Mordmerkmal 'gemeingefährliche Mittel' bei Ausnutzung bestehender Brandlage nicht gegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 776/85
- Datum
- 04.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines Unterlassungsdelikts als versuchter Mord muss festgestellt werden, dass der Täter eine tatsächliche Möglichkeit zur Verständigung von Rettungskräften hatte und diese Möglichkeit auch erkannt hat.
Das Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" setzt voraus, dass der Täter ein zur Tötung eingesetztes Mittel verwendet, dessen Gefährdungsausdehnung er nicht mehr in der Gewalt hat, sodass eine Mehrzahl von Menschen in ihrer Existenz gefährdet wird.
Die Qualifikation als Verwendung gemeingefährlicher Mittel ist nicht gegeben, wenn der Täter eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nur zur Tat ausnutzt, gleichgültig ob diese zufällig, durch Dritte oder vom Täter selbst (ohne Tötungsvorsatz) herbeigeführt wurde.
Fehlen wesentliche Feststellungen zur Möglichkeit und zum Bewusstsein der Benachrichtigung Dritter, können die Beurteilung des Tötungsverbrechens und des vorangegangenen strafbaren Verhaltens nicht getrennt erfolgen; dies rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 21. August 1985
Rubrum
Nachschlagewerk: BGHSt
Verdffentlichung: ja
StGB 1975 § 211 Abs. 2
Das Mordmerkmal „mit gemeingefährlichen Mitteln" liegt nicht vor, wenn der Täter eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nur zur Tat ausnutzt.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen █, Heinrich, dort geboren am 19. 1946, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 21. August 1985 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung und wegen versuchten Mordes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Der Angeklagte hatte sich auf ein Bett gelegt und geraucht und war dabei eingeschlafen. Als er plötzlich erwachte, stand das Bett in Flammen. Er sprang auf, ergriff seine Jacke und verließ in Panik das Haus. Als er auf der Straße stand und es in der Wohnung brennen sah, fiel ihm ein, dass sich dort noch zwei Männer befanden. Obwohl er die ihnen drohende Gefahr erkannte, benachrichtigte er weder die Feuerwehr noch die Polizei. Möglicherweise hatten Nachbarn die Feuerwehr bereits verständigt. Das wusste der Angeklagte aber nicht. Er ging zu einem Bekannten und mit ihm in eine Gaststätte.
Die Feuerwehr erschien alsbald am Brandort. Der eine Mann war in der Wohnung erstickt, der andere hatte aus ihr entkommen können und wurde mit Brandverletzungen ins Krankenhaus gebracht.
1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes nicht. Sie ergeben nicht hinreichend, dass der Angeklagte die tatsächliche Möglichkeit hatte, Polizei oder Feuerwehr zu benachrichtigen, und dieses auch erkannte. Das Schwurgericht äußert sich nicht dazu, wo ein Feuermelder oder ein Telefon zu erreichen war, ob der Notruf den Einwurf von Münzen erforderte und der Angeklagte diese bei sich hatte oder sich verschaffen konnte oder ob er die Feuerwehr oder die Polizei auf andere Weise verständigen konnte und sich dessen auch bewusst war.
2. Das angenommene Mordmerkmal „mit gemeingefährlichen Mitteln" liegt hier nicht vor. Es erfordert, dass der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGH NJW 1985, 1477, 1478). Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht (vgl. Jahnke in LK 10. Aufl. § 211 Rn. 59). Sie ist darum nicht gegeben, wenn der Täter eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nur zur Tat ausnutzt (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 211 Rn. 29). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gefahr zufällig entstanden oder von einer an dem Tötungsverbrechen unbeteiligten Person verursacht oder – wie hier – vom Täter selbst ohne Tötungsvorsatz herbeigeführt worden ist.
3. Die Mängel nötigen dazu, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, weil das dem Angeklagten vorgeworfene Tötungsverbrechen nicht losgelöst von der vorangegangenen Brandstiftung beurteilt werden kann.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Herrmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |
Zitiert von (5)
- BGH · 4 StR 170/18 · 18.07.2018Adhäsionsantrag: PKH-bedingter Antrag und Schmerzensgeld ohne Größenordnung unzulässig
- BGH · 2 StR 415/19 · 12.11.2019Mord: Grenzen des Merkmals 'gemeingefährliches Mittel' bei Brandstiftung
- BGH · 4 StR 192/22 · 10.11.2022BGH: Kraftfahrzeug als gemeingefährliches Mittel; Schweigen darf SV-Vorbehalt nicht stützen
- BGH · 5 StR 93/20 · 14.04.2020Versuchter Mord durch Brandlegung: Gemeingefährliches Mittel und Tätervorstellung im Urteil
- Landgericht Aachen · 52 Ks 11/24 · 11.10.2024Zehn Jahre Haft für versuchte Morde durch Brände in Wohnhaus und Krankenhaus