Revision verworfen – keine strafbefreiende Selbstanzeige; kein freiwilliger Rücktritt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 77/93
- Datum
- 30.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach §371 Abs.1 AO kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Tat zum Zeitpunkt der Berichtigung bereits entdeckt war (§371 Abs.2 Nr.2 AO).
Die Entdeckung i.S.v. §371 Abs.2 Nr.2 AO erfordert keine zur Verurteilung führende Überzeugung; es genügt die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses auf Grund einer vorläufigen Tatbewertung.
Indizien wie die Identifizierung des Täters, die Einleitung von Steuerfahndungsmaßnahmen und die Anhörung des Beschuldigten sprechen für eine bereits erfolgte Entdeckung der Tat.
Ein Rücktritt vom Versuch nach §24 StGB ist nur dann freiwillig, wenn der Täter die Tat aus autonomen Motiven aufgibt; sofern die Vollendung durch äußerliche behördliche Maßnahmen unmöglich geworden ist, fehlt es an der Freiwilligkeit des Rücktritts.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 11. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. März 1993 in der Strafsache gegen ███████████ aus ██████████, Rudolf, geboren am ████████████ 1938 in ██████████, wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 11. September 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts ist zu bemerken: Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO kommt dem Angeklagten nicht zugute.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Tat zum Zeitpunkt der Berichtigung der Steuererklärung am 23. März 1989 bereits entdeckt war und der Angeklagte dies auch wusste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Aufgrund eines anfänglichen Verdachts, die mit der Umsatzsteuererklärung 1987 vorgelegte Rechnung der Firma Gabi ███ vom 19.09.1987 könne nicht richtig sein, schaltete das zuständige Finanzamt (UA S. 32) die Steuerfahndung ein. Nachdem der Sachverhalt mit dem Angeklagten und seinem Steuerberater bei der Steuerfahndungsstelle erörtert worden war und die Steuerfahndung weitere Ermittlungen durchgeführt hatte (UA S. 58), gewann das Finanzamt noch vor der Berichtigung die Überzeugung, dass die Rechnung „falsch“ und deshalb steuerlich nicht anzuerkennen sei (UA S. 34).
Gründe
Dies teilte der Steuerberater dem Angeklagten bei Vorlage der „aufgrund des Hinweises der Steuerfahndung“ berichtigten Steuererklärung mit (UA S. 34).
Da es sich um einen tatsächlich und steuerlich einfachen, leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, lassen die getroffenen Feststellungen nur den Schluss zu, dass die zuständigen Finanzbehörden die Tat – wie sie später auch angeklagt wurde – bereits vor dem 23. März 1989 entdeckt hatten. Die Entdeckung im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO erfordert nicht die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung; es reicht vielmehr die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses aufgrund einer vorläufigen Tatbewertung (BGH wistra 1983, 197; 1985, 74; 1988, 308).
Der Angeklagte war als Täter ausreichend identifiziert. Er hatte die unrichtige Rechnung im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung 1987 zum Zwecke eines erheblichen Vorsteuerabzugs eingereicht; die daraufhin ausgelöste „Steuerfahndung“ richtete sich gegen ihn (UA S. 38). Er war bei der Steuerfahndungsstelle angehört und ohne eine Erklärung zu der vorgelegten, handschriftlich geänderten Rechnung gegeben zu haben, zum Sachverhalt befragt worden (UA S. 32).
Die Annahme, die Finanzbehörden könnten entgegen ihrer späteren Beurteilung zu diesem Zeitpunkt von einer – für § 371 Abs. 1 AO unschädlichen – leichtfertigen Steuerhinterziehung ausgegangen sein, liegt angesichts der getroffenen Feststellungen mehr als fern.
Auch für einen Rücktritt des Angeklagten vom beendeten Versuch nach § 24 StGB (vgl. BGHSt 37, 340, 345) ist kein Raum. Denn nachdem das Finanzamt den Sachverhalt aufgedeckt und die Steuerfahndung eingeschaltet hatte, war die weitere Durchführung der Tat nicht mehr möglich. Eine steuerliche Anerkennung der manipulierten Rechnung war ausgeschlossen. Damit fehlte es an der Freiwilligkeit des Rücktritts.
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