Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Aussetzung der Hauptverhandlung wegen beantragter Entmannung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 777/67
Datum
16.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Nichtaussetzung der Hauptverhandlung, um eine beantragte Entmannung durchführen zu lassen. Der BGH hält fest, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, das Verfahren zu verschieben; eine bereits vollzogene Entmannung könne zwar Strafzumessung und die Anwendbarkeit des §20a StGB beeinflussen. Außerdem war der Antrag kein Beweisantrag i.S.v. §244 Abs.2 StPO. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatsache einer bereits vollzogenen Entmannung kann für die Strafzumessung und die Beurteilung der Anwendbarkeit des §20a StGB von Bedeutung sein.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Hauptverhandlung auszusetzen, damit der Angeklagte einen Eingriff (Entmannung) vornehmen lässt, insbesondere wenn die Genehmigung erst nach der Hauptverhandlung beantragt wurde.

3

Ein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung ist nicht schon deshalb als Beweisantrag i.S.v. §244 Abs.2 StPO zu werten, weil der Verteidiger ihn so bezeichnet.

4

Ist der Zeitpunkt oder die Durchführbarkeit eines Eingriffs nicht absehbar, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, den Vollzug abzuwarten, bevor es entscheidet.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 9. August 1967

Rubrum

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Paul ████████, geboren █████████ 1928 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ███████, Kreis ██ █████, wegen Notzucht u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger,

Justizobersekretär █████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 9. August 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde

1. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Landgericht die Hauptverhandlung nicht auszusetzen, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich entmannen zu lassen.

Allerdings kann entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA S. 21) zwar die Tatsache einer vollzogenen Entmannung und ein damit möglicherweise bewirkter Wegfall der Gefährlichkeit für die Strafzumessung, insbesondere für die Anwendbarkeit des § 20a StGB von Bedeutung sein. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Vollzug der Entmannung abzuwarten. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn – wie die Revision selbst vorgetragen hat – die entsprechende Genehmigung erst nach der Hauptverhandlung bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. In einem derartigen Fall ist nicht abzusehen, ob und gegebenenfalls wann der Eingriff durchgeführt werden kann. Das legt die Strafkammer ersichtlich nach Anhörung des ärztlichen Sachverständigen für den vorliegenden Fall auch ausdrücklich dar (UA S. 16, 22).

2. Da der Verteidiger den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung als „Beweisantrag“ bezeichnet hatte, könnte noch in Erwägung gezogen werden, ob in der Ablehnung der Aussetzung zugleich ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegen könnte. Der Antrag war jedoch kein Beweisantrag.

II. Die Sachrüge

Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zutage gefördert.

Die Revision des Angeklagten war daher entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

SchmidtSarstedtHerrmann
SiemerSchmitt