Revision: Verwertung nicht verlesener Urkunden — Verurteilung wegen Untreue aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 77/64 (alts: 5 StR 306/62; 2 StR 284/61)
- Datum
- 28.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung von Urkunden oder längeren wörtlichen Wiedergaben aus Akten in der Urteilswürdigung ist nur zulässig, wenn die Urkunden in der Hauptverhandlung förmlich verlesen worden sind; andernfalls liegt ein Revisionsgrund vor (§§ 249, 261 StPO).
Dass Akten 'zum Gegenstand der Verhandlung gemacht' worden seien, ersetzt nicht die förmliche Verlesung und begründet keinen Protokollnachweis im Sinne des § 274 StPO.
Ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB kann sich aus stillschweigenden Vereinbarungen oder aus der besonderen Stellung des Verpflichteten ergeben, wenn dadurch eine Verpflichtung zur zweckentsprechenden Verwendung überlassener Vermögenswerte begründet wird.
Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB ist gegeben, wenn der Verfügende die treuwidrig verwendeten Mittel nicht durch eigene flüssige Mittel ersetzt und dadurch die Gefahr des Verlusts der Vermögensposition des Berechtigten eintritt.
Vorsatz bei Untreue liegt vor, wenn der Täter die Absicht erkennt, die überlassenen Vermögenswerte ausschließlich zu eigenen, sachfremden Zwecken zu verwenden, und damit die Herbeiführung eines Vermögensnachteils in Kauf nimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 8. Mai 1963
Rubrum
5 StR 77/64 (alts: 5 StR 306/62; 2 StR 284/61)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt Fritz ██ aus ████, geboren am ████ 1917 █████████, wegen Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
█████████████████ beim Bundesgerichtshof und Richter in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8. Mai 1963 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.
Gründe
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
1. Der Angeklagte erblickt mit Recht einen Verfahrensmangel (Verletzung der §§ 249, 261 StPO) darin, dass die Strafkammer bei der Urteilsfindung Urkunden verwertet hat, die in der Hauptverhandlung nicht förmlich verlesen worden sind.
In den Urteilsgründen werden bei der Aufzählung der den Feststellungen zugrunde liegenden Beweismittel u. a. die Prozessakten 4 C 142/60 und 4 G 13/60 des Amtsgerichts Iburg sowie 2 Q 12/60 und 2 O 166/60 (des Landgerichts Osnabrück) aufgeführt (UA S. 2). Dass diese Akten bei der Entscheidung von Bedeutung waren, geht weiter daraus hervor, dass in dem Urteil an anderer Stelle (UA S. 15) Angaben über die auf Antrag der geschädigten Grundstücksverkäufer Adolf und Leo [REDACTED] gegen den Angeklagten bzw. gegen diesen und seine Ehefrau erlassenen einstweiligen Verfügungen vom 11. August 1960 (4 G 13/60 Amtsgericht Iburg) und vom 15. August 1960 (2 Q 12/60 Landgericht Osnabrück) gemacht werden. Vor allem aber ist aus der wörtlichen Wiedergabe des eine ganze Seite der Urteilsgründe umfassenden entscheidenden Teils des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 7. November 1960 – 2 O 166/60 (UA S. 16) zu schließen, dass Teile der angeführten Akten zur Beweisführung benutzt worden sind.
Alles das lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass Teile aus den bezeichneten Akten etwa von dem Angeklagten oder einem Zeugen nach Vorhalt anerkannt und bestätigt und auf diese Weise zulässig in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Insbesondere ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. z. B. BGHSt 5, 278), eine Wiedergabe im Wortlaut bei Urkunden von solcher Länge gemäß § 261 StPO nur zulässig, wenn die Urkunden entsprechend der Vorschrift des § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Dass dies geschehen ist, kann gemäß § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden. Da diese schweigt, ist davon auszugehen, dass eine Verlesung nicht stattgefunden hat. Auf dieser Gesetzesverletzung kann das Urteil beruhen. Es muss daher aufgehoben werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die in der Sitzungsniederschrift mit Bezug auf weitere Akten wiederholt benutzte Wendung, diese Akten seien „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ worden (vgl. Bd. IV Bl. 135 d. A.), nicht unbedenklich ist. Sie besagt nicht, dass die Akten oder Teile daraus verlesen worden sind, wie es § 249 Satz 1 StPO für den Urkundenbeweis vorschreibt, kann aber im Revisionsverfahren einen Freibeweis dafür stützen, dass sie gleichwohl – unzulässigerweise – bei der Beweiswürdigung verwertet worden sind. Der „Gegenstand der Verhandlung“ gehört nicht zu den „Förmlichkeiten“ und braucht deshalb bei der Strafkammer nicht protokolliert zu werden.
Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.
2. Auf ihre Berechtigung zu prüfen ist aber die Sachrüge, da der Angeklagte in erster Linie seine Freisprechung beantragt hat. Seine gegen die Verurteilung wegen Untreue erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Die Anwendung des § 266 StGB auf das festgestellte Tatgeschehen lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Strafkammer hat die äußeren und inneren Merkmale der Untreue in der Begehungsform des Treubruchtatbestandes dieser Vorschrift im Ergebnis rechtlich fehlerfrei dargetan.
a) Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass der Angeklagte durch Rechtsgeschäft oder Treueverhältnis verpflichtet war, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Eine solche Vermögensfürsorgepflicht des Angeklagten gegenüber den Grundstücksverkäufern hat die Strafkammer, entgegen der Auffassung des Angeklagten, mit Recht angenommen.
Zwar schützt § 266 StGB nicht die Erfüllung jeglicher Verbindlichkeit. Insbesondere hat die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück für sich allein noch kein Treueverhältnis zwischen den Vertragsbeteiligten begründet. Der Angeklagte hat sich aber, ohne die geringste Anzahlung zu leisten und ohne irgendeine Sicherheit grundbuchlicher oder sonstiger Art zu gewähren, ein Grundstück von beträchtlichem Wert (Kaufpreis: 80.000 DM) in der Weise übertragen lassen, dass ihm nach außen die volle Verfügungsmacht eingeräumt wurde. Um seine Vertrauenswürdigkeit darzutun, hat er sich bei den Vertragsverhandlungen anstelle von Sicherheiten auf seine Stellung als Rechtsanwalt und als Familienvater berufen. Hiermit hat er sich – das ist der Sinn der landgerichtlichen Darlegungen – kraft stillschweigenden Übereinkommens, an sich also vertraglich, verpflichtet, den Verkäufern nicht nur den Kaufpreis zu zahlen, sondern darüber hinaus ihnen mit Hilfe des überlassenen Objektes zu dem ihnen zustehenden Verkaufserlös zu verhelfen. Denn es kommt hinzu, dass der Angeklagte als Erwerber des Grundstücks nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügte, sondern sich die Mittel zum Erwerb erst durch Beleihung des übereigneten Grundstücks verschaffen wollte und musste. Damit ist völlig deutlich geworden, dass er durch die zweckbestimmte Verwendung der mittels der Verpfändung des Grundstücks erlangten Gelder die Vermögensinteressen der Grundstücksverkäufer wahrnehmen sollte und wollte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Landgericht davon auszugehen ist, dass den Beziehungen zwischen den Verkäufern und dem Angeklagten nur ein tatsächliches Treueverhältnis zugrunde liegt, weil die von dem Angeklagten übernommene Treuepflicht nicht ausdrücklich zum Inhalt des neben dem eigentlichen Kaufvertrag vereinbarten, ebenfalls notariell beurkundeten Zusatzvertrages vom 4. Dezember 1958 gemacht worden ist und aus diesem Grunde die eine Einheit bildenden Grundstücksverträge vom 4. Dezember 1958 wegen Verstoßes gegen § 313 Satz 1 BGB nichtig waren. Der Treubruchtatbestand ist in gleicher Weise erfüllt, wenn die fragliche Verpflichtung des Angeklagten nicht der Beurkundung bedurfte oder gemäß § 313 Satz 2 BGB mit dem Vollzug der Übereignung (durch die Eintragung im Grundbuch am 9. März 1959) Gültigkeit erlangt hat. Der Angeklagte war alsdann zur zweckentsprechenden Verwendung der Gelder, die er sich mittels des ihm zu treuen Händen übereigneten Grundstücks beschafft hat, kraft Rechtsgeschäfts verpflichtet.
Diese Pflicht steht neben den sonstigen beiderseitigen Interessen – Erlangung günstig gelegener Praxis- und Wohnräume, die wegen der entgegenstehenden Hindernisse (Einspruch der Rechtsanwaltskammer, Inanspruchnahme der Räume durch die Wohnungsbehörde) kaum möglich war, einerseits, Erhöhung der laufenden Grundstückseinnahmen andererseits – wirtschaftlich durchaus im Mittelpunkt der Grundstücksverträge, stellt sich also als eine Hauptpflicht des Angeklagten dar.
b) Der Angeklagte hat die ihn obliegende Treuepflicht nach der irrtumsfreien Annahme der Strafkammer dadurch verletzt, dass er die aus der Belastung des Grundstücks erlangte Darlehensvaluta nicht zur Zahlung des Kaufpreises, sondern für sachfremde Zwecke verbraucht hat; er hat auch keine flüssigen Deckungsmittel als Ersatz für die verausgabte Darlehensvaluta bereitgehalten. Die hieraus für die Verkäufer erwachsene Gefährdung stellt sich als Vermögensnachteil für sie im Sinne des § 266 StGB dar. Zu Unrecht vermisst die Revision zu dem Merkmal des Vermögensnachteils zwingende Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Die Strafkammer hat im Einzelnen festgestellt, dass ihm spätestens seit Dezember 1960 keine bereiten Mittel zur Deckung der vertragswidrig für eigene Zwecke verwendeten Hypothekenvaluta mehr zur Verfügung standen. Sie brauchte sich hierbei nicht mit der Frage zu befassen, ob er sich den Deckungsbetrag durch Dritte beschaffen konnte. Denn zur Vermeidung eines Vermögensnachteils im Sinne des § 266 StGB kann es – bei Zugrundelegung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise – allenfalls noch als ausreichend angesehen werden, dass der Verfügende eigene flüssige Mittel zum Ersatz der treuwidrig verausgabten Vermögenswerte bereit hält und zu leisten willens ist (RGSt 73, 283; BGHSt 15, 342). Hieran fehlte es. Die von der Strafkammer hinsichtlich des Vermögensnachteils getroffenen Feststellungen werden im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Angeklagte bis zum Schluss der Hauptverhandlung vor dem Landgericht den Verkäufern keinen Ersatz geleistet hat (UA S. 17).
c) Auch der Untreuevorsatz des Angeklagten ist zur Genüge dargetan. Sein Ende 1960 gefasster Entschluss, die verfügbaren Mittel „in erster Linie sämtlich und ausschließlich nur noch zum Aus- oder Aufbau einer Anwaltspraxis“ einzusetzen, ohne den Gegenwert für die verbrauchte Darlehensvaluta zur Zahlung des Grundstückskaufpreises bereitzuhalten, schloss zwangsläufig die Erkenntnis ein, durch die Verletzung der Treuepflicht den Verkäufern einen Vermögensnachteil zuzufügen.
Eine Freisprechung des Angeklagten muss nach alledem ausscheiden.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Das Landgericht ist auf folgendes hinzuweisen:
Soweit der Angeklagte in der erneuten Hauptverhandlung wiederum nicht des ihm unter Nr. 2 des Eröffnungsbeschlusses vorgeworfenen versuchten Betruges überführt werden kann, ist er freizusprechen. Hierauf hat er Anspruch auch dann, wenn die nicht erweisliche Tat, hätte sich der Angeklagte ihrer schuldig gemacht, nicht in sachlichem, sondern in rechtlichem Zusammenhang mit seiner anderen Tat steht (BGH NJW 1952, 432).
Sarstedt Schmidt
Bundesrichterin Dr. Koffka ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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