Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Würdigung eines minder schweren Falls (§226 Abs.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 764/93
- Datum
- 26.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 226 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter neben dem objektiven Tatgeschehen auch die die Tat vorausgehenden und begleitenden Umstände in seine Würdigung einzubeziehen.
Unterbleibt die Berücksichtigung von Umständen, die das Tatgeschehen als in Teilen unvorhersehbares Unglücksereignis oder als Reaktion auf eine wahrgenommene Bedrohung erscheinen lassen, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.
Die Revision gegen den Schuldspruch ist nur dann begründet, wenn Rechtsfehler ersichtlich sind, die den Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen; fehlt ein solcher Fehler, ist die Revision insoweit unbegründet.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache nach § 349 Abs. 4 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. September 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1994
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 226 Abs. 2 StGB mit Gründen verneint, die besorgen lassen, dass die Besonderheiten der Tat nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Im Rahmen seiner Würdigung hat der Tatrichter lediglich das eigentliche Tatgeschehen gewertet, ohne die Umstände, die zu dem Faustschlag führten, in Betracht zu ziehen. Dies wäre aber notwendig gewesen. Die Tat zeigt nämlich – wie der Tatrichter selbst an anderer Stelle ausführt – „gewisse Züge eines Unglücksfalles“ (UA S. 19). Dies betrifft sowohl den geringen Grad der Fahrlässigkeit wie den Umstand, dass sich der Angeklagte unverschuldet in einer Lage befand, in der er sich – wenn auch kein gegenwärtiger Angriff vorlag – bedroht fühlen konnte.
[Unterschriften]
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