Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Ablehnung von Beweisantrag und Vorwegnahme der Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 773/77
Datum
10.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil wegen schwerer Brandstiftung wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das LG hat den Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen zu Unrecht abgelehnt und dessen Eigenschaft als mittelbarer Zeuge vorweggenommen. Zudem sind Fragen zur Beeinflussung des Geständnisses durch Zeugenaussagen nicht hinreichend behandelt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge ist nicht allein deshalb als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO auszuschließen, weil er nur mittelbare Wahrnehmungen wiedergeben kann; völlig ungeeignet ist ein Beweismittel nur, wenn es der Sachaufklärung objektiv nicht dienen kann.

2

Das Gericht darf die Eigenschaft eines Zeugen nicht aus einem Aktenvermerk ableiten und damit eine vorzeitige, verbindliche Vorwegnahme der Beweiswürdigung vornehmen.

3

Bei der Behandlung eines Beweisantrags hat das Gericht dessen Zweck zu erfassen; begründet der vorgelegte Vermerk Hinweise auf einen unmittelbaren Zeugen, ist der Antrag dahin zu verstehen, diesen unmittelbar zu vernehmen.

4

Besteht die Möglichkeit, daß der benannte Zeuge mit einer in der Tatnacht beobachteten Person identisch ist, kann diese Möglichkeit nicht pauschal als ohne Bedeutung zurückgewiesen werden; ihre Bedeutung für die Überzeugungsbildung ist vom Tatrichter zu klären.

5

Bei Würdigung eines Geständnisses ist zu berücksichtigen, wenn der Geständige einen Zeugen der Tat bezichtigt, da dies ein Motiv für eine die Aussage bestätigende oder färbende Einlassung darstellen kann und in die Glaubwürdigkeitsprüfung einzustellen ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Bodo aus ██, geboren ███████ 1938 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1978 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird auf Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26. August 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Die Rüge, der Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ██████████ sei zu Unrecht abgelehnt worden (UA S. 20), greift durch.

Der Zeuge war nicht deshalb, weil er keine eigenen Beobachtungen gemacht hat und deshalb nur mittelbarer Zeuge war, ein völlig ungeeignetes Beweismittel i. S. des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Völlig ungeeignet ist ein Beweismittel nur dann, wenn es der Sachaufklärung nicht dienen kann und seine Verwendung deshalb völlig nutzlos ist (BGHSt 14, 339, 342); eine solche mangelnde Beweiseignung kann einem mittelbaren Zeugen nicht abgesprochen werden.

Unabhängig davon leitet das Gericht die Eigenschaft eines mittelbaren Zeugen erkennbar aus einem vom Zeugen gefertigten Aktenvermerk ab (vgl. Bd. I Bl. 16 d. A.); das läuft auf eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinaus.

Zudem hatte die Pflicht des Gerichts, einen Beweisantrag seinem Sinn entsprechend zu behandeln, dazu genötigt, ihn dahin zu verstehen, dass – wenn der benannte Zeuge in dem Aktenvermerk nur ihm mitgeteilte Beobachtungen wiedergegeben hat – es um die Vernehmung des unmittelbaren Zeugen ging, der sich – wie die Revision zutreffend mitteilt – aus dem Aktenvermerk ausreichend identifizierbar ergibt.

Auf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Die behauptete Möglichkeit einer Identität des Zeugen ██████ mit demjenigen, der in der Brandnacht in Tatortnähe Streichhölzer gekauft hat, hat das Landgericht nicht für bedeutungslos gehalten. Das versteht sich auch nicht von selbst. Der Zeuge █████ hat insoweit ‚betreffend seinen Aufenthalt... zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht‘ (UA S. 16); dass er in der Brandnacht anderswo gewesen sei, hat das Landgericht jedenfalls nicht festgestellt. Das Landgericht meint vielmehr, es habe sich unter Berücksichtigung des insoweit offenkundigen Schreibfehlers in den Urteilsgründen (vgl. Bd. II Bl. 103 d. A.) – ‚kein konkreter Hinweis‘ für eine Täterschaft des Zeugen ergeben. Die Beweisbehauptung kann aber ein solcher Hinweis sein. Ob ihre Bestätigung die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten beeinflusst, kann jedoch nicht das Revisionsgericht beurteilen; das ist Sache des Tatrichters.

Darüber hinaus enthalten die Urteilsgründe auch einen sachlich-rechtlichen Mangel. Das Landgericht berücksichtigt bei der Beurteilung des Geständnisses des Angeklagten auch die Aussage des Zeugen ██████ über den dem Geständnis vorangegangenen Alkoholgenuss (UA S. 15/16). Es hält diese Aussage für glaubhaft, weil ‚kein Grund zur Annahme‘ bestehe, der Zeuge habe seine ‚Aussage insoweit zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten gefärbt‘ (UA S. 16). Damit verträgt sich aber nicht, dass ausweislich der Urteilsgründe der Angeklagte gegen den Zeugen den Verdacht der Täterschaft an der Brandstiftung erhebt. Das kann ein Motiv für eine die Zuverlässigkeit des Geständnisses bestätigende Aussage sein.“

Dem tritt der Senat bei.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann