Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen widersprüchlicher Würdigung und überhöhter Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 768/67
Datum
19.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt den Strafausspruch wegen versuchten schweren Diebstahls; die Revision hatte teilweisen Erfolg. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil die verhängte Zuchthausstrafe von sechs Jahren den Erfahrungsrahmen sprengt und die Urteilsgründe Widersprüche zu persönlichen Merkmalen und zur Bedeutung der Tat aufweisen. Die Sache wird zur Neuprüfung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine deutlich über dem Erfahrungsbereich liegende Strafhöhe kann Indiz für rechtsfehlerhafte Strafzumessung sein und die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.

2

Widersprüchliche Feststellungen zu Persönlichkeit und Zurechnungsfähigkeit des Täters untergraben die Verlässlichkeit der Strafzumessung.

3

Bei der Strafzumessung ist das objektive Tatgeschehen und die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung zu würdigen; der bloße Verweis auf frühere Taten ohne substantielle Auseinandersetzung mit dem aktuellen Tatbild genügt nicht.

4

Ergeben die Urteilsgründe wesentliche Unklarheiten in den Ausführungen zur Schuldfähigkeit (§ 20a StGB) und zur Strafzumessung, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. August 1967

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Friseur Otto █, geboren am ███ 1910 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter ███████████████████, ███████████████████ aus ██ als Verteidigerin, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. August 1967 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

1. Soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch angreift, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

2. Im Strafausspruch dringt die Revision durch.

Die Strafe von sechs Jahren Zuchthaus übersteigt nach der Erfahrung des Senats bei weitem den Rahmen der üblichen Ahndung vergleichbarer Taten (BGH MDR 1954, 495, 496). Die Höhe der ausgesprochenen Strafe für einen versuchten Rückfalleinbruch, der im äußeren Erscheinungsbild nicht besonders schwer wog und von einem vermindert Zurechnungsfähigen begangen wurde, legt auch bei einer Verurteilung aus § 20a StGB die Annahme nahe, dass die Strafkammer sich von rechtsfehlerhaften Zumessungserwägungen hat leiten lassen.

Diese Annahme wird durch die Urteilsgründe bestätigt. Sie weisen Widersprüche auf. Die Strafkammer sagt einerseits, der Angeklagte scheue jede Bindung, sei ein körperlich und geistig gesunder Mann, er sei arbeitsfähig und wolle seinen Lebensunterhalt auf kriminelle Weise decken (UA S. 16, 19, 20, 21). Andererseits führt sie aus, er sei leicht schwachsinnig, physisch abgebaut und unbeholfen, er suche familiäre Bindungen und sei nicht durchweg arbeitsscheu (UA S. 6, 7, 9, 17, 22, 23).

Ferner würdigt die Strafkammer das objektive Tatgeschehen nicht. Sie vergleicht lediglich die jetzige Tat mit dem früheren Diebstahl von 20 Packchen Zigaretten und verhängt wiederum sechs Jahre Zuchthaus, obgleich die jetzige Tat „nicht mehr den Symptomwert der früheren Taten aufweist“ (UA S. 26). Die auf den gesetzlichen Tatbestand bezogene Begründung, es handele sich um einen „versuchten schweren Diebstahl“ (UA S. 24), legt die Annahme nahe, dass die Strafkammer die Bedeutung der abzuurteilenden Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung nicht berücksichtigt hat.

Da die aufgezeigten Unklarheiten auch in den Ausführungen zu § 20a StGB enthalten sind, konnte der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand haben.

BorkerSarstedtHerrmann
SiemerKersting