BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung des § 21 StGB bei Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 77/91
- Datum
- 08.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtanwendung des § 21 StGB setzt tragfähige Feststellungen über die alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit voraus; pauschale oder nur qualitative Angaben genügen nicht.
Ein konkreter Feststellungsrückschluss auf die Blutalkoholkonzentration (z. B. Angabe oder Bereich in ‰) oder auf Trinkmengen ist erforderlich, wenn alkoholbedingte Schuldminderungsgründe in Betracht kommen.
Ein Sachverständigengutachten, das lediglich eine Klassifizierung wie ‚leicht bis mittelgradig‘ ohne nähere quantitative Grundlage enthält, reicht zur Entscheidung über die Anwendung des § 21 StGB nicht aus.
Tatumstände wie offenbar zielgerichtetes Verhalten und Zeugenaussagen über fehlende Ausfallerscheinungen schließen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht aus, sofern konkrete alkoholbiologische Feststellungen fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 77/91 in der Strafsache gegen ██ aus ███████, Babikir, geboren am ████████ 1954 in [REDACTED::Sudan], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 2) auf dessen Antrag, des Generalbundesanwalts, am 8. März 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist insoweit, als sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Zu dem Schreiben des Verteidigers vom 6. März 1991 bemerkt der Senat: Die Anknüpfungstatsachen für das Gutachten des Sachverständigen Dr. ██████, der eine geistig gesunde, erwachsene Frau auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht hat, ergeben sich aus den Feststellungen des Urteils. Über das Ergebnis und die Methode enthält das Urteil zwar knappe, aber noch ausreichende Mitteilungen. Sie führen aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Den Darlegungen des Landgerichts ist zwar zu entnehmen, dass der vom Angeklagten vor der Tat getrunkene Alkohol nicht zu seiner Schuldunfähigkeit geführt hat. Die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Nichtanwendung des § 21 StGB begründet, vermögen aber das Ergebnis nicht zu tragen. Die Strafkammer folgt dem Sachverständigen Dr. med. ███████████ darin, dass die Alkoholisierung des Angeklagten maximal im Bereich von leicht bis mittelgradig gelegen habe. Sie teilt weder mit, von welchem Blutalkoholgehalt sie bei einer „mittelgradigen“ Alkoholisierung ausgeht, noch trifft sie Feststellungen, welche Trinkmengen der Angeklagte zu sich genommen hat. Der Senat kann unter diesen Umständen nicht ausschließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholwert von 2,0 Promille oder mehr gehabt hat. Ein solcher Blutalkoholgehalt deutet aber auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hin (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 13, 16). Dem steht nicht entgegen, dass das „Tatzeitverhalten“ des Angeklagten „zielgerichtet und gesteuert abgelaufen“ ist und Zeuginnen „keinerlei Ausfallerscheinungen“ bei ihm wahrgenommen haben (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 8, 11; BGH StV 1991, 60 ff. m. w. N.).
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