Treffer
BGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung: Abgrenzung Sachverständigenbeauftragung/Ermittlungsgehilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 763/82
Datum
20.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs und Bankrotts ein. Der BGH stellte das Verfahren ein, weil die Strafverfolgung infolge Verjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. Art. 309 EGStGB bereits bei Anklageerhebung verjährt war. Entscheidend war, dass die angeforderten ‚Vermerke‘ polizeiliche Ermittlungstätigkeiten und keine eigenverantwortlichen Sachverständigengutachten darstellten und daher die Verjährung nicht unterbrachen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung ist einzustellen, wenn die Tat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. Art. 309 EGStGB bereits zum Zeitpunkt der Anklageerhebung verjährt ist.

2

Eine staatsanwaltschaftliche Verfügung zur Einholung eines Gutachtens unterbricht die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB nur, wenn aus Inhalt und Zeitpunkt der Beauftragung ersichtlich ist, dass der Auftragnehmer als unabhängiger Sachverständiger und nicht als Ermittlungsgehilfe tätig werden soll.

3

Ermittlungsvermerke und von in die Polizei eingegliederte Bedienstete gefertigte Untersuchungen sind grundsätzlich als polizeiliche Ermittlungstätigkeiten und nicht als Sachverständigengutachten zu qualifizieren, wenn sie nicht deutlich als eigenverantwortliche, weisungsfreie Gutachtenerstattung gekennzeichnet sind.

4

Die nachträgliche Einordnung eines Beteiligten als Zeuge in der Anklageschrift oder seine Vernehmung in der Hauptverhandlung spricht gegen eine vorherige Beauftragung als unabhängiger Sachverständiger und damit gegen eine Unterbrechungswirkung auf die Verjährung.

5

Die Einstellung nach § 206a StPO ist anzuordnen, wenn die Verjährung die Fortführung des Verfahrens verhindert; Kostenentscheidung richtet sich nach § 467 StPO.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████ aus BO, den Kaufmann Ludwig dort geboren ██ 1925, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1983

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht Bremen hat durch Urteil vom 15. Juni 1982 den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens, weil die Strafverfolgung verjährt ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verb. mit Art. 309 EGStGB).

Die Verjährung ist nach den Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts Bremen vom 22. Oktober 1974 und des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1974 innerhalb der folgenden fünf Jahre nicht unterbrochen worden. Die nächste Handlung, die zur Unterbrechung geeignet gewesen wäre, ist die Erhebung der Anklage am 12. Dezember 1979.

Die Verfügung des Staatsanwalts vom 20. Januar 1975 (Bd. I Bl. 61 Rd. A.) hat die Verjährung nicht unterbrochen. Sie lautet:

U. m. A. der Kriminalpolizei – 7. K. – Bremen z. Hd. Herrn ███████ bzw. Herrn Sch[REDACTED] mit der Bitte um Auswertung der sichergestellten Unterlagen und Anfertigung eines kurzen Gutachtens.

Auf die fernmündliche Rücksprache vom 10.1.1975 nehme ich Bezug. Ich wäre dankbar, wenn diese Sache möglichst bald erledigt werden könnte, da ich beabsichtige, in Kürze Anklage zu erheben.

Schmidt war Kriminalhauptmeister, Sch[REDACTED] Verwaltungsangestellter und Wirtschaftsreferent im 7. Kommissariat der Kriminalpolizei Bremen. Auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft haben der Kriminalhauptmeister Schmidt einen Vermerk über die Auswertung der bei der Firma Strauch sichergestellten Unterlagen und der Verwaltungsangestellte Schröder eine ausdrücklich als „Vermerk“ bezeichnete Untersuchung über die vom Angeklagten aufgestellten Bilanzen und die darin ausgewiesenen Forderungen angefertigt. Beide Schriftstücke enthalten im Kopf die Angabe „Kriminalpolizei 7. K.“.

Hiernach ergab sich aus den Akten nicht, dass der Staatsanwalt angeordnet hatte, das Gutachten eines bestimmten Sachverständigen zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die Verfügung des Staatsanwalts konnte auch als Ermittlungsersuchen an die Polizei, der von dem Wirtschaftsreferenten Schröder angefertigte Vermerk auch als die Arbeit eines polizeilichen Ermittlungsgehilfen verstanden werden.

Die Beauftragung eines Sachverständigen ist nach § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB zwar an keine bestimmte Form gebunden, sie kann daher auch mündlich oder durch schlüssige Handlung geschehen.

Voraussetzung ist aber immer, dass sie den Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar ist und von diesen in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden kann (BGH Urteil vom 11. Juli 1978 – 1 StR 178/78 – bei Holtz in MDR 1978, 986; BGHSt 28, 381, 382).

Der Senat braucht nicht darauf einzugehen, ob die Stellung eines Wirtschaftsreferenten bei der Kriminalpolizei sich mit den Aufgaben eines Sachverständigen vereinbaren lässt. Jedenfalls wird der in die Behördenorganisation der Polizei eingegliederte Wirtschaftsreferent nur dann als „Sachverständiger“ herangezogen, wenn ihm persönlich und losgelöst von der eigentlichen Ermittlungstätigkeit der Auftrag erteilt wird, eigenverantwortlich und frei von jeder Beeinflussung ein Gutachten zu einem bestimmten Beweisthema zu erstatten (vgl. BGHSt 28, 381, 384 und G. Schäfer in Festschrift für Dünnebier (1982) S. 557 für den Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft). Sonst ist er ein Ermittlungsgehilfe der Polizei.

Die Beauftragung des Wirtschaftsreferenten mit der Erstattung eines (kurzen) Gutachtens kann daher die Verjährung nur unterbrechen, wenn die Beteiligten erkennen können, dass er das Gutachten als Sachverständiger und nicht als Gehilfe der Ermittlungsbeamten erstatten soll.

Hier lassen weder die Verfügung des Staatsanwalts vom 20. Januar 1975 noch die von dem Wirtschaftsreferenten Schröder gelieferte Arbeit erkennen, dass der Staatsanwalt ihn beauftragt hatte, als Sachverständiger tätig zu werden. Die Verfügung war an die „Kriminalpolizei 7. K.“ zu Handen von Herrn ███████ bzw. Herrn Sch[REDACTED] gerichtet. Beide haben darauf „Vermerke“ gefertigt. Diese tragen am Kopf die Behördenbezeichnung der Polizei. Der Wirtschaftsreferent Schröder hat in seiner Untersuchung zwar den Gegenstand des ihm erteilten Auftrags angegeben, jedoch nichts darüber mitgeteilt, dass er das Gutachten eigenverantwortlich und frei von Weisungen erstatten sollte.

Auch die sonstigen Umstände deuten nicht darauf hin, dass der Staatsanwalt den Verwaltungsangestellten Sch[REDACTED] als Sachverständigen beauftragt hat. Sie sprechen vielmehr dagegen. Die Staatsanwaltschaft hat vor ihrer Verfügung dem Verteidiger keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, obwohl dies vor der Auswahl eines Sachverständigen geschehen soll (Nr. 70 Abs. 1 RiStBV). Der Verwaltungsangestellte Schröder hat wenige Tage, bevor er seine Untersuchung der Staatsanwaltschaft übersandte, gemeinsam mit dem Kriminalhauptmeister Sch[REDACTED] den Mitbeschuldigten Wiegand vernommen und damit eine polizeiliche Ermittlungshandlung vorgenommen (Bd. I Bl. 214–219 d. A.). Schließlich wird er in der Anklageschrift als Zeuge und nicht als Sachverständiger angeführt. Er ist auch in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden.

Die Strafverfolgung ist daher verjährt. Der Senat stellt das Verfahren nach § 206a StPO ein. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht keinen Anlass, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO), da die Strafverfolgung schon im Zeitpunkt der Anklageerhebung verjährt war.

HerrmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki

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