Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwerfung der Rügen gegen Mord- und Raubverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 77/63
Datum
12.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt verschiedene Verfahrensmängel gegen seine Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub. Der Bundesgerichtshof weist die Revision zurück: Die Besetzung des Schwurgerichts entsprach dem Recht, die Vernehmungsprotokolle sind nicht als erzwungen nachgewiesen, und das Gericht hat seine Amtsermittlungspflicht nicht verletzt. Die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt tragfähig und die Verurteilung wird bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ernennung eines neuen Vorsitzenden eines Schwurgerichts obliegt dem Oberlandesgerichtspräsidenten; eine förmliche Abberufung des verhinderten ordentlichen Vorsitzenden ist nicht erforderlich.

2

Der Landgerichtspräsident darf nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welches dienstliche Geschäft bei gleichzeitiger Verhinderung mehrerer Richter vorgeht; hiervon kann die Bestellung ersatzweise tätiger Richter abhängig gemacht werden.

3

Die Revisionsinstanz darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eine eigene Wertung ersetzen; Aufhebung wegen Widersprüchen bedarf nachweisbarer Verstöße gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung.

4

Behauptungen, Aussagen in polizeilichen Protokollen seien nur zur Erlangung von Zuwendungen (z.B. Zigaretten) unterschrieben worden, machen deren Verwertbarkeit nur bei substantiiertem Beweis der Beeinflussung infrage.

5

Die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung umfasst die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger nur bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass vorhandene Gutachten unergiebig, widersprüchlich oder für die Feststellung wesentlicher Umstände ungeeignet sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 30. März 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Gerhard ████ aus ████, geboren am ████████ 1936 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 30. März 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Besetzung des Schwurgerichts mit Landgerichtsrat █████████ als dem Vorsitzenden und Landgerichtsrat ███ als einem der beisitzenden Richter ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Da der ordentliche Vorsitzende des Schwurgerichts, der Landgerichtsdirektor ████████, kurz nach Beginn der Tagung für deren ganze weitere Dauer durch eine plötzliche schwere Erkrankung ausfiel, ging der Vorsitz nicht auf den geschäftsplanmäßigen Vertreter, den Landgerichtsrat ███████, über; vielmehr hatte nach der damals geltigen Fassung des § 83 GVG der Oberlandesgerichtspräsident einen neuen Vorsitzenden zu ernennen (BGHSt 3, 186). Das geschah durch seine Verfügung vom 31. Januar 1962. Eine förmliche „Abberufung“ des verhinderten Vorsitzenden war entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landgerichtspräsident in seinem Bericht über den plötzlichen Ausfall des Landgerichtsdirektors ████████ vorschlug, nunmehr den Landgerichtsrat █████████, der als richterlicher Beisitzer im Schwurgericht hätte mitwirken sollen, zum Vorsitzenden zu bestimmen. Die Bedenken, welche die Revision gegen diese „Einflussnahme“ des Landgerichtspräsidenten aus dem Grundsatz des gesetzlichen Richters herleitet, gehen fehl.

Zugleich mit seinem Bericht an den Oberlandesgerichtspräsidenten bestellte der Landgerichtspräsident „wegen der unklaren Gesetzeslage vorsorglich“ den Landgerichtsrat █████████ zum Vertreter des Schwurgerichtsvorsitzenden an zweiter Stelle, weil außer dem erkrankten ordentlichen Vorsitzenden auch dessen geschäftsplanmäßiger Vertreter, der Landgerichtsrat ███████, durch Krankheitsurlaub verhindert war. Da jedoch die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 31. Januar 1962 gültig war, kommt es auf die Vorsichtsmaßnahme des Landgerichtspräsidenten nicht an. Damit erledigen sich die an sie anknüpfenden Ausführungen der Revision. Sie waren auch sonst unbegründet. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Landgerichtsrat █████████ wegen einer Krankheit, eines Kuraufenthalts und einer Nachkur von Ende August 1961 bis gegen Ende Oktober 1961 keinen Dienst getan hatte, war dies allein kein rechtliches Hindernis, ihn für die zweite Schwurgerichtstagung des Jahres 1962 zum Mitglied und stellvertretenden Vorsitzenden zu bestimmen. Als diese Anordnung am 7. Dezember 1961 erging, war er nach den eigenen Angaben der Revision nicht krank, sondern im Dienst.

b) Für den Landgerichtsrat ███ trat als ordentlicher Beisitzer der Landgerichtsrat Dr. ██████ auf Grund einer Verfügung des Landgerichtspräsidenten ins Schwurgericht ein. Die Revision beanstandet dies zu Unrecht. Der eine der beiden geschäftsplanmäßigen Vertreter der Mitglieder, der Landgerichtsrat ███████, hatte schon den Landgerichtsrat Dr. ██████ zu ersetzen. Der andere, Landgerichtsrat ███, war als Mitglied einer Strafkammer Berichterstatter in einer umfangreichen Sache gegen [REDACTED] u. a., die am nächsten Tage beginnen sollte. Der Landgerichtspräsident erklärte ihn daher für verhindert, im Schwurgericht mitzuwirken. Das war, entgegen der Meinung der Revision, rechtlich zulässig. Denn in einem solchen Falle hat der Landgerichtspräsident nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, welches der beiden Dienstgeschäfte vorgeht (BGH MDR 1963, 232). Ein rechtlicher Fehler in der Ausübung dieses Ermessens ist hier nicht erkennbar.

Dass die Verhinderung des Landgerichtsrats ███ schon vorherzusehen gewesen sei, als er am 7. Dezember 1961 für die zweite Tagung des Schwurgerichts zum Vertreter der Mitglieder bestellt wurde, ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Terminsladung des Verteidigers in der Strafsache gegen [REDACTED] u. a. das Datum vom 8. Januar 1962 trägt, wie die Revision behauptet.

2. Während der polizeilichen Vernehmungen wurden dem Angeklagten auf seinen „ausdrücklichen Wunsch“ Zigaretten zur Verfügung gestellt, die zum größten Teil von seinem Gelde gekauft wurden (UA S. 92). Für seine Behauptung, er habe die polizeilichen Protokolle, die übrigens keine Geständnisse enthielten, nur unterschrieben, um Zigaretten zu bekommen, fehlt, wie schon das Schwurgericht mit Recht angenommen hat, jeder Beweis. Was die Revision hierzu vorträgt, geht fehl.

3. Das Schwurgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

Aus dem Ergebnis der gerichtsärztlichen Untersuchung, über das Prof. Dr. ████████ als Sachverständiger gehört worden ist, folgt das Urteil nur, dass der 11. und 12. Mai 1961 als Tag des Todes ausscheiden. Die Todesstunde leitet es aus anderen tatsächlichen Anhaltspunkten her (UA S. 56). Darum brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen den Untersuchungsrichter darüber zu hören, dass er nach seinem Vermerk vom 10. Juli 1961 von Prof. ████████ die fernmündliche Auskunft erhalten hatte, dieser könne mit ärztlichen Mitteln keinen „genauen Aufschluss über den Zeitpunkt des Todes geben“. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Prof. Dr. ████████ in der Hauptverhandlung etwas anderes gesagt habe. Das Schwurgericht war daher auch nicht verpflichtet, von Amts wegen einen zweiten Sachverständigen zu hören.

II.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

1. Die von der Revision behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze und gegen die Lebenserfahrung liegen nicht vor. Die Ausführungen der Revision wollen in Wahrheit die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässig durch eine andere ersetzen. Dass das Schwurgericht unentschieden ließ, ob der Angeklagte auch heimtückisch getötet hat (UA S. 110), verrät keinen Zweifel an seinen übrigen Feststellungen.

2. Das Schwurgericht bejaht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit rechtlich einwandfreien Gründen (UA S. 111). Was die Revision hiergegen vorträgt, ist haltlos. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Angeklagte geistig gesund ist und es auch bei der Tat war.

3. Die Rüge, auch auf lebenslange Zuchthausstrafe könne die Untersuchungshaft angerechnet werden, ist in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmidtSchmitt
KoffkaDr. Borker