Revision gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 777/83
- Datum
- 06.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht erforderlich, wenn in der Hauptverhandlung kein entsprechender Antrag gestellt wurde und die Revision nicht substantiiert darlegt, dass die Sachkunde des beigezogenen Sachverständigen zweifelhaft ist.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, wozu weitere Zeugen vernommen werden sollten.
Der Bundesgerichtshof prüft die Sachrüge in vollem Umfang; die Revision ist zurückzuweisen, wenn keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler oder tragfähigen Lücken in den Feststellungen ersichtlich sind.
Bei unsicheren Feststellungen zur Anzahl von Verletzungen darf das Gericht die Strafzumessung auf die gesicherten Feststellungen zu Art, Schwere und Folgen der Tat sowie auf Vorstrafen und das brutale Vorgehen stützen; das Fehlen konkreter Feststellungen zu Mehrfachverletzungen begründet nicht automatisch einen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Juli 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maler Wolf-Dieter ███ geboren am ██████████ 1947 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter, ███████ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg.
1. Der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen (§ 244 Abs. 2 StPO) bedurfte es nicht. Der Verteidiger und der Angeklagte haben in der Hauptverhandlung keinen dahingehenden Antrag gestellt. Die Revision beanstandet nicht einmal, dass die Sachkunde des gehörten Sachverständigen zweifelhaft gewesen sei. Mit ihrer Rüge, der vernommene Sachverständige sei nicht erschöpfend befragt worden, kann sie nicht gehört werden.
2. Die weitere Aufklärungsrüge ist nicht zulässig erhoben, weil die Revision nicht mitteilt, wozu die Zeugen gehört werden sollten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Hierbei ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht hervorgetreten. Das Landgericht hat wegen der Erinnerungslücken der Zeugin ████████ keine Feststellungen zu der Anzahl der Verletzungen treffen können (UA S. 7). Es hat aber festgestellt, dass der Angeklagte die Zeugin in der Zeit vom 16. bis 18. September 1982 mehrfach verletzt hat, wie die Verletzungen zustande gekommen sind und welche Folgen sie hatten (UA S. 5–6). Die Strafkammer hat auch bei der Strafzumessung nicht erschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte das Tatopfer mehrfach verletzt hat. Sie hat vielmehr auf das brutale Vorgehen, das sich aus den festgestellten Verletzungsfolgen ergibt, und darauf abgehoben, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch im Übrigen ist der Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil zum Teil aufzuheben.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |