Revision zu Betrug und Untreue: Freispruch in KC, Rückverweisung in SchlC
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 76/54
- Datum
- 18.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug setzt voraus, dass der Täter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen beim Getäuschten eine Verfügungshandlung herbeiführt, die einen Vermögensschaden verursacht; die freiwillige Herausgabe schließt Betrug nicht aus.
Der Untreuetatbestand des § 266 StGB erfordert ein Treueverhältnis, dessen typischer und wesentlicher Inhalt die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen ist; die bloße Pflicht zur Erbringung einer geschuldeten Leistung reicht hierfür nicht aus.
Besteht der Verdacht, dass der Verfügungsempfänger schon bei Empfang der Gelder die Absicht hatte, diese nicht an den Begünstigten weiterzuleiten, kann dies den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) oder einen Missbrauchstatbestand nach § 266 StGB begründen; hierfür sind jedoch konkrete Feststellungen zur jeweiligen Tatzeit erforderlich.
Für eine Verurteilung wegen Betruges müssen die Feststellungen zum Vorsatz hinreichend konkret sein; summarische Feststellungen wie "schuldhaft gehandelt" genügen nicht, wenn sie kein hinreichendes Indiz für den bei Vertragsschluss bestehenden Vorsatz oder dessen Inkaufnahme enthalten.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Wolfgang ██████ aus ███, geboren am ██████ ██ in █, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. November 1953 aufgehoben, 1.) soweit der Angeklagte wegen Untreue im Fall KC (Fall 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. In diesem Fall wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Landeskasse zur Last; 2.) mit den Feststellungen a) soweit der Angeklagte wegen Betruges im Fall SchlC (Fall 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) im Strafaussprach im Fall ██ ██ (Fall 3 der Urteilsgründe), c) im Gesamtstrafaussprach. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Soweit nicht endgültig entschieden ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in 5 Fällen, Unterschlagung in einem Fall und Untreue in einem Fall verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur an, soweit der Angeklagte wegen Betruges in den Fällen █████ (Fall 3 der Urteilsgründe) und ███████ (Fall 6 der Urteilsgründe) und wegen Untreue im Fall ██ (Fall 4 der Urteilsgründe) verurteilt ist. Gegen die Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf diese Teile des Urteils bestehen keine Bedenken.
Die Revision rügt in allen Fällen Verletzung sachlichen Rechts.
1.) Fall █████ (Betrug).
Der Angeklagte schuldete █████ seit November 1951 aus Darlehen 3500 DM. Zur Sicherung der Darlehensforderung übereignete er ihm eine Brillantbrosche. Kurze Zeit später veranlasste er █████, ihm die Brosche zurückzugeben, indem er ihm erklärte, er wolle ein Sicherheitskettchen anbringen lassen. In Wahrheit brauchte er die Brosche, um sich Geld zur Befriedigung eines anderen Gläubigers zu verschaffen. Er verpfändete sie zu diesem Zweck einem Juwelier für 2200 DM.
Die Strafkammer hat den Angeklagten zu Recht wegen Betruges verurteilt.
Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, dass der Angeklagte durch seine Erklärungen in █████ bewusst die Vorstellung erweckt hat, er benötige die Brosche nur für die Anbringung eines Sicherheitskettchens und werde sie alsdann zurückgeben. Das war falsch. Der Angeklagte hatte von vornherein die Absicht, die Brosche nicht zurückzugeben, sondern sie einem anderen zu verpfänden. █████ hat durch die Aufgabe des Besitzes an der Brosche einen Vermögensschaden erlitten.
Der Einwand der Revision, dass █████ die Brosche freiwillig herausgegeben habe, geht fehl. Für den Betrug kommt es darauf an, dass der Verfügende durch falsche Vorstellungen, die der Täter in ihm erweckt oder unterhalten hat, zu der Verfügung bestimmt wird. Das unterscheidet gerade den Betrug von der Erpressung.
Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, dass die Täuschung für den Vermögensschaden nicht ursächlich gewesen sei, weil █████ auch dann, wenn die Erklärung des Angeklagten richtig gewesen wäre, mit der „nur für einige Tage“ gedachten Besitzaufgabe „die Sicherung seiner Forderung eingebüßt hätte“.
Hierauf kommt es nicht an.
Der Ursachenzusammenhang würde nur fehlen, wenn █████ bei Kenntnis der wahren Sachlage ebenso gehandelt hätte. Das schließen die Feststellungen des Urteils aber aus.
Auch sonst lässt die Verurteilung wegen Betruges keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2.) Fall KC (Untreue).
Der Angeklagte schuldete Kluge aus Darlehen 24 000 DM. KC drängte im Frühjahr 1952 auf Rückzahlung. Da der Angeklagte kein Geld hatte, stellte KC drei Wechsel über insgesamt 10 000 DM aus und übergab sie dem Angeklagten. Dieser sollte die Wechsel sofort diskontieren lassen, den Erlös KC aushändigen und die Wechsel am Fälligkeitstage einlösen. Der Angeklagte lieferte die durch die Diskontierung der Wechsel erhaltenen Geldbeträge in Höhe von insgesamt 2700 DM nicht an KC ab, sondern verbrauchte sie für sich. Er löste auch die Wechsel am Fälligkeitstage nicht ein.
Das Urteil ist der Ansicht, dass der Angeklagte durch den Verbrauch des Geldes, das er durch die Diskontierung der Wechsel erhielt, den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht habe. Diese Auffassung ist rechtsirrig.
Der Treubruchstatbestand setzt ein Treueverhältnis zwischen dem Täter und dem Verletzten voraus, kraft dessen jenem die Pflicht obliegt, Vermögensinteressen des Verletzten wahrzunehmen. Diese Pflicht muss typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses sein.
Das trifft hier nicht zu.
Wesentlicher Inhalt der zwischen dem Angeklagten und KC getroffenen Vereinbarung war es, dem Angeklagten zu ermöglichen, sich Geld zu beschaffen, das er für die Bezahlung der Darlehensschuld an KC benötigte. Wer sich Geld beschafft, um damit einen Gläubiger zu befriedigen, besorgt aber kein Geschäft des Gläubigers, sondern ein eigenes Geschäft. Ob er das von sich aus oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger tut, ob er sich das Geld durch Diskontierung vom Gläubiger hierfür ausgestellter Wechsel, durch Darlehensaufnahmen unter Bürgschaft des Gläubigers oder in anderer Weise verschafft, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist nicht wesentlicher Inhalt des zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses. Verwendet er das zur Befriedigung des Gläubigers beschaffte Geld entgegen der mit dem Gläubiger getroffenen Vereinbarung und entgegen seiner ursprünglichen Absicht nicht zu diesem Zweck, sondern für andere Zwecke, so tut er im Grunde nichts anderes, als dass er seine Leistungspflicht verletzt. Die bloße Pflicht, eine geschuldete Leistung zu erbringen, ist aber keine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.
Der Angeklagte könnte allenfalls den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) oder den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht haben. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass er schon beim Empfang der Wechsel (Betrug) oder bei ihrer Diskontierung (Missbrauchstatbestand) die Absicht hatte, den Erlös nicht an KC abzuführen, sondern ihn für sich zu verbrauchen. Das Urteil schließt indessen diese Möglichkeiten aus.
3.) Fall SchlC (Betrug)
Der Angeklagte mietete von SchlC im Mai und Juni 1952 für drei Fahrten ins Rheinland einen Personenkraftwagen. Den Mietzins für die beiden letzten Fahrten bezahlte er nicht. Er war schon beim Abschluss der Verträge nicht in der Lage, die Miete in absehbarer Zeit zu bezahlen.
Die Verurteilung wegen Betruges findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze.
Das Urteil erblickt die Täuschungshandlung darin, dass der Angeklagte dem SchlC seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt habe. Es geht hierbei offensichtlich davon aus, dass der Angeklagte beim Abschluss der Verträge – ausdrücklich oder stillschweigend – erklärt habe, er werde die Miete in angemessener Zeit bezahlen, obwohl er schon damals hierzu gar nicht in der Lage war. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Urteil enthält aber keine hinreichenden Feststellungen zum Betrugsvorsatz. Die für sämtliche Straftaten summarisch getroffene Feststellung, der Angeklagte habe „schuldhaft gehandelt“, genügt nicht. Der Betrugsvorsatz erfordert, dass der Angeklagte schon beim Vertragsschluss die Absicht hatte, nicht in angemessener Zeit zu zahlen, oder zumindest mit der Möglichkeit rechnete und in Kauf nahm, er werde nicht in angemessener Zeit zahlen können. Dass der Angeklagte einen solchen Vorsatz gehabt hatte, kann auch nicht ohne Weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, zumal das Urteil feststellt, dass der Angeklagte die Miete für die erste der drei kurz nacheinander erfolgten Fahrten bezahlt hat und dass er ein „ausgesprochener Optimist“ ist.
Das Urteil musste demnach aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Untreue im Fall ████ und wegen Betruges im Fall ███████ verurteilt ist.
Im Fall KC war der Angeklagte freizusprechen. Dass weitere Sachaufklärung zu einem anderen Ergebnis führen werde, erscheint ausgeschlossen. Der Fall SchlC bedarf dagegen weiterer Sachaufklärung durch den Tatrichter.
Der Strafaussprach musste auch im Fall ZC aufgehoben werden. Dass die rechtsirrige Verurteilung in den Fällen KC und SchlC auch die Bemessung der für diese Tat erkannten Einsatzstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben kann, ist nicht auszuschließen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer |