Revision gegen Verurteilung wegen Zuhälterei (§ 181a StGB) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 76/55
- Datum
- 29.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht, Akten Dritter gemäß § 244 Abs. 2 StPO heranzuziehen, besteht nicht, wenn die relevanten Tatsachen bereits im Verfahren, etwa durch Geständnisse, aufgeklärt sind.
Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nur erforderlich, wenn die geänderte rechtliche Würdigung den Schuldvorwurf in rechtlicher oder tatsächlicher Gestalt wesentlich verändert; fehlt ein solcher Hinweis, führt dies nur zur Aufhebung, wenn sich ergibt, dass die Verteidigung sich bei ordnungsgemäßer Belehrung anders verhalten hätte.
Zuhälterei im Sinne des § 181a StGB liegt vor, wenn der Täter aus dem unsittlichen Erwerb einer Prostituierten seinen Lebensunterhalt bezieht oder sie wirtschaftlich ausbeutet, insbesondere wenn die Prostituierte überwiegend die gemeinsamen Ausgaben trägt und laufend Bargeld leistet.
Ein Rechtsirrtum über die rechtliche Einordnung des Verhaltens führt nicht zur Aufhebung des Urteils, soweit die Verurteilung wegen eines dem Verhalten entsprechenden Verbrechens Bestand hat und der Angeklagte hierdurch nicht zusätzlich belastet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 2. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Günther E ███████ aus ███████, dort geboren am ██████████ 1927, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 2. November 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den mehrfach, darunter zweimal wegen Zuhälterei vorbestraften Angeklagten erneut als Zuhälter, und zwar zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Daneben ist auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
1.) Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß zunächst darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, die Akten 10-137/54 des Schöffengerichts in Braunschweig heranzuziehen. Danach werde dem Angeklagten vorgeworfen, daß er als Textilvertreter 6.000 DM unterschlagen habe. Falls das stimme, so sei es weder möglich, festzustellen, der Angeklagte habe seine zuhälterische Tätigkeit wieder aufgenommen, weil „ihm das Gewerbe des Textilvertreters nicht die erwarteten Einnahmen brachte“, noch, daß die Prostituierte ███████ „zum weitaus überwiegenden Teil die gemeinsamen Ausgaben bestritten habe“.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Revision bestand für die Strafkammer kein Anlaß, die Akten des Schöffengerichts in Braunschweig heranzuziehen. Hier hatte der Angeklagte gerade in diesem Verfahren wegen Zuhälterei im Rahmen eines sogenannten „Lebensgeständnisses“ nicht nur sein zuhälterisches Verhältnis zur ████████ gestanden, sondern auch die gesondert verfolgten Verfehlungen in seinem Gewerbe als Textilvertreter.
2.) Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren eröffnet worden, weil er dringend verdächtig sei, sich in der Zeit von August 1953 bis Ende März 1954 fortgesetzt handelnd der Zuhälterei schuldig gemacht zu haben. Nach den Urteilsgründen liegt jedoch „im Sinne natürlicher Betrachtungsweise nur eine einzige Zuhälterei im Sinne des § 181a StGB“ vor. Die Revision rügt, daß der Angeklagte nicht auf diesen veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden ist.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Zwar kann auch bei einem Wechsel zwischen fortgesetzter Handlung und Einzelstraftat ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich sein (vgl. BGH 3 StR 64/55 vom 14.03.1954 bei Herlan MDR 1954, 656), wenn hierdurch der Schuldvorwurf in seiner rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung wesentlich verändert wird. So liegt es hier nicht. Jedenfalls ist, entgegen der Auffassung der Revision, nicht ersichtlich, wie sich der Angeklagte auch bei einem Hinweis anders hätte verteidigen können, so daß das Urteil nicht auf einem mangelnden Hinweis beruhen kann.
II.
Auf die Sachbeschwerde ist das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft worden. Hierbei haben sich durchgreifende Bedenken nicht ergeben. Die Voraussetzungen des § 181a StGB sind fehlerfrei festgestellt worden.
1.) Entgegen der Auffassung der Revision geht aus dem Urteil zunächst ausreichend hervor, daß der Angeklagte unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes der 27jährigen ███ ████ oder teilweise den Lebensunterhalt bezogen hat. Zwar ist es richtig, daß bei gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung, zu der beide Teile Geld oder Sachwerte beisteuern, ein Ausbeuten der Dirne durch den Mann nur dann vorliegt, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen Wert des von ihm aus der Gemeinschaft bezogenen Unterhaltes nicht erreichen (BGHSt 4, 316). Das Landgericht hat aber festgestellt, daß die ████████ zum weitaus überwiegenden Teil die gemeinsamen Ausgaben bestritten habe. Insbesondere steht fest, daß sie dem Angeklagten darüber hinaus auch noch laufend Bargeld gegeben hat. Insoweit, und das übersieht die Revision, handelte es sich nicht um gemeinsame Ausgaben, sondern um den Lebensunterhalt nur des Angeklagten, um die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse.
2.) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß eine Zuhälterei deshalb ausscheide, weil es dem Angeklagten nicht entscheidend auf das Geld, sondern die Pflege der persönlichen Beziehungen zur ██████████ gekommen sei. Die Urteilsfeststellungen ergeben das Gegenteil. Es heißt in den Gründen ausdrücklich, es habe „zunächst ein freundschaftliches Verhältnis bestanden, hieraus habe sich dann jedoch ein zuhälterisches Verhältnis entwickelt“. Der Angeklagte habe auch dann Geld gefordert und erhalten, als die ███ nach Celle verzogen war. Der Angeklagte habe ████████ mehrfach mißhandelt, wenn sie die Absicht äußerte, sich von ihm zu lösen, um dem zuhälterischen Verhältnis ein Ende zu machen. Hieraus ergibt sich hinreichend, daß es sich bei dem Angeklagten um den Typ des „Zuhälters“ handelt.
3.) Zugestanden ist der Revision, daß es zweifelhaft sein kann, ob das gesamte Verhalten des Angeklagten zutreffend als ein Fall der Zuhälterei gewertet worden ist. Ein Rechtsirrtum in dieser Beziehung führt aber nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte ist keineswegs dadurch beschwert, daß er nur wegen eines Verbrechens nach § 181a StGB bestraft worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
| Oberbundesanwalts. | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker |