Meineid durch einstige Zeugin: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung zur Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 76/66
- Datum
- 05.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Hauptverhandlung auszusetzen, bis ein Ermittlungsverfahren gegen einen Zeugen abgeschlossen ist.
Wenn gegen eine als Zeugin vernommene Person Anhaltspunkte für eine Teilnahme oder Begünstigung an der zugrunde liegenden Tat bestehen (§ 60 Nr. 3 StPO), darf der Eid nicht abgenommen werden; die hieraus folgende Unmöglichkeit, rechtmäßig einen Meineid zu leisten, ist ein anerkannter Strafmilderungsgrund.
Die unterlassene Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO kann strafmildernd berücksichtigt werden, ist aber regelmäßig weniger gravierend als die fehlerhafte Vereidigung einer zu verweigernden Zeugin.
Wird der Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, ist die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen; frühere Feststellungen können in der neuen Hauptverhandlung verlesen werden, müssen jedoch nicht wortgleich wiederholt werden.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 21. Oktober 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Arbeiterin Ruth ███ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1930 in [REDACTED] (Ostpreußen), wegen Meineides
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1966, an der teilgenommen haben Senatspräsident: Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht in Celle vom 21. Oktober 1965 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur Festsetzung der Strafe an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, die Hauptverhandlung auszusetzen, bis ein Ermittlungsverfahren gegen Zeugen abgeschlossen ist. Die Ausführungen, die die Beschwerdeführerin zur Begründung der Sachrüge macht, entfernen sich unzulässigerweise von den Feststellungen. Diese tragen den Schuldspruch.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Gegenstand des Ursprungsverfahrens war ein Hausfriedensbruch. Die Angeklagte wurde in zwei Rechtszügen als Zeugin vernommen, in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch vereidigt. Wie jetzt feststeht, hatte sie sich an dem Hausfriedensbruch selbst beteiligt. Die Strafkammer berücksichtigt daher strafmildernd, dass die Angeklagte von dem Berufungsgericht „nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht (Hausfriedensbruch, falsche gerichtliche Aussage) belehrt worden ist“ (UA S. 12).
Schon damals lagen also nach der Annahme der Strafkammer Anzeichen dafür vor, dass die Angeklagte bei dem Hausfriedensbruch mitgewirkt und als Zeugin in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht die damaligen Angeklagten durch unrichtige Angaben begünstigt hatte. So sind die hier wiedergegebenen Worte des Urteils umso mehr zu verstehen, als dieses weiter feststellt, dass das Berufungsgericht die Zeugenaussage der Angeklagten wörtlich in seine Niederschrift aufgenommen hat.
Die Angeklagte hatte also als Zeugin wegen Teilnahme- und Begünstigungsverdachts nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben müssen. Dass das Gericht den Eid nicht hätte abnehmen dürfen, der Meineid also, wenn rechtlich richtig verfahren worden wäre, nicht hätte geleistet werden können, ist ein anerkannter Strafmilderungsgrund (BGHSt 8, 186; 19, 113). Er ist von anderer Art und im Allgemeinen schwerwiegender als das Unterbleiben der Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht. Die Strafkammer hat ihn nicht in erkennbarer Weise berücksichtigt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden. Da der Strafausspruch mit allen Feststellungen aufgehoben ist, müssen auch die tatsächlichen Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB noch einmal untersucht werden.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Koffka | Siemer |