Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertbarkeit von Notruf- und Sozialarbeiterangaben bei sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 762/85
Datum
14.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs seiner elfjährigen Tochter verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Zentral war die Verwertbarkeit von Angaben eines telefonischen Notrufs und einer Sozialarbeiterin. Der BGH stellte fest, dass ein spontaner Hilferuf und im Einvernehmen mit der Mutter erfolgte Gesprächsmitteilungen keine Vernehmungen i.S.v. §252 StPO sind. Die Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB hielt der Senat ebenfalls für statthaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entgegennahme eines spontanen Notrufs, mit dem eine hilfesuchende Person die Polizei um sofortiges Erscheinen bittet und von sich aus ein strafbares Verhalten Dritter mitteilt, stellt keine Vernehmung im Sinne des § 252 StPO dar und ist verwertbar.

2

Nachträgliche, lediglich auf Klärung des Hilfeersuchens gerichtete Fragen der eintreffenden Polizeibeamten begründen noch keine Vernehmung nach § 252 StPO, wenn sie nicht der Beschuldigtenfeststellung oder einer Vernehmung dienen.

3

Mitteilungen, die ein Sozialarbeiter oder eine Sozialarbeiterin im Rahmen eines aufsuchenden Hilfeersuchens und im Einverständnis der Sorgeberechtigten zur Erörterung von Hilfsmaßnahmen erhebt, sind keine Vernehmung durch eine Verhörsperson i.S.d. § 252 StPO und damit verwertbar, sofern kein entgegenstehender Verwendungszweck dargetan wird.

4

Die Anordnung der therapeutischen Unterbringung nach § 64 StGB ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil frühere strafgerichtliche Verurteilungen wegen Alkoholmissbrauchs fehlen; maßgeblich sind die bestehende Behandlungsbedürftigkeit und die daraus zu befürchtende Gefährdung anderer.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 26. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Esat aus BC, geboren am █ 1940 in GC (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus BC als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. Juli 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte seit Anfang Januar 1985 mindestens fünfzehnmal an seiner elfjährigen Tochter Filiz vergangen. Der letzte Teilakt fand am 29. Januar 1985 statt. An diesem Tage bemerkte die Ehefrau des Angeklagten, dass der Angeklagte mit Filiz in einem Bett lag, wobei das Glied des Angeklagten und der Unterkörper seiner Tochter entblößt waren. Sie bat die Polizei über den Notruf 110, „schnell zu kommen, weil ihr Ehemann sich an ihrer Tochter vergangen habe“.

Der Notruf wurde von dem Zeugen █████ entgegengenommen. Daraufhin begaben sich der Zeuge ██████, ein Beamter der Kriminalpolizei, und ein weiterer Beamter in die Wohnung des Angeklagten, „wo ihnen die Ehefrau des Angeklagten noch auf dem Flur auf Befragen, was los sei, ihre Beobachtungen bezüglich des Angeklagten im Wohnzimmer und im Kinderzimmer der Filiz wie festgestellt schilderte und bestätigte, dass sie den Notruf getätigt habe“.

Spatestens am Tage darauf bat die Ehefrau des Angeklagten „wegen dessen Tat“ eine Rechtsanwältin um „Rat und Hilfe“. Diese unterrichtete sogleich die Zeugin A███████, eine Sozialarbeiterin im Amt für Familienhilfe und Sozialdienst, und bat sie, „die Ehefrau des Angeklagten, die ein Gespräch mit ihr, der Zeugin A███████, wünsche, aufzusuchen und die Familie zu unterstützen“. Frau A███████ suchte die Ehefrau des Angeklagten auf und fand dabei die Tochter Filiz sehr verstört vor. „Um zu erkunden, wie sie am besten helfen könne, befragte sie Filiz in Abwesenheit ihrer Mutter, was geschehen sei“. Darauf schilderte Filiz das gesamte Tatgeschehen. Die Ehefrau des Angeklagten und Filiz haben sich geweigert, in der Hauptverhandlung als Zeuginnen auszusagen.

II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Die auf § 252 StPO gestützte Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.

a) Die Ehefrau des Angeklagten war hilfesuchend an die Polizei herangetreten. Sie hatte dem Zeugen K████████, der den telefonischen Notruf entgegennahm, von sich aus erklärt, die Polizei möge schnell kommen, weil ihr Ehemann sich an ihrer Tochter vergangen habe. Die Entgegennahme dieser Erklärung war keine Vernehmung im Sinne des § 252 StPO. Soweit das Landgericht Angaben des Zeugen G█████████ über Mitteilungen der Ehefrau des Angeklagten verwertet hat, ist § 252 StPO ebenfalls nicht verletzt worden. Diese Mitteilungen hat die Ehefrau des Angeklagten den aufgrund des Notrufes eintreffenden Polizeibeamten „noch auf dem Flur auf Befragen, was los sei“ gemacht.

Die Frage der Beamten, „was los sei“, leitete hier noch keine Vernehmung, auch keine Vernehmung formloser (informatorischer) Art, ein. Die Frage sollte der Ehefrau des Angeklagten vielmehr Gelegenheit geben, in Ergänzung ihres telefonischen Notrufes zu sagen, warum sie polizeiliche Hilfe benötige. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem Sachverhalt, über den der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 29, 230 zu entscheiden hatte: Dort hatte sich die zwölfjährige Zeugin nicht von sich aus mit der Bitte um Hilfe an die Polizei gewandt; vielmehr hatte der Polizeibeamte sie aufgegriffen und nach dem Grund ihres nächtlichen Aufenthaltes in der Innenstadt befragt. Der bloße Umstand, dass sich ein Hilferuf auf strafbares Verhalten eines anderen bezieht, macht seine Entgegennahme nicht zu einer Vernehmung.

b) Die Verwertung der Angaben der Zeugin A███████ verstößt ebenfalls nicht gegen § 252 StPO. Ein Gespräch mit dieser in der Familienhilfe arbeitenden Zeugin war von der Ehefrau des Angeklagten erbeten worden. Die Zeugin hat das elfjährige Mädchen, ersichtlich im Einverständnis mit der Mutter, nach den Geschehnissen befragt, „um zu erkunden, wie sie am besten helfen könne“. Unter diesen Umständen handelte es sich nicht um eine Vernehmung durch eine Verhörsperson in einem Verfahren (BGHSt 20, 384, 385 f), sondern um Mitteilungen, mit denen das Hilfeersuchen erläutert werden sollte (vgl. BGH NJW 1956, 1888; BGH GA 1970, 153 = MDR 1970, 197 ). Das Revisionsvorbringen ergibt nicht, dass die Zeugin A███████, als sie mit dem Kind sprach, einen anderen Zweck als die Hilfe verfolgt, insbesondere die Weitergabe ihrer Informationen an die Strafverfolgungsbehörden beabsichtigt hat.

2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf. Das gilt auch für die Unterbringung des Angeklagten, der „seine Behandlungsbedürftigkeit eingesehen und in der Hauptverhandlung den Wunsch nach einer Therapie geäußert“ hat, in einer Entziehungsanstalt. Der Umstand, dass der langjährige Alkoholmissbrauch des Angeklagten nicht schon früher zu strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hat, steht der in § 64 StGB vorausgesetzten Gefahr hier ebenso wenig entgegen wie die Kennzeichnung des Alkoholmissbrauchs als „Alpha-Alkoholismus“.

III. Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. Fuhrmann ist in Urlaub, Schuster Herrmann kann deshalb nicht unterschreiben.

NiepelHerrmann
Horstkotte

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