Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender kinderpsychologischer Begutachtung bei kindlichen Zeugenaussagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 769/52
Datum
27.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweier Sittlichkeitsverbrechen verurteilt und revidierte mit Rügen des Verfahrens- und Sachrechts. Der BGH gibt der Aufklärungsrüge statt, weil das Landgericht zwar einen Sachverständigen heranzog, dessen schriftliches Gutachten nicht konsequent befolgte und sich zugleich eigener Sachkunde zuschrieb. Mangels kinderpsychologischer Begutachtung wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zeugenbeurteilungen bei Kindern erfordern fachkundige Aufklärung; zeigt das Gericht eigene fehlende Sachkunde, ist ein kinderpsychologischer Sachverständiger hinzuzuziehen.

2

Wenn das Gericht durch Einholung eines Gutachtens zum Ausdruck gebracht hat, dass es die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, darf es die Glaubwürdigkeitsfragen nicht nachträglich durch eigene, nicht begründete Wertungen ersetzen.

3

Sind die Glaubwürdigkeitsfragen mehrerer kindlicher Zeugen eng miteinander verknüpft, rechtfertigt dies die gemeinsame sachverständige Begutachtung beider Aussagen.

4

Unzureichende Aufklärung über die Glaubhaftigkeit kindlicher Zeugenaussagen kann die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 15. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metallechleifer Zauard ██ aus HC, ███, geboren am ██ 1910 in RO, Kreis ██ (Ostpr.), wegen Sittlichkeitsverbrechens,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 15. Juli 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens in zwei Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Ihm wird zur Last gelegt, dass er mit der am 7. Januar 1942 geborenen Margrit W., die im Januar und Februar 1951 während der sechswöchigen Abwesenheit ihrer Mutter von den Eheleuten ██ in deren Haushalt aufgenommen war, unzüchtige Handlungen vorgenommen habe; ebenso mit der am 29. Januar 1944 geborenen Helga █████, die Ende Dezember 1951 eine Nacht bei den Eheleuten ███ ████████ verbracht habe.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

In verfahrensrechtlicher Beziehung rügt die Revision die Ablehnung eines Beweisantrages und mangelnde Aufklärung. Beide Rügen werden darauf gestützt, dass das Landgericht keinen kinderpsychologischen Sachverständigen vernommen habe. Die Aufklärungsrüge greift durch.

Das Landgericht hat einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeuginnen vernommen, wie dies in der Regel bei der Vernehmung von Kindern in Verfahren wegen Verbrechens gegen die Sittlichkeit erforderlich ist, und hat hierdurch zu erkennen gegeben, dass es sich selbst nicht die nötige Sachkunde zutraute.

Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten die Glaubwürdigkeit beider Kinder bejaht, ist aber nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck zu dem Ergebnis gelangt, dass Helga █████ nicht glaubwürdig sei. Das Landgericht ist insoweit dem Gutachten nicht gefolgt. Damit hat es sich nunmehr selbst die nötige Sachkunde zugeschrieben. Das widerspricht seinem eigenen vorangegangenen Verhalten.

Das Landgericht hätte bei dieser Sachlage entsprechend der Anregung des Verteidigers einen Kinderpsychologen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit beider Kinder heranziehen müssen. Denn die Frage der Glaubwürdigkeit beider Kinder hängt eng miteinander zusammen.

Die Strafkammer hat auch durch ihre Einstellung bezüglich der Glaubwürdigkeit der Helga ███████ zu erkennen gegeben, dass sie der Sachkunde des vernommenen Sachverständigen keine maßgebende Bedeutung zumisst.

Die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit haben, die tatsächlichen Ausführungen der Revisionsbegründung auch bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Kinder zu prüfen und zu berücksichtigen.

Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.

NeumannDr. WaschowSchmidt
Dr. SarstedtDr. Koffka

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