Revision gegen Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 765/52
- Datum
- 23.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO ist nur erforderlich, wenn vor oder in der Hauptverhandlung konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer erheblichen Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit begründen; bloße nicht belegte Behauptungen genügen nicht.
Ein Gegenstand gilt im Sinne des § 250 Nr. 1 StGB als Waffe, wenn er bei der gewählten Art seines Gebrauchs geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen, und dem Täter diese Eignung bewusst ist.
Die Entscheidung des Gerichts, Zeugen nicht zu vereidigen, ist nur dann zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen für die Vereidigung vorliegen und das Gericht dies rechtsfehlerhaft verneint; das Fehlen einer Vereidigung begründet allein keinen Revisionsgrund.
Das Unterlassen ausdrücklicher Erwägungen zu einer bestimmten Strafmilderungsnorm im Urteil ist nicht automatisch ein Indiz für deren Übersehen, wenn sonst keine Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass die Vorschrift nicht berücksichtigt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 1. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Hans ██████, geboren am █████ in ████████████████████████, wegen Diebstahls und versuchten schweren Raubes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. Juli 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr, drei Monaten und zwei Wochen verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte insoweit Revision eingelegt, als er wegen versuchten schweren Raubes verurteilt ist. Für diese Straftat hat die Strafkammer eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis eingesetzt.
I. Zur Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes hat die Strafkammer folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte ließ sich in der Nacht zum 25.12.1951 von dem Taxifahrer ██████████████████ in verschiedene Berliner Gaststätten fahren, fand sie aber geschlossen. Schließlich bat er ihn in der dunklen Ratiborstraße abzusetzen. ███████████ unter einer Laterne. In diesem Augenblick stieß der Angeklagte, der im Judosport ausgebildet ist, mit einer spitzen Nagelfeile wuchtig gegen die Kopfpartie des █████ hinter dessen Ohr. Der Getroffene wurde verletzt und blutete, war aber nicht betäubt. Der Angeklagte wollte sich nunmehr auf ihn stürzen, um ihn mit den Händen zu würgen. █████ schlug jedoch sofort zurück, so dass der Angeklagte in den Wagenfond zurückfiel. Es kam dann zu einem Handgemenge zwischen █████ und dem Angeklagten, bei dem █████ den Angeklagten kräftig verprügelte. Dem Angeklagten gelang es zunächst zu fliehen, er wurde aber von einem ihm entgegenkommenden Schutzpolizisten ergriffen und festgenommen.
Die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass der Angeklagte bei seinem Angriff auf █████ nicht nur die Absicht gehegt habe, sich der Bezahlung des Fahrgeldes zu entziehen, sondern darüber hinaus ███████████ berauben wollen. Sie sieht deshalb in seinem Verhalten ein Verbrechen nach §§ 249, 250 Nr. 1 und 3, 45 StGB. In der Nagelfeile sieht sie eine Waffe im Sinne des § 250 Nr. 1 StGB.
II. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, dem Angeklagten sei kein Verteidiger bestellt worden, obwohl er im Termin am 1. Juli 1952 die Gestellung eines Pflichtverteidigers beantragt habe, weil er sich bei einem Abschuss seines Flugzeuges als Jagdflieger 1944 über England eine schwere Gehirnerschütterung zugezogen habe und seither manchmal an Bewusstseinsstörungen leide.
Die Rüge ist unbegründet. Dem Angeklagten ist die Anklage unter dem Hinweis auf die Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger zu beantragen, am 15. März 1952 zugestellt worden; die Hauptverhandlung hat am 1. Juli 1952 stattgefunden. Eine Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO kommt daher nicht in Betracht. Vor der Hauptverhandlung hat der Angeklagte einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht gestellt.
Aber auch § 140 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die Sitzungsniederschrift enthält nichts darüber, dass der Angeklagte etwa in der Hauptverhandlung noch einen Antrag auf Verteidigerbestellung gestellt hätte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre § 140 Abs. 2 StPO nicht verletzt.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vorsitzende ihre Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO zu prüfen, übersehen oder das ihr danach zustehende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätte. Die bekannten Umstände drängten nicht zur Bestellung eines Verteidigers. Die vom Angeklagten jetzt aufgestellte Behauptung, er habe infolge eines Flugzeugunfalles im Jahre 1944 eine Gehirnerschütterung erlitten, ergab sich nicht aus den Akten. Nach der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden hat auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung diese Behauptung nicht aufgestellt; sein persönlicher Eindruck hat auch keinesfalls die Vermutung oder den Verdacht einer erheblichen Verminderung seiner Geistes- oder Willenskräfte erweckt. Die Sach- und Rechtslage war nicht schwierig. Es lässt sich auch nicht sagen, dass etwa die Schwere der Tat die Vorsitzende zu besonderen Erwägungen darüber hätte hindrängen müssen, ob ein Verteidiger bestellt werden müsse. Zwar wird schwerer Raub, wenn keine mildernden Umstände vorliegen, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Es handelte sich aber im vorliegenden Fall nicht um einen vollendeten, sondern nur um einen versuchten Raub. Ein wesentlicher Schaden war nicht entstanden, und der Angeklagte war nur unerheblich vorbestraft. Alle diese Umstände waren bereits vor der Hauptverhandlung bekannt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzenden von vornherein die Tat nicht besonders schwer erschien.
Die Behauptung des Angeklagten, er habe während der Sitzung um Untersuchung durch einen Gerichtspsychiater gebeten, ist ebenfalls widerlegt. Sie wäre allerdings erheblich, obgleich die Sitzungsniederschrift ausweist, dass ein förmlicher Antrag in dieser Hinsicht nicht gestellt ist. Hätte der Angeklagte einen entsprechenden Wunsch zu erkennen gegeben, so wäre es Pflicht der Vorsitzenden gewesen, ihn zur Stellung eines solchen Antrages zu veranlassen, und die Verteidigung des Angeklagten wäre unzulässig beschränkt worden, wenn er über sein Antragsrecht nicht belehrt worden wäre. Die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden ergibt aber, dass der Angeklagte entsprechende Behauptungen erst nach Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung aufgestellt hat. Das Gericht hat daher einen Verfahrensverstoß nicht begangen.
Zu Unrecht rügt auch die Revision, die Zeugen seien nicht eidlich vernommen worden. Selbst wenn man mit Rücksicht darauf, dass insgesamt nur zwei Zeugen vernommen worden sind, die Rüge als ordnungsmäßig im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO erhoben ansehen wollte, wäre sie sachlich nicht begründet. Nach der Sitzungsniederschrift sind die Zeugen ███ ████ ██ (wegen des Falles Beckmann ist der Angeklagte freigesprochen worden) als Verletzte unvereidigt geblieben. Hierzu war die Strafkammer berechtigt.
III. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keine Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer hat auf den festgestellten Sachverhalt mit Recht die §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 43 StGB angewandt. Dass der Angeklagte den Vorsatz gehabt hat, den Taxichauffeur █████ zu berauben, stellt das Urteil einwandfrei fest. Insoweit erhebt die Revision nur unzulässige Tatsachenangriffe.
Die Strafkammer hat auch mit Recht im vorliegenden Falle in der Nagelfeile eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen. Zwar handelt es sich bei einer solchen Nagelfeile nicht um eine Waffe im technischen Sinne. Die Nagelfeile ist aber ein Gegenstand, der bei der gewählten Art des Gebrauchs geeignet war, erheblichere Verletzungen zuzufügen, und dies war dem Angeklagten bewusst. Damit hat der Angeklagte bewusst bei Begehung des Raubes eine Waffe bei sich geführt.
Das Urteil enthält zwar keine ausdrücklichen Ausführungen darüber, dass die Strafe wegen des versuchten schweren Raubes nicht nur mit Rücksicht auf die vorliegenden mildernden Umstände gemildert worden sei, sondern dass die Strafkammer dabei auch die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB berücksichtigt habe. Es liegt aber kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Strafkammer die Vorschrift des § 44 StGB übersehen haben könnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Geier | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |