Treffer
BGH Beschluss

Revision: Sicherungsverwahrung bei sexuellem Missbrauch wegen fehlender Gefährlichkeitsprognose aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 772/77
Datum
07.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verurteilung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH änderte das Urteil insoweit, dass die Sicherungsverwahrung entfällt, und verwies die weitergehende Revision als offensichtlich unbegründet zurück. Entscheidend war, dass die Taten am unteren Rand des Tatbestands lagen und ein Sachverständigengutachten keine erhöhte Gefahr künftiger sexueller Gewalt ergab. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes war der schwerwiegende Eingriff nicht gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB setzt eine konkrete und tragfähige Prognose voraus, dass der Verurteilte künftig erhebliche Straftaten begehen wird.

2

Liegt die begangene Tat an der unteren Grenze der gesetzlichen Begehungsform, reicht dies für die Anordnung der Sicherungsverwahrung allein nicht aus.

3

Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB) zu beachten; ein schwerwiegender Freiheitsentzug erfordert eine hinreichende Gefährlichkeitsfeststellung.

4

Der Revisionssenat kann die Entscheidung der Vorinstanz selbst ändern, wenn weitere Feststellungen voraussichtlich nicht erfolgen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 28. Juli 1977

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bäcker Albrecht Sc ███ aus █████, geboren am ████████ 1935 in BC ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Februar 1978 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Von den Kosten der Revision und den damit verbundenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse die Hälfte; im Übrigen fallen die Kosten dem Beschwerdeführer zur Last.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

„Zu 1. Die Anwendung des § 66 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Landgerichts der sexuelle Missbrauch eines Kindes grundsätzlich als ‚erhebliche Straftat‘ i. S. des § 66 StGB zu gelten. Diese Wertung schließt .... auch eine bloße Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern ein. Die hier abgeurteilte Straftat und die in den Urteilsgründen mitgeteilte Vortat vom 14. Juli 1975 (UA S. 4) liegen jedoch jeweils an der unteren Grenze der Begehungs— form des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB. Die Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung erheblicherer Taten ist im Urteil nicht festgestellt. Nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen sind insbesondere sexuelle Gewalttaten nicht mehr zu erwarten (UA S. 10). Unter diesen Umständen ist hier bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der schwerwiegende Eingriff der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht gerechtfertigt. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

SchmidtHerrmannSchuster
FleischmannHorstkotte