Revision wegen unzureichender Würdigung des belastenden Geständnisses des Mitangeklagten zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 777/84
- Datum
- 11.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stützt sich eine Verurteilung ausschließlich auf die belastende Aussage eines Mitangeklagten, hat das Tatgericht konkret darzulegen und zu würdigen, ob für den Mitangeklagten sachliche Motive zur Verfälschung der Aussage vorgelegen haben können.
Die bloße Annahme, ein Mitangeklagter werde nach seiner Entlassung ohne Risiko seinen früheren belastenden Angaben widersprechen, genügt nicht; das Gericht muss die Möglichkeit einer strategischen Falschbelastung prüfen.
Kommt das Revisionsgericht bei der Überprüfung nicht mit Sicherheit zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung auch ohne eine rechtsfehlerhafte Würdigung der Zeugen- bzw. Mitangeklagtenaussage Bestand gehabt hätte, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines belastenden Geständnisses sind auch Überlegungen zu denkbaren Selbstschutz- oder Drittbetroffenheitsmotiven (z. B. Angst vor eigener Strafverfolgung oder Schutz Dritter) in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 13. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ aus █████████, den Kraftfahrer Hasso, geboren am █████ 1959 in ██████████, wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1984 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Insoweit wird die Sache an das Schöffengericht in Osnabrück, das auch über die Kosten der Revision dieses Angeklagten zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, ausgeführt:
„Die Strafkammer schließt aus, dass der Mitangeklagte █████ den Angeklagten ██████ bei seiner Aussage vor der Kriminalpolizei zu Unrecht belastet habe, selbst wenn █████ damals seine Freilassung nur für den Fall in Aussicht gestellt worden sein sollte, dass er den Verkäufer der gestohlenen Geräte namhaft mache. Denn jedenfalls nach der Freilassung des Mitangeklagten █████, ‚auf jeden Fall aber heute‘, sei ‚nicht der geringste Grund dafür ersichtlich, dass dieser immer noch wahrheitswidrig an seiner den Angeklagten ███ belastenden Aussage festhalten müsse; es wäre nämlich für █████ ‚mit keinerlei Risiko verbunden, jetzt den wahren Täter zu nennen, wenn dies nicht der Angeklagte ██ gewesen sein sollte‘ (UA S. 12).
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer außer Acht gelassen hat, dass der Mitangeklagte █████ für den Fall, dass er angäbe, nicht der Angeklagte ███, sondern ein anderer habe ihm die gestohlenen Geräte verkauft, er habe ███ mithin zu Unrecht belastet, naheliegenderweise mit einem Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung – möglicherweise auch wegen Freiheitsberaubung (vgl. Anklageschrift, Bl. 184/Bd. I d. Strafakten) – rechnen müsste. Eine Auslegung der Erwägungen der Strafkammer dahin, im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage vor der Polizei hätte █████ ohne weiteres einen Weg gefunden, diese Angaben nunmehr ohne das Risiko eigener Strafverfolgung zu widerrufen, oder er hätte die Aussage widerrufen, weil er – möglicherweise aufgrund seiner relativ einfachen Struktur (UA S. 11) – ein Risiko, wegen wahrheitswidriger Belastung des Angeklagten █████ strafrechtlich belangt zu werden, nicht gesehen habe, lässt der eindeutige Wortlaut des Urteils nicht zu. Das Revisionsgericht kann nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Strafkammer der Einlassung des Mitangeklagten ██████, auf der die Verurteilung des Angeklagten ███ allein beruht, auch ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung gefolgt wäre.
Bei der gegebenen Sachlage bedarf es keiner Vertiefung, ob durchgreifende Bedenken gegen die Beweiswürdigung auch deshalb bestünden, weil die Strafkammer – was in diesem Zusammenhang nahegelegen hätte – keine Erwägungen darüber angestellt hat, ob der Mitangeklagte █████ Grund zu einer konstanten Falschbelastung des Angeklagten ███ gehabt haben könnte, weil er dadurch einen Dritten vor Strafverfolgung oder gar sich selbst vor dem Vorwurf der Mitwirkung an den Vortaten schützen wollte. Auf die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen und die ausdrucklich erhobenen sachlich-rechtlichen Einwände, die durchweg offensichtlich unbegründet sind, kommt es ebenfalls nicht an.“
Dem stimmt der Senat zu.
| Herrmann | Fuhrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |