Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Nichtbeachtung des § 55 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 776/79
- Datum
- 04.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind frühere rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen nach § 55 StGB bei der Verrechnung mit späteren Einzelstrafen zu berücksichtigen.
Taten, die vor einer bereits rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe begangen wurden, sind bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit dieser Strafe zu verrechnen.
Unterlässt der Tatrichter die Anwendung der Vorschrift über die Zusammenrechnung von Strafen, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des im Ausspruch der Gesamtstrafe ergangenen Teils des Urteils und eine Zurückverweisung rechtfertigt.
Werden tatzeitlich getrennte Tatkomplexe festgestellt, kann es erforderlich sein, aus den jeweiligen Tatgruppen getrennte Gesamtstrafen zu bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 17. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Maler Alfred ██ aus ████, geboren am █████ 1949 in ████, zur Zeit in ██████████████████, 2. den Arbeiter Franz ███████████ aus ████, geboren am ███ 1952 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: Raub u. a. - wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag zu 2) nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. März 1980 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███████████ wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Juli 1979, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████ und die Revision des Angeklagten ██████████ werden verworfen; der Angeklagte ████████ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ███████████ zu entscheiden hat.
Gründe
Die Schuldsprüche gegen die beiden Angeklagten, der Strafausspruch gegen den Angeklagten ██████████ und die gegen den Angeklagten █████ verhängten Einzelstrafen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen musste die gegen den Angeklagten ██████ verhängte Gesamtstrafe aufgehoben werden, weil der Tatrichter hinsichtlich der vom Amtsgericht Kiel am 22. Dezember 1978 verhängten Freiheitsstrafe nicht die Vorschrift des § 55 StGB beachtet hat.
Von den jetzt abgeurteilten Taten des Angeklagten ███████████ sind die in den Urteilsgründen zu II 2 bis 6 aufgeführten Diebstähle vor dem Urteil vom 22. Dezember 1978 begangen worden.
Der Tatrichter hätte demnach nachträglich eine Gesamtstrafe aus der vom Amtsgericht Kiel verhängten Strafe und den Einzelstrafen für die im September und Oktober 1978 begangenen Taten zu II 2 bis 6 der Urteilsgründe bilden müssen; eine weitere Gesamtstrafe war aus den Einzelstrafen für die im Februar 1979 begangenen Taten (II 8 bis 17 der Urteilsgründe) zu bilden.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |