Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen Alleinplädoyer als verwirkt angesehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 77/97
- Datum
- 11.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist verwirkt, wenn die beteiligten Verteidiger nach Kenntnis der Verfahrensgestaltung keine Einwendungen erheben und ein Einvernehmen über das Vorgehen besteht.
Das alleinige Halten des Plädoyers durch den Wahlverteidiger begründet keinen Verfahrensfehler, wenn dieses Vorgehen auf dem Einvernehmen mit dem Pflichtverteidiger beruht.
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Kosten des Rechtsmittels werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. März 1997 in der Strafsache gegen ██ Lotfi geboren am ██████ in NCD (Frankreich), wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. März 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. September 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verteidiger haben gegen die Richtigkeit der Dokumentation des Verfahrensablaufs in der Revisionsgegenklärung der Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme keine Bedenken erhoben. Danach ist die Strafkammervorsitzende mit der ausdrücklich erstrebten Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers Zeit- und Kostenproblemen des Wahlverteidigers bereits über Gebühr entgegengekommen. Die mit der Revision beanstandete Verfahrensweise, dass nur der Wahlverteidiger plädiert hat und nicht auch der Pflichtverteidiger, entsprach ersichtlich dem Einvernehmen beider Verteidiger. Bei dieser Sachlage neigt der Senat dazu, die – ohnehin offensichtlich unbegründete – Verfahrensrüge als verwirkt anzusehen (vgl. Hirschthal in KK 3. Aufl. § 258 Rdn. 5 m.w.N.).
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