Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung und Raufhandels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 776/67
- Datum
- 27.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge, das Tatgericht habe nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügend aufgeklärt, ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret die noch zu erhebenden Beweismittel benennt.
Notwehr steht einem Beschuldigten nicht zu, der sich gemeinsam mit anderen in zahlenmäßiger Überlegenheit gegen einen Angreifer wendet und diesen nach Sicherung der Waffe weiterhin festhält oder misshandelt.
Das Überschreiten der Notwehr ist auch dann anzunehmen, wenn die Angeklagten nach Beseitigung der akuten Gefahr gemeinsam auf den Angreifer einschlagen oder diesen mit Fäusten misshandeln.
Das Revisionsgericht lässt es zu, dass das Tatgericht stillschweigend annimmt, die Angeklagten hätten nicht fahrlässig in vermeintlicher Notwehr gehandelt, wenn die Feststellungen diesen Schluss nahelegen und keine gegenteiligen Umstände ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 4. September 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Maschinenmeister Werner ████ aus ██, geboren am █████████████ 1927 in ██, 2. den ████████████ ██████████, geboren am ████████████ 1930 in W,
Sachbezeichnung: MC u. a. wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ ██ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████ und DC gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 4. September 1967 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten ████████ DC rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Beide Rechtsmittel sind nicht begründet.
1. Verfahrensrüge
Die Rüge, das Landgericht habe entgegen § 244 Abs. 2 StPO die Vorgänge bei der Schlagerei in der Gaststätte "Im Drömlingskrug" nicht genügend aufgeklärt, ist nicht zulässig erhoben. Die Revision gibt die Beweismittel, die der Tatrichter noch hätte benutzen sollen, nicht an (vgl. BGHSt 2, 168).
2. Sachrüge
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raufhandel. Die Beschwerdeführer beanstanden ohne Erfolg, dass das Landgericht ihnen für die Körperverletzung den Rechtfertigungsgrund der Notwehr versagt und ihre Beteiligung an der Schlägerei als schuldhaft ansieht.
MC hatte sie zwar, wie das Landgericht zu ihren Gunsten annimmt, vom Schankraum der Gaststätte aus mit seinem (ungeladenen) Jagdgewehr bedroht und dadurch rechtswidrig angegriffen. Sie hatten sich aber gemeinsam mit dem später getöteten ███ sofort auf MC gestürzt, und ████ es war gelungen, das Gewehr sofort an sich zu bringen. Dass sie dies alsbald bemerkten, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Es mag dahinstehen, ob die Strafkammer Recht annimmt, dass der Angeklagte █████ nunmehr MC mit der Umklammerung ("Schwitzkasten") hätte freigeben müssen und dass ████, indem er sich zu befreien suchte und um sich trat, seinen rechtswidrigen Angriff fortsetzte.
Jedenfalls hatten die Angeklagten, die zusammen mit ██ ███ in der Überlegenheit von dreien gegen einen waren, MC höchstens weiter festhalten, aber nicht auf ihn gemeinsam einschlagen dürfen, während ███ Frau MC, die ihrem Ehemann zu Hilfe kam, vier künstliche Zähne aus der Prothese schlug. Schließlich lagen MC und ████ mit ███ auf dem Fußboden und misshandelten ihn mit Fäusten, während DC mit dem Gewehr Einrichtungsgegenstände zertrümmerte.
Bei diesem festgestellten Verhalten der Beschwerdeführer durfte das Landgericht annehmen, dass die Angeklagten die Grenze der Notwehr nicht aus Bestürzung, Schrecken oder Furcht überschritten (§ 53 Abs. 3 StGB). Die Strafkammer durfte ferner stillschweigend davon ausgehen, dass die Angeklagten auch nicht fahrlässig in vermeintlicher Notwehr handelten. Dies brauchte das Landgericht auch nicht deshalb ausdrücklich zu sagen, weil ████ ███████, als ihm sein Schwiegervater BrC bewaffnet zu Hilfe gekommen war, den Angeklagten DC mit Schlagen aus der Gastwirtschaft trieb, nachdem MC sie auf Brands Aufforderung verlassen hatte und MC auf nicht näher geklärte Weise durch einen Schuss aus der Pistole BrC tödlich verletzt worden war.
Der Bundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
| Siemer | Sarstedt | Herrmann | |||
| Dr. Borker | Kersting |