Freispruch aufgehoben: Einstufung von Schusswaffen als Kriegswaffen; AWG-Verurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 780/84
- Datum
- 19.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Waffe verliert nicht bereits dadurch ihre Eigenschaft als Kriegswaffe, dass sie Vorrichtungen enthält, welche die volle Funktionsfähigkeit nur vorübergehend und mit geringem Aufwand beseitigen lassen.
Für die Einordnung nach der Kriegswaffenliste kommt es auf das Vorhandensein wesentlicher Bauteile in der Waffe selbst an; eine dauerhafte Trennung dieser Teile ist nicht erforderlich.
Unrichtige Angaben über Verbrauchsland und endgültigen Empfänger in Ausfuhranträgen sind entscheidungserheblich und müssen wahrheitsgemäß gemacht werden.
Wer wissentlich falsche Angaben in Ausfuhranträgen macht, um die Erteilung von Exportgenehmigungen zu erlangen, erfüllt den Tatbestand des § 33 Abs. 4 Nr. 1 AWG unabhängig davon, ob bei zutreffenden Angaben eine Genehmigung erteilt worden wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 6. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ »s ███ Heinz geboren am █████████ 1931 in [REDACTED], wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz § 33 Abs. 4 Nr. 1 und einer Zuwiderhandlung gegen § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. █████ ████████ und Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
2. Die Rechtsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. August 1983 wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. Juni 1983 von dem Vorwurf eines Verbrechens des Abschlusses eines nicht genehmigten Vertrages über das Überlassen von Kriegswaffen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 KWKG) freigesprochen.
Mit Urteil vom 3. August 1983 hat es ihn wegen fortgesetzter unrichtiger Angaben zur Erschleichung von Ausfuhrgenehmigungen nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 AWG zu einer Geldbuße von 70.000,- DM verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Revision gegen das Urteil vom 6. Juni 1983, der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel gegen das Urteil vom 3. August 1983. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der Anklage vorgeworfen, in der Zeit von September 1980 bis Januar 1981 mit dem spanischen Staatsangehörigen Alberto [REDACTED] über die Lieferung von 400 aus Südafrika stammenden Schusswaffen, Kaliber 9 mm Parabellum der Marke „Kommando“ verhandelt und entsprechende Verträge über den Ankauf von der Lieferfirma [REDACTED] in Simbabwe und den Verkauf an [REDACTED] ohne Genehmigung der zuständigen Behörde abgeschlossen zu haben. Dabei soll vereinbart worden sein, dass die Lieferung der Waffen in Teilmengen über die Firma [REDACTED] in Marseille/Frankreich erfolgen sollte. Ein Teil dieser Waffen ist im Januar 1981 in Marseille von der französischen Polizei sichergestellt worden.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es der Auffassung ist, dass die sichergestellten Schusswaffen keine Kriegswaffen sind. Es hat dazu festgestellt, dass es sich bei den Waffen um sogenannte Pistolenkarabiner handelt, mit denen gegenwärtig kein Dauerfeuer abgegeben werden kann, weil infolge einer besonderen Vorrichtung vor jedem einzelnen Schuss der Abzug betätigt werden muss. Diese halbautomatische Schusswaffe sei zwar mit verhältnismäßig geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln auf Dauerfeuer umzurüsten. Denn sie sei als vollautomatische Waffe für die rhodesische Armee konstruiert worden und habe deshalb einen Lauf und einen Verschluss, die für einen Umbau der Waffe auf Dauerfeuer geeignet seien. Obwohl es den Lauf und den Verschluss der Waffe selbst als wesentliche Bestandteile einer Maschinenpistole bezeichnet (UA S. 9), geht es gleichwohl davon aus, dass weder die Waffe selbst noch Lauf und Verschluss als wesentliche Bestandteile einer Waffe unter Teil B I Nr. 29 c und IV Nr. 44 und 45 der Kriegswaffenliste (Anlage zum KWKG) fallen. Es beruft sich dabei darauf, dass die Schusswaffe in der festgestellten Form keine Maschinenpistole sei und dass wesentliche Bestandteile einer solchen Waffe nur unter den entsprechenden Begriff der Kriegswaffenliste einzuordnen seien, wenn sie von der Waffe dauerhaft getrennt wären (UA S. 9/10).
Diese Auffassung unterliegt rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts brauchte lediglich ein in der Waffe eingebauter Sicherungsstift mit einer Feile abgeflacht zu werden, um die Abgabe von Dauerfeuer mit ihr zu ermöglichen und ihr die Funktion einer vollautomatischen Maschinenpistole zu geben, die unter Teil B I Nr. 29 c der Kriegswaffenliste fällt. Diese Umstellung konnte jeder vornehmen, der Kenntnis davon hatte, wie die Waffe innen aussieht und wie sie funktioniert (UA S. 8). Es bedurfte deshalb keiner aufwendigen „Umrüstung“ dieser Waffe, die bereits alle wesentlichen Bestandteile besaß, welche ihr die Eigenschaft einer Kriegswaffe gaben. Eine solche Waffe verliert diese Eigenschaft nicht schon dadurch, dass bei ihr Vorrichtungen eingebaut sind, die zwar ihre volle Funktionstüchtigkeit zunächst behindern, aber mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann beseitigt werden können, der sich über die Möglichkeit dazu informiert. Jede andere Auslegung würde der Umgehung der Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes Vorschub leisten und mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sein, das die Herstellung, den Verkehr und den Handel mit allen zur Kriegsführung geeigneten und deshalb in die Kriegswaffenliste aufgenommenen Waffen und Waffenteilen der staatlichen Kontrolle unterwerfen will (vgl. BT-Drucks. 8/1614 S. 4).
Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sollte der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung erneut zu der Überzeugung gelangen, dass die von dem Angeklagten an [REDACTED] verkauften Waffen keine Maschinenpistolen sind, wird er entsprechend der Revision der Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob diese Waffen die Voraussetzungen eines halbautomatischen Gewehrs (Teil B I Nr. 29 a der Kriegswaffenliste) erfüllen oder ob ihr Lauf und ihr Verschluss als wesentliche Bestandteile von Kriegswaffen unter Teil B IV Nrn. 44 und 45 der Kriegswaffenliste fallen. Ferner wird er zu beachten haben, dass der Angeklagte mit dem Verhandeln und dem Abschluss des Vertrages über die Lieferung dieser Waffen auch gegen § 52 a Abs. 1 Nr. 2 WaffG verstoßen haben kann.
2. Die Rechtsbeschwerde des Angeklagten ist dagegen unbegründet.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 33 Abs. 4 Nr. 1 AWG. Der Angeklagte unterhielt als Geschäftsführer der Firma [REDACTED] GmbH Geschäftsbeziehungen zu der Waffenhandelsfirma [REDACTED] in Kufstein/Österreich und zu zahlreichen anderen Waffenhandelsfirmen in Europa und aus der Republik Südafrika.
Im Jahre 1980 belieferte die Firma [REDACTED] in Zusammenarbeit mit der Firma [REDACTED] oder teilweise auch mit anderen europäischen Waffenhandelsunternehmen ihre südafrikanischen Kunden mit Revolvern, Pistolen, Jagd- und Sportwaffen sowie mit Munition und Zubehörteilen. Weil dem Angeklagten bekannt war, dass in der Bundesrepublik Deutschland Ausfuhrgenehmigungen für Waffenlieferungen in die Republik Südafrika nicht erteilt werden, führte er die zu liefernden Gegenstände zunächst nach Österreich oder in die Heimatländer der anderen Waffenhandelsfirmen (Belgien, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Schweiz) aus, von wo sie an die Kunden in Südafrika weitergeliefert wurden. Für die Ausfuhr nach Österreich und in die anderen Länder beantragte er bei dem zuständigen Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft nach § 17 AWV Ausfuhrgenehmigungen. In diesen Anträgen gab er als Verbrauchsland „Österreich“ oder die anderen europäischen Länder und als Empfänger (Endverbleib) die „Firma [REDACTED] bzw. die anderen Waffenhandelsfirmen aus den europäischen Ländern an, obwohl er wusste, dass die Waffen und ihr Zubehör an bestimmte Waffenhandelsfirmen in Südafrika geliefert werden sollten. Entsprechend seinen Anträgen erhielt er für seine Waffenlieferungen Ausfuhrgenehmigungen nach Österreich oder den anderen Ländern.
Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass die tatsächlichen Angaben des Angeklagten über das Verbrauchsland und den endgültigen Empfänger der von ihm zur Ausfuhr angemeldeten Waren in seinen Ausfuhranträgen unrichtig waren. Wie sich aus der Begriffsbestimmung des § 8 Abs. 5 AWV ergibt, ist Verbrauchsland das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. Empfänger ist der gebietsfremde Abnehmer, bei dem die Waren gebraucht, verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. Auf diese Begriffsbestimmungen ist der Angeklagte in den von ihm ausgefüllten Antragsformularen ausdrücklich hingewiesen worden (UA S. 157). Da es sich bei den gelieferten Waren um Fertigerzeugnisse handelte, die nicht zum Verbrauch bestimmt waren und keiner Bearbeitung oder Verarbeitung bedurften, kam, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nur ihr Gebrauch als Waffe in Betracht. Darunter ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch zu verstehen, der sich nach der Eigenart der jeweiligen Ware richtet. Der Gebrauch zum Handel fällt nicht darunter. Bei der Weiterveräußerung wird die Ware nicht als solche gebraucht, sondern nur als Mittel zur Gewinnerzielung eingesetzt. Die Angaben, die in einem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr einer in der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) angeführten Ware zu machen sind (§ 17 Abs. 2 AWV), sollen der Genehmigungsbehörde die Möglichkeit geben, ihrer Prüfungspflicht aus § 5 AWV nachzukommen. Diese Vorschrift beruht auf der Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 1 AWG, der eine Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs nur aus ganz bestimmten Gründen zulässt. Die Angaben gegenüber der Genehmigungsbehörde müssen deshalb der Wahrheit entsprechen und die Umstände enthalten, die für die Entscheidung über die Genehmigung von Bedeutung sind. Das waren hier, wie der Angeklagte wusste, der endgültige Verbleib der Waffen bei den entsprechenden Kunden in der Republik Südafrika und ihr dortiger bestimmungsgemäßer Gebrauch. Soweit die Rechtsbeschwerde insoweit ein vorsätzliches Verhalten des Angeklagten bestreitet, entfernt sie sich von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ferner aus dem Gesamtverhalten des im Waffenhandel langjährig erfahrenen Angeklagten gefolgert, dass dieser die falschen Angaben in der Absicht gemacht hat, die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu erlangen. Er ging davon aus, dass ihm die Genehmigungen versagt worden wären, wenn er das wahre Verbrauchsland und den richtigen Empfänger der Waffen angegeben hätte (UA S. 159). Er hat deshalb den Tatbestand des § 33 Abs. 4 Nr. 1 AWG erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm die Genehmigung bei zutreffenden Angaben erteilt worden wäre. Denn die Erteilung ist nur das angestrebte Ziel der unrichtigen Angaben und ist nicht Bestandteil der Zuwiderhandlung. Es ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung, ob der Angeklagte entgegen den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 158) einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte, wie die Rechtsbeschwerde ohne nähere Begründung behauptet. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in einem Verbotsirrtum gehandelt hat, lassen sich den Feststellungen nicht entnehmen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |