Revision verworfen: Verhinderungsvermerk durch dienstjüngeren Beisitzer nicht nichtig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 761/79
- Datum
- 08.01.1980
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil wird nicht allein dadurch als unvollständig oder unwirksam angesehen, dass ein Verhinderungsvermerk von einem dienstjüngeren Richter statt vom dienstältesten Richter unterzeichnet ist, sofern der Mangel die Ungültigkeit der richterlichen Handlung nicht zur Folge hat.
Ein von einem nicht berufenem beisitzenden Richter stammender Verhinderungsvermerk kann wirksam sein, wenn der Vermerk die Verhinderung des Vorsitzenden dokumentiert und der Formmangel nicht erheblich ist.
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn keine ernsthaften rechtlichen Rügen gegen das Urteil ersichtlich sind.
Ob das Revisionsgericht die tatsächliche Verhinderung des Vorsitzenden inhaltlich nachprüfen darf, ist eine gesonderte Rechtsfrage, deren Entscheidung für die Wirksamkeit des Verhinderungsvermerks nicht stets erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████ Michael ██████, geboren am ██████ 1957 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Januar 1980 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 1979 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Vorsitzende war durch Urlaub verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Das bezweifelt auch die Revision nicht. Sie bemängelt nur, dass nicht Richter am Landgericht Dr. L[REDACTED] als ältester, sondern der dienstjüngere beisitzende Richter, Richter am Landgericht G[REDACTED], den Verhinderungsvermerk beigefügt hat. Diese Tatsache führt aber nicht dazu, dass das Urteil als unvollständig anzusehen, mithin nicht in der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden ist. Auch wenn Richter am Landgericht [REDACTED] als dienstjüngerer Beisitzer nicht berufen war, die Verhinderung des Vorsitzenden unter dem Urteil zu vermerken, ist der von ihm stammende Vermerk wirksam. Der Mangel ist nicht so schwerwiegend, dass er die Ungültigkeit der richterlichen Handlung zur Folge hatte. Ob das Revisionsgericht in diesem Fall die Verhinderung auch in tatsächlicher Hinsicht nachprüfen kann (vgl. dazu BGHSt 28, 194), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Gründe
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Strate vom 18. Dezember 1979 ist berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |