Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen unzulässiger Zeugenvereidigung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 766/78
Datum
06.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten richten sich gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs und Vergehen gegen das Lebensmittelrecht. Der BGH hebt die Verurteilungen auf, weil ein Zeuge vereidigt wurde, obwohl er als möglicher Mittäter in Betracht kam, und das Urteil nicht den Inhalt seiner Aussage darstellt. Im aufgehobenen Umfang erfolgt Rückverweisung; weitere Revisionen wurden verworfen. Für die neue Hauptverhandlung weist der BGH auf den Erfordernisnachweis nach § 8 LMBG hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen ist unzulässig, wenn dieser als möglicher Mittäter der Angeklagten in Betracht kommt; eine solche Vereidigung verstößt gegen § 60 Nr. 2 StPO und kann zur Aufhebung eines Schuldspruchs führen.

2

Ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, welchen Inhalt ein vereidigter Zeuge ausgesagt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung auf der fehlerhaften Vereidigung beruht; dies macht die Aufhebung des Schuldspruchs erforderlich.

3

Wenn das Gericht beabsichtigt, Angeklagte als Mittäter neben einem beteiligten Zeugen zu verurteilen, hätte es ihnen davor einen Hinweis zu erteilen, damit sie sich verteidigen können.

4

Für eine Verurteilung nach § 8 LMBG ist der Nachweis erforderlich, dass die handelnde Tat geeignet war, Gesundheitsschäden herbeizuführen (Eignungsnachweis).

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 24. Mai 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Schlachtereiinhaber Bernhard ██ aus ████████, geboren am 1934 in ████████, 2. die Versicherungskauffrau Gisela █████, geborene ███████, aus ████████, geboren am 1938 in ████, wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Februar 1979 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Bernhard und Gisela █████ wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Mai 1978 mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und mit einem gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehen gegen das Fleischbeschaugesetz verurteilt sind, in allen Strafaussprüchen und dem Ausspruch über das Berufsverbot gegen den Angeklagten Bernhard ██.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

1. Folgende Verfahrensrügen greifen im Fall der ersten Verurteilung durch:

a) Der Zeuge ███████ ist in der Hauptverhandlung vereidigt worden. Nach den Urteilsgründen hielt es das Landgericht für möglich, dass der Zeuge (im ersten Komplex) als Mittäter der beiden Angeklagten in Betracht kam (UA S. 23). Die Vereidigung verstieß damit offensichtlich gegen § 60 Nr. 2 StPO. Da das Urteil an keiner Stelle erkennen lässt, was der Zeuge ausgesagt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung in dem ersten Tatkomplex auf der fehlerhaften Vereidigung beruht.

In diesem Zusammenhang beanstanden die Revisionen zu Recht, die Strafkammer hätte den Angeklagten einen Hinweis erteilen müssen, wenn es sie wegen Betruges (und wegen Vergehens gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz u. a.) in Mittäterschaft mit dem Zeugen ███████ verurteilen wollte. Damit brauchten die Angeklagten und ihre Verteidiger schon deshalb nicht zu rechnen, weil das Landgericht den Zeugen vereidigt hatte und ihn gegen Ende der Verhandlung nochmals vernommen und ihn die Richtigkeit der letzten Bekundung unter Berufung auf den zuvor geleisteten Eid hatte versichern lassen. Diese Verfahrensfehler führen zur Aufhebung im Schuldspruch, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und mit einem gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehen gegen das Fleischbeschaugesetz verurteilt sind. Zugleich sind sämtliche Strafaussprüche und der Maßregelausspruch aufzuheben.

2. Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Verurteilung nach § 8 LMBG den Nachweis der Eignung zur Gesundheitsschädigung voraussetzt (RGSt 69, 281, 282; My 26, 27/28).

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFührmann