Revisionen wegen unzulässiger kommissarischer Vernehmung teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 776/83
- Datum
- 13.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine kommissarische Vernehmung, die außerhalb der Hauptverhandlung und gegen den Willen der Verteidiger in deren Abwesenheit durchgeführt wurde, ist unzulässig und die Verwertung ihrer Niederschrift in der Urteilsfindung kann ausgeschlossen sein.
Die Verwertung unzulässig gewonnener Beweismittel führt zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs, soweit die Verwertung für die Grundlage der Verurteilung kausal ist.
Abweichende Einlassungen der Angeklagten, die lediglich die Art ihres Tatbeitrags betreffen und den Schuldspruch bzw. die innere Tatseite nicht beeinflussen, betreffen regelmäßig nur die Strafbemessung und rechtfertigen keine Aufhebung des Schuldspruchs.
Bei teilweiser Aufhebung des Urteils ist die Sache im aufgehobenen Umfang an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. April 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Kuy Lin ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1959 in SC (Malaysia), zur Zeit in Untersuchungshaft, ██
2. Kar Yeng aus ██, geboren am ███████ 1954 in ███████ (Malaysia), zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. Heng Soon ████ aus ████, geboren am ███████ 1957 in ██ (Malaysia), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1983 einstimmig nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten AC, YC und HCD wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 1983
a) hinsichtlich des Angeklagten AC mit den Feststellungen,
b) hinsichtlich der Angeklagten YC und ███ in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten YC und HCD werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten AC wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagten YC und █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu acht und sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie die Einziehung des Sichergestellten und im Einzelnen bezeichneten Heroins angeordnet. Die Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Mit Recht beanstanden alle Angeklagten, dass das Landgericht die Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen ███████ in der Hauptverhandlung gegen den Widerspruch ihrer Verteidiger verlesen und bei der Urteilsfindung verwertet hat. Der Zeuge ist von den Berufsrichtern der erkennenden Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung und gegen den Willen der Verteidiger – in deren Abwesenheit – kommissarisch vernommen worden, weil der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg als oberste Dienstbehörde ihn als Vertrauensmann der Polizei nur unter diesen Voraussetzungen freigegeben hat. Dieses Verfahren war nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Oktober 1983 – GSSt 1/83 = DRiZ 1983, 488 – nicht zulässig.
Auf diesem Verfahrensfehler beruht bei dem Angeklagten AC der Schuld- und Strafausspruch. Dieser Beschwerdeführer hat zwar eingeräumt, die ihm angelasteten Heroingeschäfte im Oktober 1981 und im April 1982 getätigt zu haben, behauptet aber, er habe im Oktober 1981 den Erlös voll an „ECD“ weitergegeben und habe im April 1982 für seine Vermittlungsdienste keine Belohnung erhalten sowie nichts von den geplanten weiteren Geschäften gewusst (UA S. 19/20). Nach dieser Einlassung, die das Landgericht maßgeblich mit den Bekundungen des Zeugen ███████ widerlegt, könnte auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in zwei Fällen in Betracht kommen.
Bei den Angeklagten YC und HCD wird der Schuldspruch dagegen von diesem Verfahrensfehler nicht berührt. Beide Angeklagten haben die ihnen vorgeworfenen Heroingeschäfte zugestanden und stellen lediglich die Art ihrer Tatbeiträge anders dar, als sie das Landgericht mit Hilfe der Bekundungen des Zeugen ███████ festgestellt hat (UA S. 17-19). Diese von den Feststellungen abweichenden Einlassungen können weder den Schuldumfang noch die innere Tatseite der von den Beschwerdeführern eingeräumten Straftaten beeinflussen; sie können sich nur auf die Bemessung der Strafe auswirken. Das Urteil musste deshalb auch nur insoweit aufgehoben werden.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten ████ vom 30. November 1983 hat dem Senat vorgelegen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |