Revision verworfen; Schuldspruch zur Tateinheit berichtigt (Betäubungsmittelverfahren)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 766/82
- Datum
- 30.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung muss den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen; bloße Wiedergabe von Antragsteilen, Zitaten aus Entscheiden oder Verweise auf Aktenvermerke sind unzureichend.
Eine Rüge, das Gericht habe durch Ablehnung der Vernehmung einer Zeugin gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, ist in der Revision unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte übergangen worden sind.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch berichtigen (z. B. hinsichtlich Tateinheit), soweit dies zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts erforderlich und durch die Sach- und Rechtslage gestützt ist.
Wird die Revision verworfen, trifft den Angeklagten die Kostenentscheidung für das Rechtsmittel.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Mai 1982
Rubrum
5 StR 766/82
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ den Autohändler Ali aus BC, geboren am ██████ 1961 in ██████ (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. November 1982 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 1982 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt wird. Insoweit wird zur Begründung auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. November 1982 zu 2. Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu 1. b) bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung der Zeugin █████████ zu Unrecht abgelehnt und damit zugleich gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, ist in unzulässiger Weise erhoben. Die Revisionsbegründungsschrift gibt zwar den Antrag wieder, zitiert jedoch lediglich Bruchstücke des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie einen Satzteil aus einem Schreiben der Zeugin und verweist darüber hinaus auf einen „richterlichen Vermerk Bl. 192, 192 R der Akten“. Dies genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |