Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsverurteilung verworfen: Täuschung durch Bilanzfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 763/70
Datum
02.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs; das BGH verwirft die Revision. Die Verjährung sei durch frühere richterliche Vernehmung unterbrochen worden. Eine Aufklärungsrüge bleibt unbegründet, weil Beweismittel nicht substantiiert günstige Ergebnisse versprechen und die Ehefrau nicht tatbeteiligt war. Die Kammer stellte zureichend fest, dass der Angeklagte durch die falsche Darstellung von Privatentnahmen den Käufer täuschte und vorsätzlich handelte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung der Strafverfolgung kann durch eine richterliche Vernehmung eines Beteiligten über die tatbestandsrelevanten Umstände unterbrochen werden.

2

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, dass die begehrten Beweismittel zu für ihn günstigeren Feststellungen führen würden.

3

Für den Betrug genügt die Täuschung durch Vorspiegelung objektiv falscher Tatsachen, wenn diese Unrichtigkeit dem Täter bekannt ist und sie den Entschluss des Getäuschten zur Vermögensverfügung verursacht.

4

Die Revision gegen die wertende Beweiswürdigung der Strafkammer ist nur dann begründet, wenn sachlich-rechtliche Mängel oder Rechtsfehler in der Würdigung vorliegen; bloße anderslautende Darstellungsbehauptungen reichen nicht aus.

Rubrum

URTEIL

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf P ████████ aus ██ ████ (Spanien), geboren am █████ 1915 in ████, wegen Betruges

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter ███ ███████████████████, Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. Juli 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Verfahrens- und Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Betruges. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verjährung der Strafverfolgung ist durch die richterliche Vernehmung des früheren Mitgesellschafters ████ ██ vom 17. November 1964 unterbrochen worden. Kaufmann ist als Mitbeschuldigter in dem Verfahren, das sich bereits damals gegen den Angeklagten als Beschuldigten richtete (Bd. I S. 48 d. A.), eingehend zu der Tat vernommen worden, wegen derer der Angeklagte jetzt verurteilt worden ist (Bd. I S. 74–78 d. A.). Die Beanstandung der Revision, der Vernehmungsrichter habe K[REDACTED] nicht über dessen persönliche Verhältnisse vernommen (§ 136 Abs. 3 StPO), ist abwegig. Sie hatten mit der vom Angeklagten begangenen Tat (§ 68 StGB) nichts zu tun.

2. Die Aufklärungsrüge versagt. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung abgelehnt, Steuerakten herbeizuziehen, und die frühere Ehefrau des Angeklagten als Zeugin zu vernehmen. Es hat die in zahlreiche Einzelheiten aufgegliederten Beweisbehauptungen ohne Einschränkung als wahr unterstellt. Dass die Verlesung der Steuerakten ein günstigeres Bild für den Angeklagten ergeben hätte, sagt die Revision selbst nicht. Der Beschwerdeführer hatte nicht behauptet und behauptet auch jetzt nicht, dass seine frühere Ehefrau an seinen Verhandlungen mit dem Käufer ███ teilgenommen habe. Die Strafkammer hatte daher keinen Anlass, die Ehefrau darüber zu vernehmen, wie sie sich die Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und ███ zur Kenntnis genommen hat.

3. Die Sachrüge ist unbegründet.

Die Revision meint, der Angeklagte habe den Käufer der Gesellschaftsanteile nicht vorsätzlich über die Rentabilität der GmbH getäuscht. Das folge aus der Feststellung, der Angeklagte habe während der Verhandlungen mit dem Käufer nicht gewusst, dass die GmbH im letzten Halbjahr mit Verlust gearbeitet hatte. Die Revision übersieht, dass die Strafkammer dem Angeklagten gar nicht vorwirft, er habe Verluste verschwiegen. Sie erblickt die Täuschungshandlung vielmehr darin, dass er dem Käufer mit der unwahren Behauptung, er habe Privatentnahmen als Firmenaufwendungen verbuchen lassen, einen Reingewinn von 60.000 DM vorgespiegelt hat. Das war, wie das Landgericht ausdrücklich sagt, „objektiv falsch und dem Angeklagten auch bekannt“ (UA S. 25). Denn er „wusste“, dass er „dem in der Bilanz ausgewiesenen Reingewinn von 1.317,55 DM“ nichts „hinzurechnen durfte“ (UA S. 26, 27). Damit ist der Täuschungsvorsatz einwandfrei dargetan.

Auch sonst lässt das Urteil einen sachlich-rechtlichen Mangel zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen.

SchmidtSarstedtHerrmann
SiemerSchuster