Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen Alleinplädoyer als verwirkt angesehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 77/97
Datum
11.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein; die Revision wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Das Gericht stellte fest, dass die Verfahrensdokumentation nicht beanstandet worden war und die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Entlastung des Wahlverteidigers erfolgte. Das ausschließliche Plädoyer des Wahlverteidigers entsprach dem Einvernehmen beider Verteidiger, sodass eine Verfahrensrüge als verwirkt angesehen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist verwirkt, wenn die beteiligten Verteidiger nach Kenntnis der Verfahrensgestaltung keine Einwendungen erheben und ein Einvernehmen über das Vorgehen besteht.

2

Das alleinige Halten des Plädoyers durch den Wahlverteidiger begründet keinen Verfahrensfehler, wenn dieses Vorgehen auf dem Einvernehmen mit dem Pflichtverteidiger beruht.

3

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

4

Kosten des Rechtsmittels werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. März 1997 in der Strafsache gegen ██ Lotfi geboren am ██████ in NCD (Frankreich), wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. März 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. September 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verteidiger haben gegen die Richtigkeit der Dokumentation des Verfahrensablaufs in der Revisionsgegenklärung der Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme keine Bedenken erhoben. Danach ist die Strafkammervorsitzende mit der ausdrücklich erstrebten Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers Zeit- und Kostenproblemen des Wahlverteidigers bereits über Gebühr entgegengekommen. Die mit der Revision beanstandete Verfahrensweise, dass nur der Wahlverteidiger plädiert hat und nicht auch der Pflichtverteidiger, entsprach ersichtlich dem Einvernehmen beider Verteidiger. Bei dieser Sachlage neigt der Senat dazu, die – ohnehin offensichtlich unbegründete – Verfahrensrüge als verwirkt anzusehen (vgl. Hirschthal in KK 3. Aufl. § 258 Rdn. 5 m.w.N.).

BasdorfHarmsNack
HagerGerhardt