Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 767/93
Datum
01.03.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Annahme minder schwerer Fälle bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie das Unterbleiben der Unterbringung nach § 63 StGB; der BGH verwirft die Revision. Der Senat hält die Strafrahmenwahl und Strafzumessung innerhalb des zulässigen Beurteilungsspielraums. Eine positive Feststellung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist für § 63 StGB erforderlich; bloße Möglichkeit genügt nicht. Bei alkoholbedingter Schuldminderung ist § 63 nur ausnahmsweise anwendbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung des Ausschlusses oder der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB voraus; die bloße Möglichkeit einer Schuldminderung reicht nicht aus.

2

Wenn eine psychische Störung nur in Verbindung mit Alkoholgenuss zu einer verminderten Schuldfähigkeit führt, ist die Anordnung des Maßregelvollzugs nach § 63 StGB nur ausnahmsweise zu rechtfertigen; es müssen konkrete Anhaltspunkte für maßgeblichen Alkoholgenuss oder Abhängigkeit vorliegen.

3

Die Einordnung eines minder schweren Falls bei Sexualdelikten liegt im Beurteilungsspielraum des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur bei Überschreitung dieses Spielraums oder bei Rechtsfehlern ein.

4

Die Wahl des Strafrahmens und die konkrete Strafzumessung sind vom Tatrichter zu treffen; Vorbelastungen und Bewährungsbrüche sind zu berücksichtigen und werden vom Revisionsgericht nur bei rechtlichen Fehlern oder offensichtlichen Bewertungsfehlern beanstandet.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Mai 1993

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil vom 1. März 1994 in der Strafsache gegen ██ Helmut, geboren am ██ 1949 in ████████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Schäfer, Dr. Basdorf, Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 1993 wird verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision, die sich gegen den Rechtsfolgenausspruch (mit Ausnahme der Einzelstrafen für das Fahren ohne Fahrerlaubnis) richtet, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht minder schwere Fälle der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) und der sexuellen Nötigung (§ 178 Abs. 2 StGB) angenommen. Darüber hinaus beanstandet die Revision, dass nicht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet worden ist. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

I. Die Strafrahmenwahl und die konkrete Strafzumessung sind im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Der Senat hat hinzunehmen, dass die Vergewaltigung von Frau ███████ unter Hinweis auf die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten als minder schwerer Fall gewertet wurde. Es ist auszuschließen, dass die Vorbelastung und der Bewährungsbruch bei der Strafrahmenwahl übersehen worden sind, denn das Gericht erörtert sie bei der Begründung der Strafhöhe.

2. Ebenso ist die Annahme eines minder schweren Falls der sexuellen Nötigung zum Nachteil von Frau ███████ hinzunehmen. Die Revision wendet sich gegen den Gesichtspunkt, die strafmildernde Berücksichtigung der verführende Situation, dass die Geschädigte „eine gefährliche Situation geschaffen“ habe (UA S. 39/40). Unter den besonderen Umständen des Falles liegt in dieser Erwägung des Tatrichters kein Rechtsverstoß, der das Revisionsgericht zu einem Einschreiten zwingt. Der Tatrichter hat sich noch im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gehalten, mag das Verhalten des Angeklagten, der das Vertrauen der Geschädigten missbraucht hat, auch einer anderen Bewertung zugänglich sein.

3. Auch sonst weist die Strafzumessung, soweit sie angefochten ist, keine Rechtsfehler zugunsten oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten auf.

II. Die Entscheidung des Tatrichters, eine Maßregel nach § 63 StGB nicht anzuordnen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, dass die Aufhebung oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) positiv festgestellt ist (BGHSt 34, 22, 26). Die bloße Möglichkeit genügt insoweit nicht.

Nach den Urteilsfeststellungen besteht bei dem Angeklagten eine neurotische Persönlichkeitsfehlentwicklung, vor allem auf psychosexuellem Gebiet, die im Hinblick auf die Schwere der Beeinträchtigung mit einer krankhaften seelischen Störung verglichen werden kann. Diese Störung führt jedoch nur in Verbindung mit (leichtem bis mäßigem) Alkoholgenuss zu einer positiv feststellbaren Verminderung der Schuldfähigkeit (UA S. 36); ohne eine solche Beeinflussung sind die Voraussetzungen des § 21 StGB lediglich nicht ausschließbar. In Fällen, in denen kein psychischer Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuss den Ausschluss oder die Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hat, kann § 63 StGB nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise angewendet werden (BGHSt 10, 57, 60; 34, 22, 26; BGHR StGB § 63 Zustand 6, 13). Für solche Ausnahmefälle bestehen hier keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist aus den Feststellungen nicht ersichtlich, dass der Angeklagte die abgeurteilten Verbrechen der Vergewaltigung unter maßgeblichem Einfluss von Alkohol begangen hat. Die Feststellungen geben auch keinen Hinweis auf eine mit der Persönlichkeitsstörung spezifisch verbundene Alkoholabhängigkeit (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 12; Gefahrlichkeit 13).

SchäferLaufhütteBasdorf
HorstkotteNack