Revision der Staatsanwaltschaft in Betrugsverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 76/62 (alt: 5 StR 353/60)
- Datum
- 13.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass die verbundenen Einzelakte jeweils für sich nach äußerer und innerer Tatseite eine strafbare Handlung bilden.
Die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Täter die Bereicherung als sichere Folge seiner Täuschung voraussehen kann; erforderlich ist, dass es dem Täter auf den Vermögensvorteil als erwünschte Folge seines Handelns ankommt.
Sind die tatrichterlichen Feststellungen in den wesentlichen Punkten mit einer früheren Entscheidung identisch und werden keine neuen, gewichtigen Umstände vorgetragen, braucht von der bereits festgelegten rechtlichen Bewertung nicht abgewichen zu werden.
Tatsachen oder Umstände, die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt sind, können vom Revisionssenat nicht in seine Entscheidung einbezogen werden, soweit sie nicht durch das Verfahren festgestellt worden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 12. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Stadtrat Karl-Heinz ███ aus ██, geboren am ██████████ 1916 in ████████, wegen fortgesetzten Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 12. Dezember 1961 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft kann nicht durchdringen.
1. Zutreffend legt das angefochtene Urteil dar, dass etwaige, in den Fällen 1 bis 4 liegende Betrugshandlungen verjährt sind. Hierfür sind die Ausführungen des Urteils darüber, dass zwischen den verschiedenen Handlungen kein Fortsetzungszusammenhang bestehe, rechtlich unerheblich. Fortsetzungszusammenhang kann nur zwischen solchen Einzelakten bestehen, von denen jeder, für sich allein gesehen, nach der äußeren und inneren Tatseite eine strafbare Handlung ist. Da dies, wie das Nachfolgende ergibt, in den Fällen 5 und 6 nicht so ist, scheidet Fortsetzungszusammenhang zwischen ihnen und den Fällen 1 bis 4 aus.
2. Wie das Urteil zutreffend darlegt, fehlt es im Fall 5 an der Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die unrichtige Angabe des Lebensalters hat in diesem Fall dazu geführt, dass der Angeklagte etwa 30 DM monatlich zu viel Gehalt bezogen hat. Wie der 4. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 16, 1, 5 ff. eingehend dargelegt hat, ist die Absicht des Täters, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht schon deshalb zu bejahen, weil er seine Bereicherung als sichere Folge seiner Täuschung voraussieht. Vielmehr ist wesentlich, dass es dem Täter auf den Vermögensvorteil als erwünschte Folge seines Handelns ankommt, wobei es gleichgültig ist, ob es ihm nur darauf oder auch noch auf andere Ziele ankommt. Dass es dem Angeklagten auf den verhältnismäßig geringfügigen zu viel gezahlten Gehaltsbetrag angekommen wäre, hat die Strafkammer nicht feststellen können.
Im Fall 6 hat sich die Strafkammer an die sowohl für sie als auch jetzt für das Revisionsgericht bindenden Darlegungen des Senats im Urteil vom 10. Januar 1961 gehalten. Der jetzt festgestellte Sachverhalt entspricht in allen wesentlichen Punkten dem des aufgehobenen Urteils. Die Strafkammer hat die festgestellten Tatumstände entsprechend der Aufhebungsansicht rechtlich gewürdigt. Sie brauchte nicht ausdrücklich zu erwägen, ob hier, entgegen der Regel, aus besonderen Gründen ein Vermögensschaden anzunehmen sei, weil besondere neue Gründe nicht hervorgegangen sind. Dass, wie die Staatsanwaltschaft vorträgt, die Beamtenernennung des Angeklagten nachträglich für nichtig erklärt worden ist, ist im Urteil nicht gesagt. Schon aus diesem Grunde kann der Senat diesen Umstand nicht berücksichtigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |