Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht mit Abhängigen: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklaren Anvertrautseins

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 76/58
Datum
06.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§174 Nr.1 StGB) verurteilt; in der Revision rügt er, das Opfer sei ihm nicht zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut gewesen. Der BGH prüft Überwachungsbefugnisse, Wohnverhältnisse und das Alter des Mädchens. Er hält die Feststellungen für widersprüchlich und unzureichend, da bloße Arbeitsaufsicht, gemeinsames Wohnen und Jugend allein kein Anvertrautseins begründen. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB ist maßgeblich, dass die verletzte Person dem Täter tatsächlich zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut war; dies ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen.

2

Befugnisse zur Beaufsichtigung und Anleitung im Rahmen eines gewöhnlichen Arbeitsverhältnisses begründen nicht ohne weiteres ein Anvertrautseins im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB.

3

Das bloße jugendliche Alter eines Opfers begründet nicht automatisch ein Anvertrautseins; 16- bis 17‑jährige können bereits hinreichende Selbstständigkeit aufweisen.

4

Wohnen und gemeinsames Essen im Haushalt des Arbeitgebers im Rahmen üblicher Arbeitsbedingungen begründet nicht notwendigerweise eine persönliche Aufnahme, die ein Anvertrautseins zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 20. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektromonteur Hermann ██ ██ aus ███, geboren am █████ in ███████ (Thüringen), wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 20. Dezember 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Ehefrau des Angeklagten betreibt seit 1950 ein Privataltersheim, dem ein Privatmittagstisch angeschlossen ist. Sie versieht den gesamten kaufmännischen Teil und leitet auch die Küche. „Der Angeklagte verrichtet in dem Betrieb seiner Ehefrau Arbeiten eines Hausdieners“ (UA S. 17). „Er hält z. B. den Garten in Ordnung und beteiligt sich bei der Reinigung der Zimmer, indem er den Staubsauger und andere elektrische Geräte bedient. Dabei erteilt er auch den weiblichen Hausangestellten Weisungen und beaufsichtigt ihre Tätigkeit. Von den Angestellten, von denen durchschnittlich drei beschäftigt werden, wird der Angeklagte ‚Chef‘ genannt. Wenn die im Hause wohnenden Angestellten abends vom Ausgang zurückkehren, müssen sie sich bei dem Angeklagten, der im Eßzimmer schläft, zurückmelden“ (UA S. 2).

Christa █████ (eine Vollwaise) wurde, nachdem sie bereits in anderen Stellungen als Hausmädchen tätig gewesen war, im Alter von 16 ¼ Jahren „von ihrer Stiefschwester in das Privataltersheim ███████████ vermittelt. Die Verhandlungen führte die Ehefrau des Angeklagten, wie üblich. Der Vormund war mit diesem Arbeitsverhältnis nachträglich einverstanden“. Christa hatte zusammen mit einem anderen Hausmädchen ein Zimmer in der Pension inne und nahm, wie die übrigen Hausmädchen, alle Mahlzeiten im Hause ein. Auch beteiligte sie sich wie üblich an dem abendlichen Beisammensein im Eßzimmer.

Der Angeklagte näherte sich Christa unsittlich, ergriff ihr zunächst unter den Rock, dann an die Oberschenkel, schließlich unter den Schlüpfer und rieb an ihrem Geschlechtsteil. Als das Mädchen gelegentlich ein Zimmer reinigte, kam der Angeklagte hinzu, schloss die Tür hinter sich und übte den Geschlechtsverkehr mit Christa aus. Einen Monat später versuchte er dies erneut, ließ jedoch von ihr ab, weil er glaubte, es käme jemand hinzu.

Das Landgericht hat den Angeklagten nach § 174 Nr. 1 StGB wegen Unzucht mit einer abhängigen Person zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es ist der Meinung, Christa H. sei dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Dies ergebe sich aus den tatsächlichen Umständen, insbesondere aus der Befugnis des Angeklagten, die Arbeit zu beaufsichtigen, sowie aus der engen Bindung des Mädchens an die Haus- und Familiengemeinschaft der Eheleute ███████████ unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Christa.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten und macht geltend, Christa sei dem Angeklagten nicht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen.

Bei den bisherigen Feststellungen ist dieser Meinung des Beschwerdeführers beizutreten.

Zwar trifft es zu, dass die Frage des Anvertrautseins zur Aufsicht und Betreuung vor allem nach der tatsächlichen und nicht entscheidend nach der rechtlichen Gestaltung der Verhältnisse zu beurteilen ist. Jedoch stützen die angeführten tatsächlichen Umstände (es sind im Wesentlichen drei) die Meinung des Landgerichts nur unzureichend:

1.) Die Aufgaben, die dem Beschwerdeführer in Bezug auf Beaufsichtigung und Anleitung der Arbeiten des Mädchens zufielen, besagen nach den bisherigen Feststellungen nichts Entscheidendes darüber, dass ihm Christa auch zur „Aufsicht“ oder „Betreuung“ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB „anvertraut“ war. Denn diese Befugnisse bezogen sich lediglich auf die Arbeit, die das Mädchen zu leisten hatte, sowie auf die Bedingungen, unter denen die Arbeit geleistet werden musste. Es handelte sich um die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Angeklagte sie auch gegenüber jeder anderen Angestellten seiner Ehefrau hatte; er überwachte sämtliche weiblichen Hausangestellten, und alle im Hause wohnenden Angestellten mussten sich abends nach dem Ausgang bei ihm zurückmelden (UA S. 2). Allein auf dieser Überwachungspflicht des Angeklagten beruht es offenbar auch, wenn die Angestellten ihn als „Chef“ ansprachen.

Aus den sich im üblichen Arbeitsverhältnis erschöpfenden Beziehungen kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber noch nicht ohne weiteres auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB geschlossen werden (BGHSt 2, 231, 253).

2.) Selbst unter Berücksichtigung des „jugendlichen Alters“ der Christa ist das nicht möglich, weil auch bei großer Jugend einer Untergebenen das Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres dem besonderen Schutz des § 174 Nr. 1 StGB untersteht (vgl. BGH aaO). Im Übrigen kann die Verletzte, die bei Aufnahme des Dienstes 16 ¾ und zur Tatzeit nahezu 16 ½ Jahre alt war, nicht als besonders jung angesehen werden. In diesem Alter sind berufstätige Mädchen vielfach schon unabhängig und selbständig, auch gegenüber ihren gesetzlichen Vertretern (ebenso BGH StR 873/52 vom [REDACTED]).

3.) Für die Meinung des Landgerichts ergibt sich hier schließlich auch nichts daraus, dass Christa im Hause der Ehefrau des Beschwerdeführers gewohnt und so mit diesem zusammen in einer Hausgemeinschaft gelebt hat. Nach den Feststellungen hatte nämlich allein die Ehefrau des Angeklagten die Leitung der Hausgemeinschaft. Weiterhin ist Christa offenbar nicht etwa deshalb in die „Haus- und Familiengemeinschaft der Eheleute ███████████ voll aufgenommen“ worden, um ihr über das Arbeitsverhältnis hinaus einen sittlichen Rückhalt zu geben. Jedenfalls setzt sich das Landgericht, wenn es dies bei der rechtlichen Würdigung vorbringt und dabei darauf hinweist, dass „Christa Vollwaise war“, mit den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils in Widerspruch (UA S. 5). Danach war es üblich, dass die Hausmädchen – auch wenn sie nicht Waisen waren – in der Pension wohnten (Gisela M. und Marlen █████████).

Die bisherigen Feststellungen erwecken deshalb den Anschein, als sei das Wohnen und Essen in der Pension der Ehefrau des Angeklagten nicht ein Zeichen persönlicher Verbundenheit mit der Arbeitgeberin (oder gar dem Angeklagten), sondern lediglich eine übliche Bedingung des Arbeitsvertrages der Angestellten gewesen. Dann aber ergibt sich daraus auch nichts für die Ansicht der Strafkammer.

Nach alldem besteht die Möglichkeit, dass hier ein Jugendarbeitsverhältnis bestanden hat, durch welches eine Abhängigkeit gegenüber dem Angeklagten zwar im Rahmen des Arbeitsvertrages, nicht aber darüber hinaus im Sinne eines Anvertrautseins zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung nach § 174 Nr. 1 StGB begründet worden ist.

Da die Darlegungen des Urteils teilweise widersprüchlich sind und weil die Strafkammer möglicherweise von ihrem bisherigen irrigen Rechtsstandpunkt aus keine weiteren Feststellungen über die Beziehungen zwischen der Verletzten und dem Angeklagten getroffen hat, war das Revisionsgericht an einer eigenen abschließenden Entscheidung gehindert. Die Sache musste deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt