fortsetzungszusammenhangs (Betrug)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 781/52
- Datum
- 08.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer ‚fortgesetzten Handlung‘ (Gesamtvorsatz) setzt mehr als einen bloßen allgemeinen Willen voraus; sie erfordert konkrete Feststellungen zur inneren Verbindung der Taten (Gleichartigkeit der Ausführung, zeitliche Nähe und einheitlicher Vorsatz).
Bei der Wertung von Wechselakzepten ist zu unterscheiden, ob es sich um Eingehungs- oder um Stundungsbetrug handelt; für einen Stundungsbetrug sind Feststellungen darüber nötig, dass die Stundung zu einer Wertminderung der Forderung und damit zu einem Vermögensschaden geführt hat.
Neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsbegründung bleibt unberücksichtigt; die Revision ist auf die rechtliche Überprüfung des Urteilsinhalts beschränkt.
Die Verjährung wird nur durch eine der Strafverfolgung zurechenbare richterliche Handlung unterbrochen; Maßnahmen, die vor der Ausweitung der Ermittlungen auf bestimmte Tatbestände getroffen wurden, unterbrechen die Verjährung für diese Tatbestände nicht.
Sprechen Tatsachen oder rechtliche Gründe gegen die Annahme einzelner Straftaten, sind diese Freiheitsstrafen gesondert zu behandeln; bei erneuter Verurteilung darf die in § 358 Ziff. 2 StPO genannte Obergrenze der erneut zu verhängenden Strafe nicht überschritten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 8. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Weber Johannes Josef Anton S ██████████ aus ██ ██ █████████, geboren am ██████ 1900 in [REDACTED], wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 8. Juli 1952 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht sieht als erwiesen an, dass sich der Angeklagte in der Zeit von August 1948 bis zum September 1951 auf verschiedene Arten des Betruges schuldig gemacht hat. Im einzelnen handelt es sich um folgendes: Der Angeklagte hat einmal trotz ausgeübter Vertretertätigkeit sich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenunterstützung bezogen. Er bestellte trotz nicht vorhandener Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bei einer großen Zahl von Firmen Waren, die er nicht bezahlte. Er gab mehreren Firmen Wechselakzepte, obwohl er wusste, er werde diese am Fälligkeitstermin nicht einlösen können. Schließlich hat er unter dem Vorwande, ihnen Darlehen vermitteln zu können, sich von einer Reihe von Kreditsuchenden „Bearbeitungsgebühren“ zahlen lassen, ohne für sie tätig zu werden. Das Landgericht stellt weiter fest, dass der Angeklagte unter falschen Angaben gegenüber der Kreisbehörde (Soforthilfeamt) versucht habe, eine Existenzaufbauhilfe zu erhalten. Hierbei gab sich der Angeklagte unbefugt als Webermeister aus. Dasselbe tat er auch sonst, so z. B. gegenüber der Handwerkskammer und in einem Gesuch an den Oberstaatsanwalt in Flensburg.
Das Landgericht hat sämtliche Handlungen des Angeklagten als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen. Es sieht als erwiesen an, „dass der Angeklagte von vornherein den einheitlichen Vorsatz hatte, jede sich bietende Gelegenheit wahrzunehmen, um im Wege des Betruges zu Geld zu kommen“.
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges, teilweise in Tateinheit mit einer Übertretung des § 148 Abs. I Ziff. 9c der Gewerbeordnung zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten ist begründet. Sie rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts.
I.
1.) Soweit das Tun des Angeklagten als Betrug gegenüber dem Arbeitsamt gewertet worden ist, weist der Angeklagte in seiner Revisionsbegründung darauf hin, dass er bereits durch das Arbeitsamt in eine Ordnungsstrafe von 50.– DM genommen worden sei. Hierdurch würde jedoch insoweit ein Verbrauch des Strafklagerechts nicht eingetreten sein, da die Verwaltungsbehörde für die Aburteilung eines Betruges keinesfalls zuständig ist.
2.) Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur sachlichen Rüge ergibt, bestehen weiterhin Bedenken, ob hinsichtlich der Strafverfolgung wegen der Übertretung des § 148 Abs. I Ziff. 9c Gewerbeordnung die Strafverfolgung nicht verjährt ist. Diese Frage kann jedoch nur in Zusammenhang mit der sachlichen Rüge geprüft werden.
II.
Die verfahrensrechtlichen Rügen des Angeklagten sind unbegründet.
1.) Er beanstandet zunächst, dass der in der Hauptverhandlung erschienene Zeuge █████ nicht vernommen worden ist. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist aber allseitig auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet worden (§ 245 Abs. III StPO).
2.) Dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Verlesung seines Schreibens vom 17. Oktober 1951 an den Oberstaatsanwalt in Flensburg beantragt hätte, wird durch die hierfür allein maßgebliche Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) nicht bestätigt.
3.) Dasselbe gilt auch von der Behauptung des Angeklagten, sein Verteidiger habe während eines Teiles der Verhandlung den Sitzungssaal verlassen (vergl. hierzu auch RGSt 34, 387).
III. Die sachliche Überprüfung
Was der Angeklagte neben der allgemein erhobenen Sachrüge im einzelnen vorgetragen hat, ist unzulässig, da es sich um neues tatsächliches Vorbringen handelt, das in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werden kann. Auf die allgemeine Rüge war das Urteil jedoch seinem gesamten Inhalte nach auf die richtige Anwendung sachlichen Rechtes zu überprüfen. Hiernach ergeben sich folgende rechtliche Bedenken gegen das Urteil:
1.) Das Urteil leidet in erster Linie daran, dass es den Fortsetzungszusammenhang viel zu weit fasst. Ein von vornherein bestehender Wille, jede sich bietende Gelegenheit wahrzunehmen, um durch Betrug zu Geld zu kommen, ist kein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung. Mehr als ein solcher Wille ist aber von der Strafkammer nicht festgestellt worden. Der Gesamtvorsatz lässt sich bei der Ungleichartigkeit der einzelnen Arten des Betruges und den zeitweise vorhandenen erheblichen Zwischenräumen auch nicht aus dem Urteilszusammenhang entnehmen. Inwieweit die Annahme einer fortgesetzten Handlung zwischen den im Urteil jeweils zusammengefassten Taten des Angeklagten möglich ist, ist bei den Einzelfällen zu prüfen.
2.) Soweit das Urteil durch die Bestellung von Waren trotz nicht vorhandener Zahlungswilligkeit und -fähigkeit den Tatbestand des Betruges als erfüllt angesehen hat, sind hiergegen Bedenken nicht vorhanden. Bei der Vielzahl der Fälle und der Gleichartigkeit der Ausführungshandlung ist auch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges in dieser Gruppe nicht zu beanstanden.
Dagegen erscheint die Annahme eines Betruges durch Hingabe der Wechselakzepte nicht frei von Rechtsirrtümern. Es ist in dieser Beziehung zunächst nur festgestellt, der Angeklagte habe „für seine Verbindlichkeiten“ einzelnen Gläubigern Wechselakzepte gegeben. Hieraus ist nicht zu entnehmen, ob die Wechselakzepte bereits bei Eingehung der Verbindlichkeiten gegeben worden sind, oder ob die Wechselakzepte dem Zwecke dienten, dem Angeklagten eine Stundung zu verschaffen. In dieser Richtung hätten aber klare Feststellungen getroffen werden müssen. Denn je nachdem, ob es sich um einen Eingehungs- oder um einen sogenannten Stundungsbetrug handelt, könnten nicht nur die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs mit der zu 1) behandelten Betrugsreihe, sondern schon das Vorliegen eines Betruges überhaupt verschieden beantwortet werden. Falls es sich um einen Stundungsbetrug handelt, fehlen bisher ausreichende Feststellungen darüber, dass die Gläubiger durch die Annahme der Wechsel einen Schaden erlitten haben. Die Ausführung der Strafkammer, der Vermögensschaden liege in der Nichteinlösbarkeit der vom Angeklagten akzeptierten Wechsel, ist nicht ausreichend. Es hätte vielmehr der Feststellung bedurft, die Gläubiger hätten dadurch einen Vermögensschaden erlitten, dass ihre Forderung durch die Stundung an Wert verloren hat, d. h., dass ihr wirtschaftlicher Wert geringer geworden ist. Dieses kann dann der Fall sein, wenn der Angeklagte zur Zeit der Stundung noch zahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war als später. Waren dagegen die Forderungen der Gläubiger schon zur Zeit der Stundung so gefährdet, dass sie durch die Stundung nicht mehr an Wert verlieren konnten, da auch gerichtliche Zwangsmaßnahmen zu dieser Zeit nicht mehr zum Erfolg geführt hätten, so wäre ein Vermögensschaden zu verneinen (vgl. BGHSt 1, 262/264).
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass für den Fall eines Stundungsbetruges es näherer Ausführungen über den Fortsetzungszusammenhang auch deshalb bedürfen wird, weil anscheinend teilweise zwischen der Hingabe der Wechselakzepte ein größerer Zeitraum liegt. Falls ein Teil dieser Handlungen vor dem 15. September 1949, dem Stichtage des Straffreiheitsgesetzes 1949, abgeschlossen sein sollte, würde unter Umständen auch die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes zu prüfen sein.
Soweit sich der Angeklagte von Kreditsuchenden sogenannte „Bearbeitungsgebühren“ erschwindelt hat, sind gegen die Annahme eines fortgesetzten Betruges keine Bedenken ersichtlich. Wie schon oben ausgeführt, richten sich die Angriffe der Revision zu diesem Punkte gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils.
3.) Bei dem versuchten Betrug durch Antrag auf Bewilligung einer Existenzaufbauhilfe sind zwar der Schädigungsvorsatz und die Bereicherungsabsicht nicht ausdrücklich festgestellt worden. Sie ergeben sich jedoch mit hinreichender Bestimmtheit aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, so dass rechtliche Bedenken gegen die Annahme eines versuchten Betruges nicht vorhanden sind. Dagegen scheint gerade in diesem Fall die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges mit den Einzelfällen des vollendeten Betruges rechtsirrig, da die Art der Ausführung aus dem Rahmen der übrigen Taten herausfällt. Gerade in diesem Falle kam der Angeklagte durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges auch beschwert sein. Denn die Strafkammer sieht diesen Fall als mit der Übertretung des § 148 Abs. I Ziff. 9c der Gewerbeordnung in Tate inheit stehend an. Insoweit ist aber nach den bisherigen Feststellungen die Möglichkeit vorhanden, dass die Strafverfolgung hinsichtlich der Übertretung verjährt ist. Die Strafkammer ist der Auffassung, die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung sei am 14. November 1951 durch Erlass eines Haftbefehls erfolgt (Bd. I Bl. 62 d. A.). Zu dieser Zeit lief aber das Verfahren nur wegen Betruges zum Nachteile der Lieferanten. Die Ermittlungen waren damals noch nicht auf die Übertretung und auch nicht auf den tateinheitlich hiermit zusammentreffenden Fall des versuchten Betruges erstreckt worden. Deswegen kommt als erste richterliche Handlung erst die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 7. Februar 1952 (Bd. I Bl. 171 d. A.) in Frage, mit der die Zustellung der Anklageschrift angeordnet wurde. Von diesem Zeitpunkt an ist dann allerdings die Verjährung immer rechtzeitig unterbrochen worden, insbesondere durch die Beschlüsse vom 31. März und 5. Juni 1952 (Bd. I Bl. 201 u. 224 d. A.). Unter diesen Umständen würde, falls man nicht eine fortgesetzte Handlung für das gesamte Tun des Angeklagten annimmt, die Verjährung nur dann nicht unterbrochen sein, wenn sich der Angeklagte auch noch nach dem 7. November 1951 als Webermeister bezeichnet hat. Nach den Urteilsfeststellungen ergibt sich als letzter Zeitpunkt jedoch der 17. September 1951, der Tag, an dem sich der Angeklagte mit einem Gnadengesuch an den Oberstaatsanwalt in Flensburg gewandt hat. Aus den Akten ist ebenfalls ein nach dem 7. November 1951 liegender Zeitpunkt nicht ersichtlich. Sollte der Angeklagte sich also nach dem 7. November 1951 nicht mehr als Webermeister bezeichnet haben, so könnte er insoweit nicht bestraft werden.
IV.
Falls das Landgericht nunmehr zur Annahme mehrerer einzelner Handlungen kommen sollte, so wird zu beachten sein: Soweit Einzelfälle des Betruges nicht erwiesen sind und aus rechtlichen Gründen ein Ergehen nach § 156 StGB verneint worden ist, würde es eines Freispruches bedürfen (vgl. RGSt 57, 302/304). Gemäß § 358 Ziff. 2 StPO darf die erneut zu verhängende Strafe oder Gesamtstrafe 1 Jahr 4 Monate Gefängnis nicht übersteigen, diese Höhe aber trotz Wegfalls eines Teiles der Einzelhandlungen und der Übertretung erneut erreichen.
| Sarstedt | Dr. Neumann | Schmidt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |