Revision teilweise stattgegeben – Freispruch wegen Aquarium-Anschaffung, übrige Verurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 76/82
- Datum
- 24.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermerk in der Zuweisungsliste entfaltet nur Wirkung, wenn er nicht rechtzeitig vor der endgültigen Zuweisung korrigiert wird; vorzeitig durchgestrichene Eintragungen binden nicht (§ 49 Abs. 3 GVG).
Bei Untreue ist eine Verurteilung ausgeschlossen, wenn die Erwerbung zugleich dienstliche, insbesondere repräsentative Zwecke verfolgt und ein Überschreiten zulässiger Repräsentationsaufwendungen nicht festgestellt oder nachweisbar ist.
Die Verwertung einer vom Angeklagten zur Verteidigung vorgebrachten Notwendigkeitsbehauptung zu seinen Lasten ist unzulässig; Verteidigungsangaben dürfen nicht als belastender Beweis gegen den Angeklagten benutzt werden.
Verfahrensrügen greifen nur insoweit durch, als sie die konkret angegriffene Verurteilung betreffen; die Aufhebung eines Teils der Entscheidung kann weitere Beanstandungen gegenstandslos machen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 24. September 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen ███ den Oberstadtdirektor Werner aus ████ geboren am ██ 1934 in ██ wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Richter am Bundesgerichtshof Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. September 1981 aufgehoben, a) im Schuldspruch im Fall A II 1 der Urteilsgründe insoweit, als der Angeklagte freigesprochen, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.
2) Die weitergehende Revision wird verworfen.
3) Zur Entscheidung über die Strafe (Fall A II 2 der Urteilsgründe) und die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und die entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in zwei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die zulässige Verfahrensrüge greift nicht durch.
I.
Bei der Zuweisung hat der Geschäftsstellenbeamte die durch § 49 Abs. 3 GVG vorgeschriebene Reihenfolge beachtet. Hieran ändert nichts, dass er in der Liste bei dem an zweitnächster Stelle stehenden Hilfsschöffen ██ zunächst entgegen § 49 Abs. 3 Satz 4 GVG eine Zuweisung an eine andere Strafkammer vermerkte. Nach seiner dienstlichen Äußerung, die durch die von der Revision angeführten Aktenstellen nicht widerlegt wird, ist er sich seines Fehlers sofort nach dem Niederschreiben des Vermerks bewusst geworden. Er hat ihn durchgestrichen, noch bevor er die Liste wieder aus der Hand gab. Der Vermerk konnte daher eine diesen Listenplatz des Hilfsschöffen verbrauchende Wirkung nicht entfalten, so dass der Hilfsschöffe für die unmittelbar nach der Korrektur vorgenommene Zuweisung an die erkennende Strafkammer zur Verfügung stand.
II.
Die weiteren Verfahrensrügen haben jeweils nur eine der beiden Verurteilungen zum Angriffsziel. Soweit sie den Fall A II 2 betreffen, sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auf die übrigen Verfahrensbeanstandungen kommt es nicht an, da die Verurteilung im Fall A II 1 auf die Sachbeschwerde aufzuheben ist.
Die Strafkammer hält in diesem Fall den § 266 StGB für verletzt, weil der Angeklagte das in seinem Dienstzimmer aufgestellte Aquarium auf Kosten seines Dienstherrn „für seine persönlichen, privaten Zwecke beschaffen ließ“ (UA S. 10). Nach den Feststellungen verfolgte er indessen mit dieser Anschaffung auch – wenngleich nur im untergeordneten Maße – Repräsentationszwecke (UA S. 4, 8). Dass der Angeklagte die haushaltsrechtlichen Grenzen des zulässigen Repräsentationsaufwandes überschritten hat, ist nicht festgestellt und offensichtlich auch nicht feststellbar. Der Senat hat daher den Angeklagten hier vom Anklagevorwurf freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO).
2. Die gegen die Verurteilung im Fall A II 2 gerichteten sachlich-rechtlichen Ausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet. Die umfassende Nachprüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde lässt insoweit zum Schuldspruch ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Sie führt jedoch zur Aufhebung der noch allein verhängten Strafe.
Das Landgericht verwertet zu Lasten des Angeklagten, dass er „auf die dienstliche Notwendigkeit der Kupplung hingewiesen (habe), um sich weiterhin den persönlichen Vorteil zu erhalten“ (UA S. 14). Gerade mit der Notwendigkeitsbehauptung hat sich der Angeklagte verteidigt. Das durfte nicht gegen ihn verwendet werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |