Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Würdigung eines minder schweren Falls (§226 Abs.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 764/93
Datum
26.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge bleibt bestehen, der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben. Grund ist, dass das Landgericht bei der Prüfung eines minder schweren Falls die Umstände, die zum Faustschlag führten, nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Sache wird zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 226 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter neben dem objektiven Tatgeschehen auch die die Tat vorausgehenden und begleitenden Umstände in seine Würdigung einzubeziehen.

2

Unterbleibt die Berücksichtigung von Umständen, die das Tatgeschehen als in Teilen unvorhersehbares Unglücksereignis oder als Reaktion auf eine wahrgenommene Bedrohung erscheinen lassen, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.

3

Die Revision gegen den Schuldspruch ist nur dann begründet, wenn Rechtsfehler ersichtlich sind, die den Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen; fehlt ein solcher Fehler, ist die Revision insoweit unbegründet.

4

Wird der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache nach § 349 Abs. 4 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. September 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Januar 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1994

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 226 Abs. 2 StGB mit Gründen verneint, die besorgen lassen, dass die Besonderheiten der Tat nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Im Rahmen seiner Würdigung hat der Tatrichter lediglich das eigentliche Tatgeschehen gewertet, ohne die Umstände, die zu dem Faustschlag führten, in Betracht zu ziehen. Dies wäre aber notwendig gewesen. Die Tat zeigt nämlich – wie der Tatrichter selbst an anderer Stelle ausführt – „gewisse Züge eines Unglücksfalles“ (UA S. 19). Dies betrifft sowohl den geringen Grad der Fahrlässigkeit wie den Umstand, dass sich der Angeklagte unverschuldet in einer Lage befand, in der er sich – wenn auch kein gegenwärtiger Angriff vorlag – bedroht fühlen konnte.

[Unterschriften]

LaufhütteHagerNack
HorstkotteBasdorf