Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 76/60
Datum
06.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter und vollendeter Unzucht mit Kindern ein und rügte Verfahrens- sowie Sachrechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Verfahrensrügen für unzulässig, weil nicht konkret aufgezeigt wurde, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden sollen, und bestätigt die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Ablehnung, einen Kinderpsychologen hinzuzuziehen, war nicht rechtsfehlerhaft; die Strafe bleibt zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsschrift nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.

2

Kommt die Verteidigung der Darlegungspflicht, etwa zur Abwesenheit des Beschuldigten an in Betracht kommenden Tatzeitpunkten, nicht nach, besteht grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, insoweit ergänzend Beweise zu erheben.

3

Die Ablehnung, einen Kinderpsychologen als Sachverständigen hinzuzuziehen, ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Glaubhaftigkeit der kindlichen Angaben durch ein Teilgeständnis und weitere Beweismittel hinreichend gestützt wird.

4

Das Gericht muss in den Urteilsgründen nicht jede vorgelegte Erklärung (z.B. einen Brief eines nicht eidesfähigen, nicht strafmündigen Zeugen) ausdrücklich erörtern, wenn diese offensichtlich unglaubwürdig ist und kein Beweisantrag gestellt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 10. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Bernhard █████ aus ███████, Kreis [REDACTED], dort geboren am ██████ 1934, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 10. Dezember 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Von Rechts wegen ---

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter und wegen vollendeter Unzucht mit Kindern zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Sie ist nicht begründet.

A. Verfahrensrügen

I. ██ Fall

1. Die Rüge, § 244 Abs. 2 StPO sei dadurch verletzt, dass der Zeitpunkt der Tat nicht genau festgestellt worden sei, ist nicht zulässig erhoben. Die Revision gibt nicht an, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer zu dieser Feststellung noch hätte bedienen sollen.

2. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Tat im Frühsommer 1957, unter Umständen auch schon 1956 begangen. Dass der Angeklagte sowohl im Frühsommer 1957 als auch im Frühsommer 1956 ununterbrochen auswärts gearbeitet habe und nicht zu Hause gewesen sei, hat er selbst nicht behauptet. Es erübrigte sich daher eine Beweisaufnahme darüber, ob der Angeklagte während eines Teils des in Betracht kommenden Zeitraums auswärts gearbeitet hatte.

3. Die übrigen im Fall ██ erhobenen Rügen sind offensichtlich unbegründet.

II. ███████ Fall

1. Den hilfsweise gestellten Antrag auf Zuziehung eines Kinderpsychologen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung abgelehnt; gerade die Angabe der Kinder zur Identität des Angeklagten mit dem Täter wurden durch sein Teilgeständnis vor der Polizei und dem Arzt Dr. Schnicker gestützt.

2. Darauf, dass an den vernommenen Zeugen █████ keine weiteren Fragen gestellt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden.

3. Schließlich liegt auch keine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, dass das Gericht den Schüler Gerhard ████████ nicht als Zeugen vernommen hat. Der zur Zeit der Hauptverhandlung 13-jährige Schüler war, als der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen im Falle ███████ beging, Ferienkind bei dem Vater des Angeklagten. Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung schriftlich [REDACTED] als Zeugen dafür benannt, dass der Angeklagte am Tattag, Sonntag, dem 12. Juli 1959, zusammen mit Gerhard den ganzen Nachmittag auf dem Feld gearbeitet habe, also nicht am Tatort gewesen sein könne. Gerhard war in der Hauptverhandlung entschuldigt ausgeblieben. Der Angeklagte hat daraufhin einen an die Familie ███ gerichteten Brief des Gerhard überreicht, in dem dieser die Darstellung des Angeklagten bestätigte. Der Brief ist in der Hauptverhandlung verlesen worden, das Urteil erwähnt ihn nicht.

Die Strafkammer war nicht verpflichtet, sich mit dem Brief des Gerhard in den Urteilsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Offensichtlich hat sie die Angaben des Briefes nicht geglaubt und sich nichts davon versprochen, den nicht eidesfähigen und nicht strafmündigen Schüler, der als früheres Ferienkind der Familie ███ zugetan ist, als Zeugen zu vernehmen. Da ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist, lag hierin kein Rechtsfehler.

B.

Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben. Das Urteil enthält insbesondere auch keine Widersprüche oder Verstöße gegen Erfahrungssätze.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchmitt
KoffkaFaller