Revision führt zur Aufhebung der Totschlagsverurteilung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 762/82
- Datum
- 01.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsgründe müssen widerspruchsfrei darstellen, wie sich die tatrichterliche Überzeugung aus den Feststellungen ergibt; liegen unauflösbare Widersprüche vor, ist die Verurteilung aufzuheben.
Bei erkennbarem Widerspruch in den Feststellungen zum Tathergang (z. B. Angaben zu Provokation versus Streit) ist eine erneute Beurteilung durch einen anderen Tatrichter geboten, damit die innere Tatseite frei gewürdigt werden kann.
Die erfolgreiche Sachrüge kann zur Aufhebung aller Strafaussprüche führen, wenn die fehlerhaften Feststellungen den Hauptvorwurf betreffen und die Strafzumessung beeinflussen.
Die Urteilsgründe sollten die gewonnene tatrichterliche Überzeugung und die Darlegung, weshalb sie durch andere Tatsachen nicht erschüttert wird, gesondert und nachvollziehbar darstellen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 16. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Malergesellen Norbert Erwin ███████ aus [REDACTED], geboren ████████ 1939 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 16. Juni 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt ist, b) in allen Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen unbefugten Erwerbs und Besitzes einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und einem Monat verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist. Das führt auch zur Aufhebung aller Strafaussprüche.
Die Feststellungen zum Tathergang sind nicht widerspruchsfrei. Der Tatrichter führt in den Strafzumessungsgründen aus: "Anhaltspunkte für den Tatbestand der Provokation sind nicht ersichtlich" (UA S. 27). Auf UA S. 7 heißt es jedoch, dass es zwischen dem Täter und dem Opfer aus unbekannten Gründen "wieder zu einem Streit kam". Dieser Fehler nötigt hier dazu, die Verurteilung wegen Totschlags in vollem Umfang aufzuheben, weil der neue Tatrichter bei der Beurteilung der inneren Tatseite freie Hand haben muss.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es sich empfiehlt, in den Urteilsgründen die gewonnene tatrichterliche Überzeugung und die Begründung, weshalb sie durch andere Tatsachen nicht erschüttert wird, gesondert darzustellen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Herrmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |