Anträge auf Entscheidung und Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 766/93
- Datum
- 15.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden, wenn innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO keine Revisionsbegründung beim angefochtenen Gericht eingegangen ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die versäumte Handlung nachgeholt wird und die Versäumung ohne eigenes Verschulden erfolgt ist.
Trägt der Angeklagte vor, der Verteidiger habe die Revisionsbegründung unterlassen, kann eine widerspruchsfreie und glaubhafte Stellungnahme des Verteidigers (Freibeweis) diese Behauptung widerlegen; war der Angeklagte über eine Absprache informiert, trifft ihn das Risiko der Nichtbegründung.
Die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines anderen Verteidigers begründet nicht selbst Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn die Versäumung der Revisionsbegründung dem Verhalten des Angeklagten oder einer mit dem Verteidiger getroffenen Vereinbarung zuzuschreiben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Juli 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Februar 1994 in der Strafsache gegen N ██ aus ████ Esad geboren am ████ ██ 1967 in ███ ██ ████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. Februar 1994
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1993 werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 1. November 1993 hat es die Revision des Angeklagten wegen Fehlens einer Begründung als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte begehrt mit seinen am 10. November 1993 zu Protokoll des Urkundsbeamten gestellten Anträgen die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO und, hilfsweise, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.
1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht begründet.
Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist beim Landgericht Berlin keine Revisionsbegründung eingegangen. Die Revision ist deshalb zu Recht als unzulässig verworfen worden (§ 346 Abs. 1 StPO).
2. Dem Angeklagten ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; er hat die versäumte Handlung nicht nachgeholt und die Revisionsbegründungsfrist nicht ohne eigenes Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) versäumt. Sein Antrag, ihm für das Revisionsverfahren einen – anderen, als den bisherigen – Verteidiger beizuordnen, wurde abgelehnt.
Zwar trägt der Beschwerdeführer vor, sein Verteidiger habe ihn über die Notwendigkeit einer Revisionsbegründung nicht aufgeklärt und diese Begründung seinerseits unterlassen. Diese Darstellung ist jedoch durch die vom Senat im Freibeweis eingeholte Stellungnahme des Verteidigers widerlegt. Der Verteidiger führt in seiner Äußerung, die dem Angeklagten zur Kenntnis gebracht worden ist, aus, er habe den Angeklagten mit einer Dolmetscherin in der Haftanstalt aufgesucht, um die Erfolgsaussichten einer Revision zu besprechen. Dabei seien er und der Angeklagte zu der Überzeugung gekommen, dass die Revision nicht begründet werden soll, damit der Angeklagte „in den Genuss der (mit der Rechtskraft des Urteils verbundenen) Vergünstigungen kommt“.
An dieser Schilderung des Verteidigers zu zweifeln, sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Schreibens vom 2. Februar 1994 keinen Anlass.
Dem Angeklagten war danach bekannt, dass sein Verteidiger aufgrund der Absprache mit ihm davon absehen würde, die Revision zu begründen. Bei einem Wunsch, entgegen der Absprache die Revision durchzuführen, hätte er seinen Verteidiger unterrichten müssen, der von einer Rücknahme der Revision abgesehen hat, „um dem Angeklagten auch die letzte Möglichkeit eines Sinneswandels einzuräumen“.
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